Anwendbares Recht bei internationalen Verträgen (B2C)
Für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern im Internet
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Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf Vertragsverhältnisse im Internet anzuwenden ist, wenn einer der beiden Vertragspartner Unternehmer, der andere aber Verbraucher (Konsument) ist, ist von mehreren Kriterien abhängig.
Wesentlich ist festzuhalten, dass ein Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragspartner ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, jedenfalls nach österreichischem Recht zu behandeln ist, da es sich dabei um keinen internationalen Sachverhalt handelt.
Liegt aber ein internationaler Sachverhalt vor, spielt es zum einen eine Rolle, ob der Vertragspartner des Österreichers – maßgeblich ist dabei der (Haupt-)Sitz bzw. Wohnsitz – ebenso aus einem EU-Staat stammt, ob der Vertragspartner aus einem EWR-Staat oder aus einem Drittstaat stammt [1].
Von Bedeutung ist ferner, ob die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) zur Anwendung kommt und ob eine Rechtswahl getroffen wurde. Auch die Frage, vor dem Gericht welchen Staates ein Prozess stattfinden würde (Gerichtsstand), muss in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) ist - ganz im Gegensatz zu derartigen Geschäften zwischen zwei Unternehmern - nicht von Bedeutung. Eine ausdrückliche Ausnahmenbestimmung sieht vor, dass vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, denen ein bestimmender Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss zukommt, vom Herkunftslandprinzip ausgenommen sind (§ 21 Z 6 ECG). Auch das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, da es ein Geschäft zwischen Unternehmen (also B2B) voraussetzt.
Die Rom I-VO regelt, welches Recht auf einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, wenn beide Vertragspartner aus einem EU-Staat stammen bzw. wenn zwar der Vertragspartner des Österreichers nicht aus einem EU-Staat stammt, aber ein österreichisches Gericht zuständig ist.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Bei der Rechtswahl geht es darum, dass die Vertragsparteien festlegen, nach welchem Recht ein Rechtsstreit entschieden werden soll. Beim Gerichtsstand geht es darum, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit stattfinden soll.
Maßgeblich ist darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Gerichtsstand nicht automatisch bedeutet, dass damit auch das Recht des Staates anzuwenden ist, wo der Prozess stattfinden soll. Dennoch ist aber für die Frage, welches Recht bei internationalen Verträgen im Internet Anwendung zu finden hat, auch der Gerichtsstand von Bedeutung, wie noch unten näher auszuführen sein wird.
Informationen zum Thema Gerichtsstand: "Der Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen für vertragsrechtliche Streitigkeiten", „Gerichtszuständigkeit“
Aufgrund des Transparenzgebots, das im Vertragsverhältnis B2C klare und verständliche Klauseln verlangt, wird von einer Rechtswahlklausel in AGB ohne eingehende rechtliche Beratung abgeraten!
1. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmer und einem Verbraucher mit Sitz in einem anderen EU-Staat (oder umgekehrt)
1.1. Österreichisches Gericht
1.1.1. Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Webshop)
Hauptanknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, welches Recht für einen Internetvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher innerhalb der EU gilt, ist der für Verbraucherverträge maßgebliche Artikel 6 Rom I-VO. Dieser erfasst – von wenigen Ausnahmen abgesehen – alle Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die der Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeiten abschließt, wenn er diese Tätigkeit unmittelbar im Verbraucherstaat ausübt oder sonst in welcher Weise auch immer auf den Verbraucherstaat ausrichtet (z.B. Webshop). Dabei ist noch zusätzlich von Bedeutung, ob im Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher eine Rechtswahl getroffen wurde oder nicht.
Ohne Rechtswahl
Wurde ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher jeweils aus einem anderen EU-Staat abgeschlossen und wurde keine Rechtswahl getroffen, so ist gemäß Artikel 6 Abs 1 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beispiel:
Ein österreichischer Produzent von Computerspielen verkauft ein derartiges Spiel im Wege des World Wide Web an einen deutschen Verbraucher. Mangels Rechtswahl gilt für diesen Vertrag deutsches Recht.
Mit Rechtswahl
Wurde allerdings in dem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die aus verschiedenen EU-Staaten stammen, eine Rechtswahl getroffen, so gilt zwar grundsätzlich das gewählte Recht, allerdings darf gemäß Art 6 Abs 2 Rom I-VO die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatstaates entzogen werden.
Beispiel:
Derselbe österreichische Produzent verkauft ein Computerspiel an einen deutschen Verbraucher und hat in diesem Vertrag ausdrücklich die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Grundsätzlich gilt damit das österreichische Recht. Dem deutschen Verbraucher bleiben nur jene zwingenden deutschen Verbraucherschutzbestimmungen erhalten, die für den Verbraucher günstiger sind als das österreichische Verbraucherschutzrecht. Für viele Rechtsfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem 14-tägigen Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) gilt in Deutschland auf Grund der Verbraucherrechte-Richtlinie gleiches Recht wie in Österreich durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In Rechtsbereichen, die im FAGG allerdings nicht geregelt sind, könnte sich ein deutscher Verbraucher auf für ihn günstigeres Verbraucherschutzrecht berufen.
Da die Vereinbarung österreichischen Rechts noch nichts darüber aussagt, welches Gericht zuständig ist (Gerichtsstand), muss die Frage des Gerichtsstandes gesondert betrachtet werden. Bei Verbrauchern als Vertragspartner bedeutet dies in der Regel, dass dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies deshalb, weil es innerhalb der EU dafür genügt, dass der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf jenen EU-Staat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das bloße Bestehen einer Website mit der Möglichkeit auf diese auch vom Heimatstaat des Verbrauchers zugreifen zu können, ist nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs (EuGH) noch kein „Ausrichten“. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum eigenen Betrieb, Angabe einer anderen Sprache oder Währung als der eigenen mit Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Zahlungen an Suchmaschinenbetreiber um in anderen Ländern gelistet zu werden, Domainnamen mit anderen Länderbezeichnungen oder neutralen Endungen (.com bzw. .eu). Ob derartige Kriterien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, hat laut EuGH das jeweilige nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen. Dieser so genannte „Verbrauchergerichtsstand“ kann i.d.R. vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Das gilt aufgrund einer Parallelbestimmung auch für die Schweiz sowie die EWR-Staaten Norwegen und Island, nicht aber für Liechtenstein. Im Beispiel hätte dann das deutsche Gericht (Verbrauchergerichtsstand) österreichisches Recht anzuwenden und zusätzlich günstigere zwingende deutsche Verbraucherschutzbestimmungen zu beachten.
1.1.2. Ausnahme von Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Hotelbuchung)
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Artikel 6 Rom I-VO einige Lücken enthält, d.h., dass einige Sachverhalte davon nicht erfasst sind.
Nicht erfasst sind (vereinfachend dargestellt):
- Verträge über dingliche Rechte (z.B. Liegenschaftskauf) an bzw. Miete oder Pacht von Liegenschaften mit Ausnahme von Teilnutzungsverträgen (Ausnahme von der Ausnahme);
- Beförderungsverträge (z.B. Internetbuchung eines Flugtickets), sowie
- Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. also eine Hotelbuchung für ein Hotel im Ausland bzw. eine direkte Buchung eines ausländischen Kunden bei einem österreichischen Hotel);
Enthalten diese Verträge allerdings in einem Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen (Pauschalreisen), so ist Artikel 6 Rom I-VO wiederum anzuwenden (Ausnahme von der Ausnahme);
- Versicherungsverträge, sofern das Risiko in einem Mitgliedsstaat belegen ist;
- bestimmte Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten.
Wenn eine der Ausnahmen des Artikels 6 Rom I-VO vorliegt, ist ebenfalls danach zu unterscheiden, ob eine Rechtswahl getroffen wurde oder nicht, aber zusätzlich auch, ob sich der Gerichtsstand in Österreich befindet oder nicht.
Ohne Rechtswahl
Wird keine Rechtswahl getroffen, gelten die sonstigen Regelungen der Rom I-VO.
Bei Verträgen über dingliche Rechte an bzw. Miete oder Pacht von Liegenschaften gilt das Recht des Staates, in dem sich die Liegenschaft befindet.
Bei Personenbeförderungsverträgen gilt das Recht des Aufenthaltsstaates der zu befördernden Person sofern sich dort der Abgangs- oder Bestimmungsort der Beförderungsleistung befindet, ansonsten das Recht des Aufenthaltsstaates des Beförderers.
Bei Dienstleistungen die ausschließlich außerhalb des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers erbracht werden, gilt das Recht des Aufenthaltsstaates des Dienstleistungserbringers.
Führt dies zur Anwendung des österreichischen Rechts, so gilt somit auch das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Das heißt im Wesentlichen, dass die Frage der Gültigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach österreichischem Recht (§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 KSchG) zu beurteilen ist.
Führt dies z.B. zu deutschem Recht, würde bei österreichischem Gerichtsstand zwar grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung kommen, zusätzlich aber auch § 13a Abs 2 des österreichischen KSchG. Diese Bestimmung besagt nämlich, dass die Teile des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 KSchG) und des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 864a, § 879 Abs 3 ABGB), die bestimmte Vertragsklauseln für sittenwidrig und damit für ungültig erklären, anwendbar bleiben.
Beispiel:
Ein deutscher Verbraucher bucht im Internet bei einem österreichischen Hotelier ein Hotelzimmer für 14 Tage. Es gilt österreichisches Recht einschließlich des österreichischen Konsumentenschutzrechts.
Beispiel:
Bei umgekehrtem Sachverhalt, also der österreichische Verbraucher bucht im Internet z.B. ein Hotelzimmer bei einem deutschen Hotelier, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Bei einem Gerichtsstand in Österreich (Verbrauchergerichtsstand) wäre aber zusätzlich auch § 13a Abs 2 KSchG anzuwenden, der einige Teile des KSchG und des ABGB (Verbot bestimmter sittenwidriger Klauseln) für anwendbar erklärt.
Mit Rechtswahl
Wurde eine Rechtswahl getroffen, so ist zusätzlich zu unterscheiden, ob dadurch EU/EWR-Recht (also das Recht eines EU/EWR-Staates) oder ein anderes Recht (Nicht-EWR-Recht; Drittstaatrecht) gewählt wurde.
Bei der Wahl österreichischen Rechts gilt dieses einschließlich der österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen.
Bei der Wahl von EU/EWR-Recht (das nicht das österreichische Recht ist) gilt bei österreichischem Gerichtsstand grundsätzlich das gewählte Recht, trotzdem aber § 13a Abs 2 KSchG.
Wird ein Nicht-EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, ist dieses maßgeblich, bei einem Gerichtsstand in Österreich gilt aber der gesamte § 13a KSchG, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2. Während § 13a Abs 2 KSchG nur das Verbot sittenwidriger Klauseln anwendbar macht, geht § 13a Abs 1 KSchG weiter und macht auch z.B. für Fragen der Gültigkeit des Vertrages überhaupt das österreichische Recht (ABGB und KSchG) anwendbar.
Zu beachten ist zudem, dass für die Frage, welches Recht gewählt werden kann, Art 5 (Beförderungsverträge) und Art 7 (Versicherungsverträge) Rom I-VO Sonderregelungen vorsehen, die die Rechtswahl einschränken.
1.2. EU-Gericht (Gerichtsstand außerhalb Österreichs, aber innerhalb der EU)
1.2.1. Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Webshop)
Bei Anwendung von Artikel 6 Rom I-VO gilt das zuvor (Punkt 1.1.1) Gesagte:
- ohne Rechtswahl daher das Recht des Heimatstaates des Verbrauchers;
- mit Rechtswahl gilt das gewählte Recht, mit Ausnahme der günstigeren zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers.
