Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2016
- Gilt für:
- Vorarlberg
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie Vorarlberg angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge
II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2016 in Kraft.
III. Lohnordnung
Die zuletzt ab 1.4.2015 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 8,56 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) mit einem Ecklohn von € 8,68 - gültig ab 1.4.2016 - ersetzt.
Die Lehrlingsentschädigungen werden gleichfalls mit Gültigkeit ab 1.4.2016 neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.
IV. Effektivlohnerhöhung
1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.4.2016 um 1,35 % zu erhöhen. Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Der so erhöhte Istlohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Stundenlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Istlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die Istlohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.
2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1.4.2016 um 1,35 % zu erhöhen. Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise (also die Sätze für 1000 Schuss, 1 kg gespultes Garn usw.) und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor mit dem Umrechnungsfaktor 1,0135 multipliziert werden.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. IV Ziffer 1) ist die Istlohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1.4.2016 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende Istlohn-Erhöhung angerechnet werden.
V. Übergangs- und Begünstigungsklausel
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.1991 in der für Vorarlberg geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.
Günstigere betriebliche Vereinbarungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie
Geändert wird Anhang 5, B) Inlandsdienstreisen
§1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 48,43 auf € 49,11 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 71,75 auf € 72,43 erhöht.
§ 2 (4) Trennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 20,36 auf € 20,65 erhöht.
§ 3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 22,44 auf € 22,75 erhöht.
Feldkirch, 9.3.2016
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG,
FACHGRUPPE DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Dipl. Ing. Georg Comploj
Der Geschäftsführer:
Mag. Andreas Staudacher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer
Lohntabelle (Lohntarif) für die Textilindustrie Vorarlbergs
gemäß § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter der österreichischen Textilindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)
Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 8,68 gültig ab 1.4.2016
Lohn- Gruppe | Grund- Stundenlohn = 100 % | Garantierter Gruppendurchschnitt = 107,5 % | Akkordgruppen- durchschnitt = 115% |
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€ | € | € | |
1 | 8,36 | 8,99 | 9,61 |
2 | 8,36 | 8,99 | 9,61 |
3 | 8,36 | 8,99 | 9,61 |
4 | 8,46 | 9,09 | 9,73 |
5 | 8,68 | 9,33 | 9,98 |
6 | 8,91 | 9,58 | 10,24 |
7 | 9,10 | 9,78 | 10,47 |
8 | 9,42 | 10,13 | 10,83 |
9 | 9,77 | 10,50 | 11,24 |
10 | 10,17 | 10,93 | 11,70 |
11 | 10,56 | 11,35 | 12,14 |
12 | 11,04 | 11,87 | 12,70 |
13 | 11,63 | 12,50 | 13,37 |
14 | 12,27 | 13,19 | 14,11 |
Lehrlingsentschädigung pro Monat ab 1.4.2016
Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro: | bei 2-jähriger Lehrzeit: | ||||
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Tabelle I | Tabelle II | Tabelle I | Tabelle II | ||
im 1. Lehrjahr | 604-- | 752,-- | im 1. Lehrjahr | 604,-- | 752,-- |
im 2. Lehrjahr | 747,-- | 1.008,-- | im 2. Lehrjahr | 842,-- | 1.106,-- |
im 3. Lehrjahr | 963,-- | 1.258,-- | |||
im 4. Lehrjahr | 1.196,-- | 1.459,-- |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.4.2016, nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehr- berechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.