Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Ledererzeugende Industrie, Angestellte, gültig ab 1.1.2022

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Leder erzeugenden Industrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Die vor dem 1. Jänner 2022 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlichen Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des (der) Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – und dem Kollektivvertragsgehalt bleibt ab der Geltung der neuen Gehaltsordnung aufrecht.

Artikel III

1. Die ab 1. Jänner 2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. 

2. Die ab 1. Juli 2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. Die Anrechnungsbestimmungen für das Mindestgehalt werden gemäß Punkt 2 im Anhang "Vereinbarung zur Erreichung von 1.500 Euro Mindestgehalt" des Rahmenkollektivvertrages geregelt.

3. Die ab 31. Dezember 2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. Die Anrechnungsbestimmungen für das Mindestgehalt werden gemäß Punkt 2 im Anhang "Vereinbarung zur Erreichung von 1.500 Euro Mindestgehalt" des Rahmenkollektivvertrages geregelt.

Artikel IV

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht.

Artikel V 

Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Ledererzeugenden Industrie

Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages gilt in folgender Fassung:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Jänner 2022:

Lehrjahr Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr 611,00807,00
2. Lehrjahr 807,001.080,00
3. Lehrjahr1.080,001.344,00
4. Lehrjahr*) 1.453,001.561,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Eingefügt wird Neu ein ANHANG,

"Vereinbarung zur Erreichung von 1.500 Euro Mindestgehalt"

1. Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1.500 Euro Mindestgehalt
Die KV-Gehälter werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des Mindestgehalts von € 1.500,00 zum 31.12.2022 gemäß Gehaltsordnungen mit Wirkung vom 1.1.2022, 1.7.2022 und 31.12.2022 festgesetzt.
Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.

2. Anrechnungen auf das Mindestgehalt
Regelmäßige Überzahlungen des Mindestgehalts sowie Sozialzulagen (wie z.B. Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und alle sonstigen Zulagen (nicht aber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) sind auf das Mindestgehalt anrechenbar. Echte steuerfreie SEG-Zulagen sind auf das Mindestgehalt nicht anrechenbar.

Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung (wie z.B. innerbetriebliche freiwillige Zulagen). In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Gehaltes mit dem neuen Mindestgehalt zu erfolgen. Sollte das individuelle IST-Gehalt nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Gehaltes entsprechen, so ist das neue IST-Gehalt entsprechend auf das neue Mindest-KV-Gehalt anzuheben.

Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich, die jedenfalls spätestens bis zur finalen Unterfertigung des Kollektivvertrages diesbezüglich zu ergänzen sind. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Gehalt umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann Abweichendes vorsehen.

3. Konjunktur-Klausel
Die Sozialpartner verpflichten sich bis zum 1.1.2023 weiters, bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen mit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008 und der Covid-19-Krise 2020/2021 umgehend individuelle betriebliche Lösungen zu finden, um die außerordentliche Kostenbelastung zu dämpfen.

Artikel VI

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie

Vorsitzender:

Mag. Ulrich Schmidt

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser