Offene Gesellschaft (OG)
Alle Informationen im Überblick
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Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine sogenannte Personengesellschaft und besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, solidarisch und auch mit ihrem Privatvermögen haften.
Gründung
Für das Gründen einer OG brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern. Ein Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich an keine Form gebunden, Sie dürfen ihn daher auch mündlich schließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen. Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen.
Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Geschäftsführung und Vertretung
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen
- Regelungen für Tod, Ausscheiden und Liquidation der Gesellschaft
Firmenbuch
Nachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Personengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. In das Firmenbuch wird alles, was für geschäftliche Kontakte von Bedeutung ist, eingetragen, z.B.:
- Haftung der Gesellschafter
- Vertretungsbefugnis
- Firmenwortlaut
Die OG wird erst mit dem Eintrag im Firmenbuch existent.
Firma
Der Firmenwortlaut einer OG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein, wobei die Bezeichnung „Offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. "OG") zu verwenden ist (z.B. "Springer OG", "XY Holzhandel OG" oder "Complex OG")
Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung (z.B. "Gasthof Zur Post") verwenden.
Geschäftsführung/Vertretung
Nach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Sollen unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart und im Firmenbuch eingetragen sein. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern.
Gewerbeberechtigung
Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet. Dafür muss sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder im Falle eines reglementierten Gewerbes ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmachen.
Sozialversicherung
Bei einer gewerblich tätigen OG sind alle Gesellschafter nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert.
Steuern
Die OG ist nicht einkommensteuerpflichtig, die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil sind es jedoch schon. Erhält ein Gesellschafter von der Gesellschaft Vergütungen (z.B. für Mitarbeit), sind diese ebenfalls einkommenssteuerpflichtig.
Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten, Bilanzierungspflicht ist grundsätzlich erst ab Erreichen eines Jahresnettoumsatzes von 700.000 Euro gegeben.
Vorteile
- rasche und einfache Gründung
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht
- Es reicht, wenn einer der Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung erbringt (falls erforderlich).
Nachteile
- Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung (auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis)