Kollektivvertrag Lohnabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE
I – Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der Lederwaren- und Kofferindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
II – Neufestsetzung des Lohntarifs
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Juni 2022 neu festgesetzt.
III – Erhöhung der Ist-Löhne
Die vor dem 1. Juni 2022 bestehende Überzahlung ist, wie folgt, aufrecht zu erhalten:
Es ist die vor dem 1. Juni 2022 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsverdienst (Ist-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe zu ermitteln und per 1. Juni 2022 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer Ist-Lohn.
IV – Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien sowie allfälliger Zulagen
Die vor dem 1. Juni 2022 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:
1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Juni 2022 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhner/innen der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Juni 2022 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.
2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.
3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 9 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 9 Rahmenkollektivvertrag tritt.
Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.
4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.
5) Allfällige Zulagen sind per 1. Juni 2022 um 4,3 % zu erhöhen.
V – Änderungen des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. Juni 2019
§ 2 (13) wird ab 1. Juni 2022 durch folgenden Text ersetzt:
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12:00 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeiter/innen mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.
Geändert wird § 5 (2) SONN- UND FEIERTAGSARBEIT:
Der letzte Satz in § 5 (2) wird ersatzlos gestrichen.
Geändert wird § 21 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES:
§ 21 (1) wird folgendermaßen geändert:
Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Einhaltung nachstehender Fristen und Termine gelöst werden:
Der/Die Arbeitnehmer/in kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Kalenderwochen zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche durch Kündigung lösen.
Der/Die Arbeitgeber/in kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen durch Kündigung lösen.
Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
Bis 2 Jahre 6 Wochen
über 2 Jahre 2 Monate
über 5 Jahre 3 Monate
über 15 Jahre 4 Monate
über 25 Jahre 5 Monate
Ab dem 1.1.2021 gilt hinsichtlich der Kündigungstermine bei Arbeitgeberkündigung folgende Regelung:
Für alle bestehenden sowie künftig neu zu begründenden Dienstverhältnisse gilt im ersten Jahre des Dienstverhältnisses der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin. Ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses gilt nur mehr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als vereinbarter Kündigungstermin.
§ 21 (3):
§ 21 (3) wird zu § 21 (2).
VI – Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Wien, am 17. Mai 2022
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Berufsgruppe der Schuh- und Lederwarenindustrie
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria StrasserBerufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm. Rat. Joseph Lorenz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntarif ab 1. Juni 2022
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen-, techn. Lederartikel- und Handschuhindustrie
Kollektivvertraglicher Monatslohn
Lohngruppe | Monatslohn in Euro |
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Lohngruppe I Qualifizierte FacharbeiterInnen | 1.703,00 |
Lohngruppe II FacharbeiterIn | 1.684,00 |
Lohngruppe III Feinsteppen, Kedern, Stanzen | 1.665,00 |
Lohngruppe IV ArbeitnehmerInnen mit anderen Tätigkeiten | 1.659,00 |
Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juni 2022
- Lehrjahr monatlich Euro 600,00
- Lehrjahr monatlich Euro 728,00
- Lehrjahr monatlich Euro 918,00
- Lehrjahr monatlich Euro 1.176,00