Ein Stapel Münzen mit einer aufgestellten 1 Euro-Münze vor einer Plastikflasche mit grünem Deckel und einer Grünglasflasche.
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E-Commerce Rechtsfrage #10: Online-Handel mit Getränken: Wissenswertes zum Einwegpfand ab 01.01.2025

Lesedauer: 11 Minuten

05.11.2024

Ab 01. Jänner 2025 tritt die neue Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen in Kraft. Händler, die Getränke in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Volumen von 0,1 bis 3 Litern (PET-Flaschen, Aluminiumdosen) vertreiben, sind laut § 4 der Verordnung verpflichtet, für jede Verpackung ein Pfand von 0,25 Euro zu erheben. Dieser Betrag wird bei Rückgabe der leeren Verpackungen erstattet.  

Wo sind die Vorschriften über das Einwegpfand geregelt?

Die grundlegenden Normen zum Einwegpfand sind im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)zu finden. Die konkreten Rechtsvorschriften für das Einwegpfand sind in der Verordnung über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen) verankert.   

Welche Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht in Österreich und welche Ausnahmen gibt es? 

Die Pfandpflicht gilt für alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 0,1 Liter bis 3 Liter. Das betrifft insbesondere: 

  • Plastikflaschen (PET)
  • Getränkedosen aus Aluminium oder Weißblech 

Erstinverkehrsetzer (Hersteller und Importeure, Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben, oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern) müssen solche Einweggetränkeverpackungen sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen kennzeichnen. Durch dieses Pfandsymbol ist daher leicht erkennbar, ob es sich um eine der Pfandpflicht unterliegende Getränkeverpackung handelt oder nicht.   

Einwegpfand
© Recycling Pfand Österreich

Ausgenommen von der Pfandpflicht sind:  

  • die Getränkearten von Milch- und Milchprodukten
  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkeflaschen, die für Beikost oder flüssigen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke verwendet werden
  • Getränkeverbundkartons (= Tetrapack)
  • Mehrwegverpackungen
  • Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden Sirupe, da diese zwar in weitestem Sinne Getränke sind, aber nicht zum unmittelbaren Verzehr gedacht sind.

Wie hoch ist der Pfandbetrag? 

Der Pfandbetrag beträgt 0,25 Euro pro Gebinde gem. § 4 Abs. 1 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen.

Wer muss ein Pfand einheben?  

Jedes Unternehmen, das mit dem Pfandlogo gekennzeichnete Produkte (siehe unter "Welche Produkte sind betroffen") verkauft, muss beim (Weiter-)Verkauf 25 Cent Pfand je Gebinde einheben. 

Das bedeutet, die Konsumenten kaufen die PET-Flasche oder Dosen und zahlen zusätzlich einen Pfandbetrag in Höhe von 0,25 Euro.  

Nähere Infos zur Preisauszeichnung finden Sie hier.  

Darf ich Getränke in Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandlogo nach dem 01. Jänner 2025 noch verkaufen? 

Ja, es gibt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. Getränke, die bereits vor dem 01. April 2025 abgefüllt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden. Diese Produkte müssen auch nicht zurückgenommen werden und für sie ist kein Pfand auszubezahlen. Die Sammlung dieser Artikel erfolgt nach wie vor über die gelbe Tonne oder den gelben Sack. 

Alle ab 01. April 2025 abgefüllten Produkte müssen registriert und entsprechend gekennzeichnet sein. 

Ab 01. Jänner 2026 müssen alle in Österreich verkauften Produkte registriert und mit dem Pfandlogo versehen sein. Noch vorrätige Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nicht mit einem Pfandlogo gekennzeichnet sind, dürfen somit nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr verkauft werden.  

Gilt die Pfanderhebungspflicht nach der österreichischen Einwegpfandverordnung auch für Verpackungen, die ins Ausland gesendet werden?  

Gem. § 2 der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen gilt die Pfanderhebungspflicht nur für Einweggetränkeverpackungen, die in Österreich in Verkehr gesetzt werden. Das bedeutet, dass die österreichischen Pfandregelungen nicht für Verpackungen gelten, die ins Ausland geliefert werden, also außerhalb Österreichs an den Endverbraucher abgegeben werden.  

Verpackungen, die ins Ausland verkauft werden, unterliegen den dortigen Vorschriften. Wenn pfandpflichtige Getränke im Rahmen des Online-Handels auch ins Ausland geliefert werden sollen (grenzüberschreitender Webshop), so ist es zwingend erforderlich, sich über die geltenden Rechtsvorschriften im Zielland zu informieren.  

