Person mit langen dunklen Haaren, Businesskleidung und Brille sitzt auf einer Stufe und telefoniert während eine andere Person daneben mit einem Laptop arbeitet
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Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG oder FlexCo)

Alle Informationen zur Gründung im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

06.02.2025

Um ganz spezifischen Bedürfnissen von Startups und Gründer:innen Rechnung tragen zu können, wurde mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG oder FlexCo) eine neue Unternehmensrechtsform geschaffen. Mit dieser neuen Rechtsform wird die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter:innen auf relativ unkompliziertem Wege über Beteiligungen am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Darüber hinaus soll die neue Rechtsform besonders für internationale Investor:innen auch in einem frühen Unternehmensstadium schon attraktiv sein. Die flexible Kapitalgesellschaft ist stark an die GmbH angelehnt, wobei auch angepasste Bestimmungen aus dem Aktienrecht in diese neue Rechtsform einfließen. 

Stammkapital

Wie bei der GmbH beträgt das Mindest-Stammkapital 10.000 Euro. Davon ist die Hälfte in Bar einzubezahlen, zum Nachweis dient eine Bankbestätigung. Im Unterschied zur GmbH unterteilen sich die Stammeinlagen in Geschäftsanteile mit und Unternehmenswert- Anteile ohne Stimmrecht. Unternehmenswert- Anteile können maximal bis zu einer Höhe von 24,99 % des Stammkapitals ausgegeben werden. Für die Übertragung von Geschäfts- wie auch Unternehmenswert- