Abmahnung wegen Nutzung fremder Fotografien auf der Website

Auf Abmahnungen richtig reagieren

Lesedauer: 6 Minuten

Vieles von dem, das im Internet technisch einfach funktioniert, ist rechtlich unzulässig. So etwa das Übernehmen fremder Fotografien auf die eigene Website, den Auftritt auf einer Plattform oder bei einem sozialen Medium. Verstöße können gravierende Folgen haben, mit denen oft nicht gerechnet wird. Plötzlich wird man von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsinhaber in unmissverständlichem Ton aufgefordert eine Gesetzesverletzung zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, Entgelt für die bisherige Nutzung der Fotografien und die Kosten des Rechtsanwalts (1.500 EUR sind keine Seltenheit) zu zahlen. In Summe können dadurch sehr hohe Beträge zustande kommen. 

Fotografien & Urheberrecht

Die Rechte des Urhebers entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte (z.B. das Recht ein Werk zu vervielfältigen und das Recht das Werk im Internet auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens) ein.

Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks „©“.

Das Urheberrecht schützt ganz verschiedene Arten von geistigen Leistungen, wie z.B. Literatur, Musik oder Fotos. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Dabei müssen durch freie kreative Entscheidungen deren Persönlichkeiten zum Ausdruck kommen.

Bei Fotografien besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede einfache Fotografie. Im Ergebnis darf deshalb keine Fotografie ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Außerdem darf die Fotografie nicht verändert werden und muss der Urheber (bzw Hersteller) genannt werden. Auch wenn nur gegen eine dieser Normen verstoßen wird, kann eine Abmahnung erfolgen.

Davon zu unterscheiden sind Ansprüche von Personen wegen Personen und Sachen, die auf einer Fotografie abgebildet sind. Eine Fotografie darf nämlich nicht berechtigte Interessen von Abgebildeten verletzen (z.B. Einsatz einer Portraitfotografie zu Werbezwecken, ohne die Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben). Dies nennt man das „Recht am eigenen Bild“.

Wie reagieren Sie richtig für den Fall, dass Ihnen eine Unterlassungsklage angedroht wird?

Die angedrohten Unterlassungsklagen sind teuer. Der Streitwert dafür liegt (zumeist) über 40.000 EUR; diesen Betrag muss zwar noch niemand bezahlen, doch orientieren sich an diesem doch recht hohen Streitwert die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten hat, je nach Ausgang des Prozesses, der Verlierer zu bezahlen. Bei solchen Verfahren besteht Rechtsanwaltspflicht; dh Sie benötigen für ein gerichtliches Verfahren jedenfalls einen Rechtsanwalt!      

Grundsätzlich gilt: Wenn die Vorwürfe des Rechtsanwalts zutreffen, gibt es in der Regel nur eines: „Lehrgeld zahlen“ und die Fehler auf Website zu beheben. Auf jeden Fall sollten Sie die Vorwürfe des Rechtsanwalts ebenso wie die üblicherweise verlangte Unterlassungserklärung genauestens lesen. Nicht immer trifft nämlich alles zu, was behauptet wird und nicht immer ist die Unterlassungserklärung korrekt formuliert. 

Checkliste zur richtigen Vorgangsweise

  • Überprüfen Sie die Vorwürfe genau; suchen Sie nach Argumenten sie zu entkräften. Besonders wichtig: Sichern Sie Beweise, um Ihre Argumente zu untermauern (z.B. Screenshots zu erstellen und die Ordner nach Zustimmungen für die Verwendung der Fotografien durchsuchen).

  • Wenn die Vorwürfe (zumindest teilweise) zutreffen, überlegen Sie, ob Sie die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung in dieser Form überhaupt akzeptieren können, oder ob Sie nicht zu weit gefasst ist. Die Unterlassungserklärung ist nämlich sehr wörtlich zu nehmen und kann zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn Sie sich darin irrtümlich für zu viel verpflichten.

  • Bei Zeitdruck nehmen Sie in jedem Fall Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Rechteinhaber (am besten schriftlich oder per E-Mail) auf und ersuchen Sie um Fristverlängerung, da Sie die Angelegenheit erst intern prüfen müssen. Wichtig: Signalisieren Sie Kooperationsbereitschaft. Um eine Unterlassungsklage erfolgreich zu führen, muss immer eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Durch Ihre Kooperationsbereitschaft erschweren Sie den Nachweis der Wiederholungsgefahr.

  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer eigenen Rechtsberatung auf. Die Servicedienststellen Ihrer Landeskammern stehen Ihnen mit Rat und Auskunft gerne zur Verfügung. Im Ernstfall besteht für eine gerichtliche Auseinandersetzung jedoch Rechtsanwaltspflicht! Falls Sie einen Rechtsanwalt haben, informieren Sie ihn möglichst frühzeitig.

Rechtliche Argumentationsmöglichkeiten

  • Auch Rechtsanwälte oder Rechteinhaber können sich irren: Ist das, was Sie (angeblich) getan haben, wirklich verboten? Ein Rechtsanwalt wird Ihnen in aller Regel die von Ihnen angeblich übertretene Gesetzesstelle bereits in seinem Brief mitteilen. Prüfen Sie auf jeden Fall den genauen Wortlaut der Gesetzesstelle und vergleichen Sie mit dem, was Sie angeblich oder tatsächlich getan haben. Sämtliche österreichische Rechtsvorschriften finden Sie unter www.ris.bka.gv.at.

  • Es kann sein, dass Sie tatsächlich die Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers eingeholt haben und der Rechtsanwalt oder Rechteinhaber davon keine Kenntnis hat. In diesem Fall wäre es sehr hilfreich, wenn dies leicht und schnell mittels eines Schriftstücks beweisbar ist. Wenn eine andere Person diese Fotografien auf Ihre Website gestellt hat, nehmen Sie unverzüglich mit dieser Kontakt auf und stellen Sie fest, ob diese über eine Zustimmung und einschlägige Beweise verfügt. Diese Person sollte auch an der Klärung ein Interesse habe, da sie – falls Ihnen ein Schaden entsteht – selbst schadensersatzpflichtig werden könnte.

  • Es kann sein, dass die Fotografie des Rechteinhabers und die von Ihnen verwendete Fotografie nur weitgehend ähnlich ist, aber eben nicht ident sind. In einem solchen Fall ist es wahrscheinlich, dass die Fotografie gar nicht vom behaupteten Urheber stammt – und der Abmahnende dafür nicht die erforderlichen Rechte besitzt.
  • Wer möchte Sie klagen? Falls Sie nicht vom Urheber oder einem von ihm beauftragten Rechtsvertreter kontaktiert werden, stellt sich die Frage, ob die Person tatsächlich Rechteinhaber ist, weil sie z.B. die Verwertungsrechte gekauft oder geerbt hat. Nicht selten erheben auch Bildagenturen, Verwertungsgesellschaften oder spezialisierte Vereine Ansprüche. Klagslegitimiert sind auch Rechteinhaber aus anderen Staaten (im Fall einer Klage droht dann idR ein Gerichtsverfahren im Ausland).

  • Die geforderten Bildhonorare werden Ihnen als hoch erscheinen; überprüfen Sie, ob ein Hinweis auf die „Veröffentlichungshonorare im Fotogewerbe in Österreich“ oder der (deutschen) „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ verwiesen wird. Diese Bildhonorare werden von der Rechtsprechung als üblich anerkannt.

Zusätzlich ist bei Unterlassen der Herstellerbezeichnung ein 100%iger Aufschlag zu zahlen. Im Fall einer schuldhaften Verletzung von Rechten des Urhebers – und ein Verschulden wird regelmäßig vorliegen - ist das Doppelte des angemessen Entgelts zu zahlen.

Der gegnerische Rechtsanwalt kann bzw darf Ihnen auch sein Honorar in Rechnung stellen, weil Sie ja für den Fall, dass die Angelegenheit gerichtsanhängig wird und Sie den Prozess verlieren, ebenfalls die (dann weitaus höheren) Rechtsanwaltskosten zu zahlen hätten. Ist jedoch eine Klage nicht möglich bzw. aussichtslos (weil z.B. die Vorwürfe nicht stimmen), so müssen Sie auch außergerichtlich die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht übernehmen. 

  • Verhandeln Sie, insbesondere wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig ist, über die Höhe des Honorars: Vor allem wenn sich die Gegenseite ebenfalls nicht sicher ist, besteht sehr oft „Verhandlungsbereitschaft“. Ein gutes Argument für die Verminderung des Honorars liegt auch dann vor, wenn der gegnerische Rechtsanwalt erkennbar bloß einen Musterbrief verwendet hat und damit kaum einen echten Aufwand getätigt hat. Sie erkennen solche Musterbriefe insbesondere daran, dass die Anredeform sehr allgemein gehalten ist, dass der Text sehr formelhaft klingt und nicht auf den konkreten Fall eingeht und dass in der Unterlassungserklärung auch bei Einzelunternehmen der Begriff „wir“ anstelle „ich“ (z.B.: "Wir erklären uns damit einverstanden,...") verwendet wird.

  • Wenn alles nichts hilft, muss die Unterlassungserklärung unterschrieben und gezahlt werden. Nur das verhindert eine Klage.

Die Unterlassungserklärung muss aber genauestens gelesen werden. Wenn Sie z.B. unterschreiben, dass Sie es „ab sofort“ zu unterlassen haben in Ihrem Webauftritt die Fotografie zu verwenden, so gilt diese Verpflichtung grundsätzlich ab Unterschrift!

Sollten Sie daher zur Umsetzung dieser Unterlassungserklärung Zeit (z.B. weil Sie erst Ihren Webdesigner kontaktieren müssen) benötigen, liefert genau diese Verzögerung der Gegenseite Argumente, Sie erst recht wegen Verletzung dieser Verpflichtungserklärung zu klagen. 

Stand: 04.07.2024

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