In Deutschland beispielweise unterliegen Einweggetränkeverpackungen ebenfalls einer Pfandpflicht gemäß deutschem Verpackungsgesetz. Österreichische Online-Händler, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen nach Deutschland liefern möchten, müssen sich daher im Vorfeld über die deutschen Regelungen zum Pfand informieren und die vorgesehenen Pflichten erfüllen.  

Weitere Staaten, die bereits ein Pfandsystem eingeführt haben, sind z.B. Kroatien, Niederlande, Schweden oder Finnland (Liste nicht abschließend).  

Muss ich mich als österreichischer Online-Händler bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH registrieren?  

Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH ist die zentrale Abwicklungsstelle für das Einwegpfandsystem in Österreich. Eine Registrierungspflicht gibt es für:

  • Hersteller und Importeure, die solche Verpackungen in den österreichischen Markt bringen. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Zulassung des Getränkeartikels bzw. dessen Verpackung und ist für die Einhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Produzentenbeiträge als auch für die Einzahlung der Pfandbeträge erforderlich. 
  • Rücknehmer: Jeder, der pfandpflichtige Getränke verkauft, muss diese auch zurücknehmen und ist somit Rücknehmer. Daher besteht auch grundsätzlich eine Registrierungspflicht als Rücknehmer. 

Für den klassischen Online-Handel (Zustellung via Post-, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister) gibt es zwar keine Rücknahmeverpflichtung, jedoch aber die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Dafür ist eine Registrierung bei der EWP erforderlich (siehe Frage: „Bin ich als Online-Händler zur Rücknahme verpflichtet?“).  

Online-Händler mit eigenem Lieferdienst (Selbstzustellung) sind zur Rücknahme verpflichtet. Sie müssen sich grundsätzlich als Rücknehmer auf der Plattform von Recycling Pfand Österreich registrieren. Ausnahme: Werden die Flaschen und Dosen vom Rücknehmer selbst zu einem Rücknahmeautomaten (z.B. in einem Supermarkt) gebracht, braucht es keine Registrierung, da die Pfandauszahlung vor Ort im Supermarkt erfolgt.  

Werden Getränke in Einwegverpackungen ausschließlich ins Ausland exportiert, ist eine Registrierung bei der EWP nicht erforderlich. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Nachweis über den Export geführt wird, um diese Ausnahme geltend zu machen. 

Bin ich als Online-Händler auch zur Rücknahme verpflichtet?  

Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen hat die leeren Verpackungen vom Letztverbraucher gegen Erstattung des Pfandbetrages in der Höhe von 0,25 Euro je Verpackung zurückzunehmen.  

Die Art der Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen durch Onlinehändler ist abhängig davon, ob der Online-Händler durch einen Post-, Paket- und Frachtverkehrsdienstleister zustellt (Regelfall) oder selbst zustellt (Ausnahme).  

Klassischer Online-Handel: Zustellung durch einen Versanddienstleister 

Im klassischen Online-Handel ist keine Rücknahme vor Ort möglich. Daher sind Online-Händler, die Getränke in Einwegverpackungen in Österreich in Verkehr setzen, von der Pflicht zur Rücknahme und Pfanderstattung befreit, wenn die Zustellung über einen Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister („Versanddienstleister“) erfolgt.  

Die vom Online-Händler gelieferten Gebinde werden vom Letztverbraucher an einer anderen Rückgabestelle abgegeben, was folglich zu einem Mehraufwand im Rücknahmesystem führt. Daher ist ein Ausgleichsbetrag je Gebinde an die EWP Recycling Pfand Österreich als Kompensation zu leisten.  

Die Höhe des Ausgleichsbetrags pro Gebinde orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahmen bei anderen Rücknahmestellen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags beträgt aktuell 0,038 Euro je Gebinde. Die EWP evaluiert diesen Ausgleichsbetrag jährlich, passt diesen ggf. an und veröffentlicht den neuen Wert auf der Website.     

  • Registrierung: Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH ist die zentrale Abwicklungsstelle für das Einwegpfandsystem in Österreich. Online-Händler, die Getränken in Einweggetränkeverpackungen durch Zustellung über einen Versanddienstleister in Österreich in Verkehr setzen, müssen sich im Portal registrieren. Dabei muss ein Jahresforecast der Absatzmenge aller zugestellten Getränke über Versanddienstleister eingegeben werden. 
      
  • Meldepflichten: Die Summe der Absatzmengen aller zugestellten Gebinde über Versanddienstleister muss monatlich bis zum 5. des Folgemonats im Portal gemeldet werden.
    Auf Basis dieser Meldung erstellt die EWP eine monatliche Abrechnung, die in zwei Teile geteilt ist:
     
    1. Pfandbeträge: Die EWP stellt die Pfandbeträge, die im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben wurden, ohne Umsatzsteuer in Rechnung, da das Pfand kein Entgelt für eine Leistung darstellt.
    2. Ausgleichsbetrag: Die EWP berechnet auf Basis der Meldung die zu bezahlenden Ausgleichsbeträge, die der Online-Händler als Kompensation für den Mehraufwand bei den anderen Rücknahmestellen zu bezahlen hat.   
  • Verrechnung des Ausgleichsbetrags durch die EWP: Die EWP verrechnet den Ausgleichsbetrag je Gebinde monatlich am 15. des Folgemonats. Zusätzlich zieht die EWP die eingehobenen Pfandbeträge ein. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage. Der Betrag wird über ein SEPA-Lastschriftmandat eingezogen ist.  

Beispiel 

Ein Online-Händler stellt im Monat Mai 600 Getränke in Einweggetränkeverpackungen über einen Post-, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher in Österreich zu. Bei der Bestellung im Onlineshop wird das Pfand in Höhe von 0,25 Euro pro Gebinde im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben.  

Der Online-Händler meldet die Absatzmenge (600 Gebinde) bis zum 5. Juni im Portal. Der Ausgleichsbetrag wird von der EWP am 15. Juni verrechnet. Dieser beträgt derzeit (Stand: 24.10.2024) 0,038 Euro pro Gebinde. Der vom Online-Händler zu zahlende Ausgleichsbetrag beträgt somit 22,80 Euro. Dieser Betrag wird über ein SEPA-Lastschriftmandat von der EWP eingezogen.  

Zusätzlich zieht die EWP die Pfandbeträge, die im Namen und auf Rechnung der EWP eingehoben wurden, ein.   

Online-Handel mit eigenem Lieferdienst (Zustellung durch den Online-Händler selbst) 

Wenn Online-Händler selbst zustellen (mit eigenem Lieferdienst) haben sie als Letztvertreiber eine Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherzustellen. Der Lieferant muss dabei nur jene bepfandeten Getränkeverpackungen zurücknehmen, die den angebotenen Packstoffen, Füllvolumen und üblicherweise bestellten Mengen entsprechen. Es kommt hingegen nicht auf die Marke an.  

Beispiel: Wenn beispielweise ausschließlich 0,5l PET-Flaschen einer bestimmten Marke vertrieben werden, müssen 0,5l PET-Flaschen aller Marken zurückgenommen werden. Nicht aber 1,5l PET-Flaschen (anderes Füllvolumen) oder Getränkedosen aus Aluminium (anderer Packstoff).  

Weiters muss nur jene Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückgenommen werden, die ein Letztverbraucher üblicherweise bestellt.  

Die Ausbezahlung des Pfandbetrages kann über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Hat der Kunde im Onlineshop z.B. mit einer Sofortbezahlmethode bezahlt, so kann der Pfandbetrag für die zurückgenommenen Pfandflaschen auch auf diese Weise ausbezahlt werden.  

Informationen zur manuellen Rücknahme finden Sie auf der Website der EWP: Manuelle Rücknahme | Recycling Pfand Österreich 

Wie gebe ich den Flaschenpfand im Onlineshop korrekt an? 

Online-Händler, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegverpackungen vertreiben, sind verpflichtet, den Pfandbetrag klar und transparent auszuweisen.  

Pfand getrennt vom Warenpreis ausweisen

Der Pfandbetrag muss separat vom eigentlichen Produktpreis ausgewiesen werden. Das bedeutet, dass der Preis für das Getränk und der Pfandbetrag klar zu trennen ist.  

Der Pfandbetrag darf nach Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.06.2023, Rs C-543/21) nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden, da ein zu entrichtender Pfandbetrag keine endgültige Gegenleistung darstellt, sondern gegen Rückgabe der Einweggetränkeverpackung erstattungspflichtig ist.  

Das Pfand unterliegt nicht der Umsatzsteuer.  

Beispiel:

Einwegpfand
© WKO

Pfand im Warenkorb angeben  

Der Pfandbetrag muss nicht nur auf der Produktdetailseite, sondern auch im Warenkorb klar ersichtlich sein. Der Kunde sollte vor Abschluss des Kaufvorgangs den Gesamtpreis inklusive Pfand einsehen können. Es empfiehlt sich daher, den Pfandbetrag direkt in der Produktbeschreibung anzugeben und im Warenkorb nochmals aufzuführen.  

