Person hat Obst und Gemüse vor sich am Tisch liegen und hält ein Tablet in der Hand. Am Tablet sieht man einen Onlineshop für Speisen.
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E-Commerce Rechtsfrage #5: Leitfaden zur rechtskonformen Grundpreisauszeichnung im Onlineshop

Lesedauer: 6 Minuten

26.09.2024

Die transparente Auszeichnung von Preisen ist nicht nur für die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich, sondern auch für einen fairen Wettbewerb notwendig. Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern ausgezeichnet werden müssen. Damit es Kunden möglich ist, auch bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen und Füllmengen einen Preisvergleich anstellen zu können, sieht das Gesetz eine Grundpreisauszeichnungspflicht vor (§§ 10a ff PrAG): Bei Waren, bei denen sich der Verkaufspreis auf eine bestimmte Menge bezieht, ist neben dem Verkaufspreis auch verpflichtend der Grundpreis (Preis pro Maßeinheit, z.B. Kilogramm, Liter, Meter) anzugeben.  

Was ist der Grundpreis?

Beim Verkauf von Sachgütern, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch verpflichtend der Grundpreis auszuzeichnen (§ 10a PrAG). Der Grundpreis gibt den Preis pro Maßeinheit (z.B. 1 Kilogramm) an. 

Beispiel 1

In einem Lebensmittelgeschäft kostet eine 0,75 Liter Flasche Olivenöl 14,99€. Damit Verbraucher einen schnellen und einfachen Preisvergleich bei gleichen Waren mit unterschiedlicher Füllmenge anstellen können, ist auch der Grundpreis auszuzeichnen.
In diesem Beispiel ist daher – neben dem Verkaufspreis - auch der Preis pro Liter anzugeben. Dieser beträgt 19,98 €.

Wen trifft die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises?

Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung trifft Unternehmen, die (auch) Verbraucher:innen gewerbsmäßig Sachgüter nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, unabhängig davon, ob diese Sachgüter im stationären oder im Online-Handel verkauft werden.

Die Pflicht zur Grundpreisangabe kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Waren nach Stückzahl angeboten werden (z.B. 1 Packung Haferflocken statt Haferflocken, 500 Gramm), wenn eine gesetzliche Vorschrift zur Angabe der Füllmenge auf der Verpackung besteht.

Die Grundpreisauszeichnungspflicht ist auch in der Werbung zu beachten (z.B. Google Ads).

Wen trifft die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht?

  • B2B:
    Unternehmer:innen, die Sachgüter nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich anderen Unternehmer:innen (B2B) anbieten. Reine B2B-Onlineshops (die Verbraucher:innen wirksam durch einen deutlichen Hinweis, einer Bestätigung der Unternehmereigenschaft und geeigneten Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen vom Online-Einkauf ausschließen) sind daher nicht zur Grundpreisangabe verpflichtet.

  • Kleinunternehmer gem. § 10b Abs 3 PrAG:
    Keine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung trifft Kleinunternehmer, die folgende Kriterien alternativ erfüllen:
    • Im Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) oder
    • Betriebsform Bedienungsgeschäft und im Gesamtunternehmen höchsten 50 Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) oder
    • Verkaufsfläche von maximal 250 Quadratmeter pro Betriebsstätte bei maximal 10 Filialen im Gesamtunternehmen oder
    • Anbieten von Sachgütern auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen

Welche Sachgüter unterliegen der Grundpreisauszeichnungspflicht?

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung beinhaltet eine Auflistung der Sachgüter, die der Grundauszeichnungspflicht unterliegen.

Lebensmittel

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass bei Lebensmitteln immer der Grundpreis anzugeben ist. Jedoch gibt es eine Negativ-Liste, also eine Liste, in der Lebensmittel angeführt werden, die von der Grundpreisauszeichnungspflicht ausgenommen sind.

Folgende Lebensmittel sind explizit von der Grundpreisauszeichnungspflicht ausgenommen:

  1. Qualitätswein,
  2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck
  3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen
  4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker
  5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen
  6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln
  7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und
  8. Spirituosen in Kleinpackungen

Andere Maßeinheiten

  • Grundpreis pro Stück:
    Bei folgenden Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen: Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika.
    Beispiel
    Ein Lebensmittelhändler verkauft Freiland-Eier in einem 10er-Karton um 3,79 €. Es ist der Grundpreis pro Stück (= 0,38 €/Stück) auszuzeichnen.

  • Maßeinheit 100 Gramm oder 100 Milliliter:
    Bei folgenden Lebensmitteln beträgt die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter:
    • Wurstwaren und Schinken
    • Käse
    • Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren
    • Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.

  • Maßeinheit 0,5 Liter:
    Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.  

Nicht-Lebensmittel

Folgende Nicht-Lebensmittel unterliegen der Grundpreisauszeichnungspflicht:

  1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen)
  2. Klebstoffe und Leime
  3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind
  4. Tapeten
  5. Fliesen
  6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze
  7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel
  8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel
  9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
  10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen
  11. Tiernahrung
  12. Wolle, Garne und Zwirne und
  13. Schmieröle

Kosmetische Mittel:
Kosmetische Mittel unterliegen grundsätzlich der Grundpreisauszeichnungspflicht. Lediglich kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen (z.B. Nagellack, Haarfarbe, Make-up) sind von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises ausgenommen.