1.2.2. Ausnahme von Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Hotelbuchung)
Ohne Rechtswahl
Es gilt das unter Punkt 1.1.2. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte.
Führt dies zum österreichischen Recht, gilt dieses mitsamt dem KSchG. Ob zusätzlich noch Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaates Anwendung finden, hängt von der (Konsumentenschutz-)Rechtslage des Gerichtsstaates ab.
Führt dies zum Recht des (ausländischen) Gerichtsstaates, gilt dessen nationales Recht einschließlich dessen Konsumentenschutzbestimmungen.
Mit Rechtswahl
Es gilt grundsätzlich das gewählte Recht.
Wurde österreichisches Recht gewählt, gilt dieses einschließlich des KSchG und allenfalls zusätzlich zwingender Konsumentenschutzbestimmungen des (ausländischen) Gerichtsstaates.
Zu beachten sind wieder die Sonderregelungen des Art 5 (Beförderungsverträge) sowie des Art 7 (Versicherungsverträge).
Wurde ein anderes Recht gewählt, gilt dieses. Die zusätzliche Geltung von nationalem Verbraucherschutzrecht des Gerichtsstaates ist der Rechtslage des jeweiligen Gerichtsstaates zu entnehmen.
2. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmer und einem Verbraucher mit Sitz in einem EWR-Staat (oder umgekehrt)
Hat eine Vertragspartner seinen (Haupt-)Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich und der andere in einem „reinen“ EWR-Staat (darunter werden hier jene EWR-Staaten verstanden, die nicht auch EU-Staaten sind, also Liechtenstein, Norwegen und Island) ist ebenfalls zunächst maßgeblich, ob der Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht stattfindet oder vor einem Gericht des anderen EWR-Staates.
2.1. Österreichisches Gericht
2.1.1. Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Webshop)
Findet der Rechtsstreit vor einem österreichischem Gericht statt, gilt jene Rechtslage, wie sie unter Punkt 1. dargestellt wurde; d.h. innerhalb des Artikels 6 Rom I-VO gilt
- ohne Rechtswahl das Recht des Staates des Verbrauchers;
- mit Rechtswahl gilt zwar das gewählte Recht, aber trotzdem jedenfalls die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Verbraucherstaates.
2.1.2. Ausnahme von Artikel 6 Rom I-VO (Hauptanwendungsfall: Hotelbuchung)
Ohne Rechtswahl
Liegt eine der Ausnahmen des Art 6 Rom I-VO vor, so gilt mangels Rechtswahl das unter Punkt 1.1.2. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte.
Führt dies nicht zur Anwendung österreichischen Rechts, gilt trotzdem § 13a Abs 2 KSchG.
Mit Rechtswahl
Liegt eine der Ausnahmen des Art 6 Rom I-VO vor und wurde eine Rechtswahl getroffen, so ist abermals zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.
Wurde EU/EWR-Recht gewählt, so gilt dieses gewählte Recht, zusätzlich jedoch § 13a Abs 2 KSchG.
Wurde ein Nicht-EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenfalls das gewählte Recht, zusätzlich aber § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.
Zu beachten sind wieder die Sonderregelungen des Art 5 (Beförderungsverträge) sowie des Art 7 (Versicherungsverträge) Rom I-VO.
2.2. EWR-Gericht (Liechtenstein, Norwegen, Island)
Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem EWR-Gericht stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.
3. Vertragsabschluss zwischen einem österreichischen Unternehmer und einem Verbraucher mit Sitz in einem Drittstaat (weder in der EU noch im EWR) - oder umgekehrt
Wie schon in den vorigen Fallvarianten ist hier zunächst entscheidend, vor welchem Gericht der Rechtsstreit stattfindet.
3.1. Österreichisches Gericht
3.1.1. Artikel 6 Rom I-VO
Findet der Rechtsstreit vor einem österreichischem Gericht statt, gilt jene Rechtslage, wie sie unter 1. dargestellt wurde; d.h. innerhalb des Artikel 6 Rom I-VO gilt
- ohne Rechtswahl das Recht des Staates des Verbrauchers;
- mit Rechtswahl gilt das gewählte Recht, aber trotzdem jedenfalls die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatsrechts.
