Nahaufnahme einer Person mit Handschuhen, die in der geöffneten Motorhaube eines Autos mit einer Zange handwerkt
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Metalltechniker, Landesinnung

§57a Pickerl-Nachüberprüfung

Lesedauer: 1 Minute

21.01.2025

Inhaltsverzeichnis

    Fahrzeuge, die wegen eines schweren Mangels bei der §57a-Begutachtung durchgefallen sind, müssen keine neuerliche komplette §57a-Überprüfung durchlaufen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

    Voraussetzungen

    • Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle
    • Zwischen dem ersten negativen Gutachten und der nächsten Überprüfung dürfen nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sein und nicht mehr als 4 Wochen ( 28 Tage ) vergangen sein

    Bei der Wiedervorführung werden lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel beurteilt.

    Offensichtlich neue Mängel können z.B. sein: Kontrollleuchten erlöschen bei Motorbetrieb nicht, Schäden an der Windschutzscheibe usw.

    Fahrzeuge mit Betriebsstundenzähler

    Für Fahrzeuge, die nur mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet sind,  gilt nur die maximale Frist von 4 Wochen.

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