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CBAM – Neue Handlungsanweisung bei fehlenden Herstellerdaten

Lesedauer: 1 Minute

14.09.2024

Eine Problematik beim CBAM ist, dass Importeure – trotz nachweislicher Bemühung – vielfach keine Daten von Herstellern erhalten, die Verwendung von Standardwerten ab Juli 2024 aber nicht mehr erlaubt ist.

Das BMF hat in seinem 13. CBAM-Newsletter (30.7.2024) nun eine „Handlungsanweisung“ gegeben

Standardwerte

Berichtspflichtige CBAM-Anmelder dürfen nur noch bis zum 31. Juli 2024 (d.h. letztmalig für den CBAM Bericht für Q2 2024) die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Standartwerte für ihre CBAM-Berichte verwenden.

Das bedeutet, dass für ab Q3 2024 importierte CBAM-Waren, nur mehr die von ihren Lieferanten bekanntgegebenen tatsächlichen CO2 Emissionen für CBAM-Berichte verwendet werden dürfen. Es ist Aufgabe der in der EU angesiedelten Unternehmen, sich um diese Werte beim Lieferanten zu bemühen. Sollte es seitens des liefernden Unternehmens keine Mitwirkung an diesem Prozess geben - Sie daher keine Emissionswerte von diesem erhalten - haben Sie als berichtspflichtiger Anmelder der Ware eine 0 (Null) als CO2 Menge einzumelden. Es obliegt der nationalen Behörde (Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel – AnEH), die Bestrebungen zur Erlangung der Emissionswerte durch den berichtspflichtigen Anmelder zu würdigen, und von etwaigen Sanktionen abzusehen.

Zur Dokumentation der Bestrebungen, die notwendigen Werte zu erhalten, wird auf der Webseite des BMF eine Vorlage in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Sollten Lieferanten trotz nachweislicher zweimaliger Aufforderung keine Angaben zu den CO2 Emissionen übermitteln, dienen die dokumentierten Versuche dem berichtspflichtigen Anmelder als Nachweis, alle in seiner Macht stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben.

Auf der Homepage des BMF findet sich – in anderen Worten – derselbe „Tipp“.

Zusammengefasst empfiehlt es sich daher:

  1. Zur Dokumentation des nachweislichen Bemühens um die Werte  
    1. mindestens 2 mal nachweislich per E-Mail mitsamt der zu übermittelnden Vorlagen zur Emissionsdatenmitteilung
      1. Emissionsdatenmitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige CBAM-Anmelder (Word, 1 MB)
      2. Emission data reporting by installation operators to CBAM Declarants (Word, 1 MB)
      auffordern.
    2. Diese Aufforderungen im CBAM-Übergangsregister an der im Punkt 2 unter „Tipp“ angegebenen Stelle hochladen und vermerken „Trotz Aufforderung hat es seitens des liefernden Unternehmens keine Mitwirkung gegeben und es wurden daher keine Emissionswerte von diesem erhalten; daher war eine 0 (Null) als CO2 Menge einzumelden.“
  2. und die Emissionswerte mit Null angeben.

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