Kollektivvertrag Lohnabschluss Ledererzeugende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2022

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

Artikel I – Geltungsbereich

Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der
Ledererzeugenden Industrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie

Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II – Neufestsetzung des Lohntarifs

Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sowie die Lehrlingseinkommen werden im Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1.1.2022 und 1.7.2022 neu fest gesetzt. Die Anrechnungsbestimmungen für den Mindestlohn zum 1.7.2022 werden gemäß Punkt 2 im Anhang 3 des Rahmenkollektivvertrages geregelt. 

Artikel III – Erhöhung der IST-Löhne

Die vor dem 1.1.2022 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Stundenverdienst (IST-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe ist zu ermitteln und per 1.1.2022 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer IST-Lohn.

Artikel IV – Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien

Die vor dem 1.1.2022 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:

1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1.1.2022 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhnern der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1.1.2022 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.

2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.

3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 10 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 10 Rahmenkollektivvertrag tritt.

Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.

4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.

Artikel V – Änderungen des Rahmenkollektivvertrages

Eingefügt wird Neu ein ANHANG 3,

"Vereinbarung zur Erreichung von 1.500 Euro Mindestlohn":

1. Grundsätze zum Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn
Die KV-Löhne werden entsprechend dem Stufenplan zur Erreichung des Mindestlohns von € 1.500,-- zum 31.12.2022 gemäß Lohntabellen mit Wirkung vom 1.1.2022, 1.7.2022 und 31.12.2022 festgesetzt.
Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung.

2. Anrechnungen auf den Mindestlohn
Regelmäßige Überzahlungen des Mindestlohns sowie Sozialzulagen (wie z.B. Familien-, Haushalts-, Kinderzulagen) und alle sonstige Zulagen (nicht aber echte Fahrtkosten- oder Essenszuschüsse) sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Regelmäßige Überzahlungen, die unter die Akkord- bzw. Prämienbestimmungen (§7) fallen, und echte steuerfreie SEG-Zulagen sind auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.

Die Anpassung erfolgt unter Anrechnung der individuellen Überzahlung (wie z.B. innerbetriebliche freiwillige Zulagen). In jedem Fall hat ein Vergleich des alten IST-Lohnes mit dem neuen Mindestlohn zu erfolgen. Sollte der individuelle IST-Lohn nicht der Höhe des neuen Mindest-KV-Lohnes entsprechen, so ist der neue IST-Lohn entsprechend auf den neuen Mindest-KV-Lohn anzuheben.

Soweit Leistungen auf Betriebsvereinbarungen beruhen, ist dies nur durch Änderung der Betriebsvereinbarung möglich, die jedenfalls spätestens bis zur finalen Unterfertigung des Kollektivvertrages diesbezüglich zu ergänzen sind. Durch Betriebsvereinbarung ist auch eine Umwandlung steuerbegünstigter Leistungen zulässig. Ferner können unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes Prämien, die nicht akkordähnlich sind, in Lohn umgewandelt und angerechnet werden; die BV kann Abweichendes vorsehen.

3. Konjunktur-Klausel
Die Sozialpartner verpflichten sich bis zum 1.1.2023 weiters, bei Vorliegen gravierender wirtschaftlicher Belastungen mit ähnlichen Auswirkungen wie beispielsweise der Wirtschaftskrise 2008 und der Covid-19-Krise 2020/2021 umgehend individuelle betriebliche Lösungen zu finden, um die außerordentliche Kostenbelastung zu dämpfen.

Artikel VI – Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.


Wien, am 13. Jänner 2022


FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER

Der Obmann:

Ing. Manfred Kern

Die Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie

Der Berufsgruppenvorsitzende:

Mag. Ulrich Schmidt

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE


Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer

Der Bundessekretär: 

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Kreuzer


Lohntarif gültig ab 1. Jänner 2022 und 1. Juli 2022

für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Leder erzeugenden Industrie

  Stundenlohn
in Euro per 1.1.2022
Stundenlohn
in Euro per 1.7.2022

Lohngruppe I
Lederfacharbeiter/innen, gelernte Gerber/innen und Rauchwarenzurichter/innen, Betriebsprofessionisten und Maschinisten,
qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die in mindestens 3 in Gruppe 2 angeführten Arbeiten Verwendung finden, nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit,
angelernte Rauhwarenzurichter.

8,85 8,85

Lohngruppe II
Qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen:
Baumarbeiten, Scheren, Streich- und Haarmaschinenarbeiten, Falzen, Blanchieren, Stoßmaschinenarbeiten und Riemenvorrichten,
sowie solche angelernte Arbeiter/innen, welche mehrere in Gruppe 3 angeführten Arbeiten beherrschen.

8,29 8,54

Lohngruppe III
Angelernte Arbeiter/innen, welche eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen:
Falzen, Stollen, Stoßen, Falzmaschinhelfen, Fass-Schmieren und ähnliche,
sowie Arbeiter/innen im Rohledermagazin und in der Lohmühle, nach einer Anlernzeit von 3 Monaten (während der Anlernzeit bis 3 Monate Gruppe 4).
Angelernte Maschinenarbeiter/innen in der Rauhwarenzurichterei.

8,03 8,28

Lohngruppe IV
Hilfsarbeiten, Platzarbeiten, Zureicharbeiten und ähnliches.
Rauhwarenzurichter/innen während der höchstens einjährigen Anlernzeit 

7,80 8,04

Lohngruppe V
Sonstige Arbeiten in der Nasswerkstätte

7,93 8,17

Lohngruppe VI
Portiere und Nachtwächter bei einer 40-stündigen Normalarbeitszeit.

Wochenlohn
321,05

Wochenlohn
330,69

Lehrlingseinkommen ab 1. Jänner 2022

a) Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit: 

  1. Lehrjahr monatlich Euro 643,00
  2. Lehrjahr monatlich Euro 737,00
  3. Lehrjahr monatlich Euro 891,00
  4. Lehrjahr monatlich Euro 987,00

b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit: 

  1. Lehrjahr monatlich Euro 643,00
  2. Lehrjahr monatlich Euro 787,00