Andere Maßeinheiten:

  • Kosmetische Mittel:
    100 Gramm oder 100 Milliliter 
  • Zwirne
    1.000 Meter 
  • Waschmittel:
    Als Maßeinheit für den Grundpreis kann eine übliche Anwendung verwendet werden (z.B. Preis pro Waschgang). Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist (z.B. Geschirrspül-Tabs).

Weitere Ausnahmen

Die Grundpreisauszeichnungspflicht ist nicht erforderlich bei:

  • Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben (z.B. Kosmetik-Proben, wenn diese zum Kauf angeboten werden)
  • Paket- bzw. Kombiangeboten („Bundles“):
    Verschiedenartige Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden (z.B. Bundle aus Hautcreme und Augencreme)
  • Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist
  • Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird
  • Sachgütern, bei denen der Verkaufspreis mit dem Grundpreis übereinstimmt (z.B. 1kg Mehl)

Wie müssen (Grund-)Preise ausgezeichnet werden?

Grundsätzlich regelt das PrAG die Art der Preisauszeichnung. So müssen nach § 4 PrAG Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter (betrifft auch die Präsentation der Waren im Onlineshop) so ausgezeichnet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Die konkreten Preise sind daher in unmittelbarer Nähe des Produktes anzuführen.

Die Schriftgröße ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Sozialpartnervereinbarung zur Lesbarkeit des Grundpreises („Grundpreis-Charta“) sowie das Ministerium geben jedoch folgende Empfehlungen ab: Die Angabe des Verkaufspreises (Euro-Betrag) soll in der Größe von mindestens 8 Millimeter, jene des Grundpreises (Euro-Betrag) in mindestens 4 Millimeter Schriftgröße erfolgen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit des Verkaufspreises zum Grundpreis sollen diese in kontrastreicher Differenzierung zum Hintergrund bzw. durch unterschiedliche Druckstärke bzw. Schriftarten erfolgen.

Wie hat die Grundpreisauszeichnung im Onlineshop auszusehen?

Auch hier gilt, dass der Grundpreis für einen durchschnittlich aufmerksamen Kunden unmissverständlich und leicht auffindbar sein muss. Zur tatsächlichen Platzierung des Grundpreises im Onlineshop gibt es keine konkrete gesetzliche Regelung.  

Nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.02.2022 (AZ.: I ZR 69/21)) ist der Grundpreis jedoch räumlich so zu platzieren, dass er eindeutig einem bestimmten Gesamtpreis (Verkaufspreis) zugeordnet und mit dem Gesamtpreis (Verkaufspreis) auf einen Blick wahrgenommen werden kann.

Preisauszeichnung bei der Ausrichtung des Webshops nach Deutschland

Wenn Sie Ihren Onlineshop auf den deutschen Markt ausrichten, sind auch die deutschen Gesetze zur Grundpreisauszeichnung (Preisangabenverordnung) einzuhalten. Die deutschen Gesetze zur Grundpreisauszeichnung bzw. zur Preisauszeichnung unterscheiden sich teils von den österreichischen Vorschriften.

So wie in Österreich gilt auch in Deutschland die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung nur B2C, also nur im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher.

In Deutschland muss zum Beispiel bei Kombiangeboten der Grundpreis angegeben werden, wenn der Produktwert der kombinierten Waren nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis 90% zu 10% oder mehr). Wesentlich dabei ist, ob die zum Hauptprodukt kombinierte Ware für den Verbraucher als sekundärer Zusatz angesehen wird.

In Österreich hingegen handelt es sich bei Kombiangeboten um eine Ausnahme von der Grundpreisauszeichnungspflicht (siehe oben).

Einen weiteren Unterschied stellt die österreichische Kleinunternehmerregelung dar. Diese Regelung gilt nur in Österreich. Es gibt zwar eine vergleichbare Norm in Deutschland, allerdings räumt der österreichische Gesetzgeber hier seinen Unternehmern einen größeren Spielraum ein.

Bei weiteren Fragen zur Preisauszeichnungspflicht in Deutschland, können Sie sich gerne kostenlos an unser Außenwirtschaftscenter Berlin wenden.

Tipps zur Preisauszeichnung im Onlineshop:

  • Informieren Sie sich bei Ausrichtung Ihres Onlineshops in andere EU-Mitgliedsstaaten über länderspezifische Gesetze zur Preisauszeichnung
  • Platzieren Sie den Grundpreis so, dass er auf einen Blick mit dem Gesamtpreis wahrgenommen wird.
  • Wenden Sie sich bei Unklarheiten kostenlos an das jeweilige Außenwirtschaftscenter der WKO

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema E-Commerce? Wir sind für Sie da!

Jacqueline Eder, LL.B.
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02742/851-18340
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