3.1.2. Ausnahme von Artikel 6 Rom I-VO
Ohne Rechtswahl
Liegt eine der Ausnahmen des Artikel 6 Rom I-VO vor, so gilt mangels Rechtswahl das unter Punkt 1.1.2. im Abschnitt „Ohne Rechtswahl“ Gesagte.
Führt dies nicht zur Anwendung österreichischen Rechts, gilt trotzdem § 13a Abs 2 KSchG.
Mit Rechtswahl
Liegt eine der Ausnahmen des Artikel 6 Rom I-VO vor und wurde eine Rechtswahl getroffen, so ist abermals zu unterscheiden, ob dabei EU/EWR-Recht oder Nicht-EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt wurde.
Wurde EU/EWR-Recht gewählt, so gilt dieses gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a Abs 2 KSchG.
Wurde ein Nicht-EWR-Recht (Drittstaatrecht) gewählt, gilt ebenso das gewählte Recht, sowie zusätzlich § 13a KSchG in seiner Gesamtheit, also dessen Abs 1 und dessen Abs 2.
Zu beachten sind wieder die Sonderregelungen des Art 5 (Beförderungsverträge) sowie des Art 7 (Versicherungsverträge) Rom I-VO.
3.2. Gericht des Drittstaats (Nicht-EU-/EWR-Staat)
Wie die Rechtslage ist, wenn ein Rechtsstreit vor einem Gericht eines Drittstaates stattfindet, entscheidet sich nach dem jeweiligen IPR-Gesetz (Internationales Privatrechts-Gesetz) jenes Staates, dessen Gericht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist. Hierzu muss man also die kollisionsrechtlichen Regelungen des betreffenden Gerichtsstaates beachten.
[1] Dänische Gerichte wenden weiterhin das EVÜ an, die Rom I-VO gilt nicht in Dänemark.
Anhang:
Auszug aus dem Europäischen Vertragsstatutübereinkommen, Art 4, 5, 6 und 7 Rom I-VO
Art 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.
h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.
(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Anmerkung: Artikel 3 regelt den Vorrang der Rechtswahl.
Artikel 5 Beförderungsverträge
(1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,
a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sich der Abgangsort befindet oder
e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Art 6 Verbraucherverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen;
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG;
d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt;
e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.
Art 7 Versicherungsverträge
(1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge.
(2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) decken, unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewählten Recht. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(3) Für Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte im Einklang mit Artikel 3 wählen:
a) das Recht eines jeden Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist;
b) das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) bei Lebensversicherungen das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt;
d) für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Mitgliedstaats;
e) wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten belegen sind, das Recht eines betroffenen Mitgliedstaats oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers. Räumen in den Fällen nach den Buchstaben a, b oder e die
betreffenden Mitgliedstaaten eine größere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen. Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß diesem Absatz getroffen haben unterliegt der Vertrag dem Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.
(4) Die folgenden zusätzlichen Regelungen gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt:
a) Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem die Versicherungspflicht auferlegenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang.
b) Ein Mitgliedstaat kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
(5) Deckt der Vertrag in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur einen Mitgliedstaat bezieht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Artikel 2 Buchstabe d der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG.
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz, § 13a KSchG
§ 13a Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
(1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefassten Vertragsbestimmung,
3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,
4. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
Anmerkung: Auch wenn ausländisches Recht gilt, gilt dennoch weitgehend das KSchG und Teile des ABGB (nur bei Drittstaaten).
(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hierfür verwendeten Personen zustande gekommen ist.
Anmerkung: Auch wenn ausländisches Recht gilt, gelten von den Bestimmungen des KSchG und des ABGB nur diejenigen bezüglich sittenwidriger Klauseln, trotz grundsätzlicher Geltung ausländischen Rechts (EU/EWR-Staaten und Drittstaaten).
Stand: 15.10.2024