Eine andere Möglichkeit ist es, den Pfandbetrag direkt unter dem Produktpreis im Warenkorb anzuführen.   

Einwegpfand
© WKO


Hinweise auf Rückgabemöglichkeiten und Pfanderstattung

Für österreichische Kunden sollte im Onlineshop auch auf die Rückgabemöglichkeiten für pfandpflichtige Verpackungen hingewiesen werden. Dies kann beispielsweise in Form der Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung erfolgen oder durch die Rückgabe der Verpackungen an Rückgabestellen (z.B. Supermärkte oder spezielle Automaten). Bieten Online-Händler eigens eine Rückgabemöglichkeiten an, muss dies ebenfalls klar kommuniziert werden. 

Ich bin ein österreichischer Online-Händler und beziehe Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus dem Ausland. Diese liefere ich auch an Kunden in Österreich. Unterliegen diese Getränke dem Einwegpfand?  

Alle laut Definition zu bepfandenden Produkte, die in Österreich verkauft werden, müssen das Pfandlogo sichtbar tragen. Dieses kann auch für Kleinstmengen mittels Sticker oder Aufkleber an der Verpackung angebracht werden. Deshalb gilt, dass auch internationale und importierte Produkte ausnahmslos registriert werden müssen. 

Als Erstinverkehrsetzer sind Sie gemäß den Bestimmungen der Einwegpfandverordnung verpflichtet, mit der EWP einen Vertrag abzuschließen.  

Als Erstinverkehrsetzer sind Sie verantwortlich, für jede Einwegverpackung ein Pfand von 25 Cent zu erheben und den Verkauf und die Rücknahme entsprechend zu organisieren.

Sie müssen sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH registrieren, monatlich die Menge, der in Verkehr gebrachten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, melden und die Pfandbeträge über das EWP-System abwickeln. 

Auf den importierten Getränken ist kein Pfandlogo angebracht. Was muss ich tun? 

In Österreich müssen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, mit einem Pfandlogo gekennzeichnet sein. Da auf den importierten Getränken kein Pfandlogo vorhanden ist, sind Sie als Erstinverkehrsetzer dafür verantwortlich, die Verpackungen entsprechend zu kennzeichnen. 

Wenn es für Sie praktisch nicht möglich ist, das Pfandsymbol direkt auf der Verpackung anzubringen – z. B. bei geringen Stückzahlen – muss ein spezieller Sticker von einer der von der EWP bekanntzugebenden Druckereien bezogen und auf die Verpackung geklebt werden. Diese Sticker erfüllen die Kennzeichnungspflicht für das österreichische Pfandsystem. Nur von der EWP autorisierte Originalsticker dürfen verwendet werden. 

Bei dem Sticker handelt es sich um kein vollflächiges Etikett, sondern um einen Sticker, der nur einen Teil der Verpackung bedeckt. Er enthält keine Markenelemente und ist schlicht mit schwarzem Aufdruck auf weißem Material. Zur Vermeidung von Missbrauch sind die Sticker mit einem Data-Matrix-Code versehen, der eine Zuordnung zum Erstinverkehrsetzer ermöglicht. Dieser Code wird von der EWP bereitgestellt. 

Tipps für den Online-Verkauf von Getränken 

  • Informieren Sie sich auf der Website der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH. Sie finden dort detaillierte Informationen über das Pfandsystem in Österreich. 
  • Bei Zustellung durch einen Versanddienstleister: Registrieren Sie sich auf der Plattform von Recycling Pfand Österreich und machen Sie sich im Vorfeld darüber Gedanken, wie viele Gebinde Sie schätzungsweise in Österreich in Verkehr setzen werden. Es ist eine Jahresforecast einzugeben. 
  • Stellen Sie sicher, dass Sie das Pfand im Onlineshop getrennt vom Produktpreis ausweisen. 
  • Das Pfand unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrages keine Umsatzsteuer für das Pfand berechnen. 
  • Sie möchten auch in andere Länder liefern? Nehmen Sie Kontakt mit unseren AußenwirtschaftsCentern auf, um detaillierte Informationen über die Regelungen zum Einwegpfand im Zielland zu erhalten. 

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema E-Commerce? Wir sind für Sie da!

Jacqueline Eder, LL.B.
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Jacqueline Eder, LL.B.

02742/851-18340
e-service@wknoe.at

Mag. Yasemine Randa-Caliskan
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Mag. Yasmine Randa-Caliskan

02742/851-18330
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Ines Denk
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DI Mag. Ines Denk BSc

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