Metalltechniker, Landesinnung
§57a Pickerl-Nachüberprüfung
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21.11.2023
Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Voraussetzungen
- Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle
- Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein
Bei der Wiedervorführung werden lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel beurteilt.
Offensichtlich neue Mängel können z.B. sein: Kontrollleuchten erlöschen bei Motorbetrieb nicht, Schäden an der Windschutzscheibe usw.
Fahrzeuge mit Betriebsstundenzähler
Für Fahrzeuge, die nur mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind, gilt nur die maximale Frist von 4 Wochen.