Preisauszeichnung im österreichischen Webshop
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E-Commerce-Gesetz im B2B- und B2C-Bereich
Preise sind gem. § 5 Abs 2 ECG auf folgende Art bzw. mit folgenden Informationen anzugeben:
- leicht les- und zuordenbar
- Hinweis, ob inklusive oder exklusive Umsatzsteuer
- Hinweis, ob inklusive oder exklusive aller sonstigen Abgaben und Zuschläge
- Hinweis, ob inklusive oder exklusive Versandkosten
Die Bestimmungen des ECG gelten B2C und B2B und unabhängig davon, ob die Preise nur zu Werbezwecken oder in einem Webshop angegeben werden.
Preisauszeichnungsgesetz im B2C-Bereich
Für Konsumenten (B2C) ist darüber hinaus auch das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) zu beachten. § 9 PrAG verlangt, dass Preise im B2C-Bereich immer wie folgt angegeben sein müssen:
- Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge
- bei zusätzlicher Angabe des Nettopreises: Bruttopreis in unmittelbarer Nähe
- österreichische Währung (Euro)
- bei zusätzlicher Angabe einer ausländischen Währung: österreichische Währung zumindest in gleich großer Schrift und Auffälligkeit.
Sofern keine Ausnahmen vom PrAG greifen, sind auch die sonstigen Vorschriften des PrAG zu beachten. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Sondervorschriften für den E-Commerce-Bereich, sondern um dieselben Bestimmungen wie sie auch offline gelten (Allgemeine Grundsätze der Preisauszeichnung). Dazu gehören auch die Bestimmungen zur Grundpreisauszeichnung (z.B. Angabe auch des Preises pro Kilogramm oder Liter). Dies muss aber bei den jeweiligen Produkten erfolgen. Insbesondere in Deutschland führt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises immer wieder zu Abmahnungen.
Die Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG) müssen im B2B-Bereich nicht angewendet werden.
Hinweis! Beachten Sie bitte zusätzlich die besonderen Vorschriften nach dem dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Danach muss der Gesamtpreis inkl. aller Nebenkosten angeben werden.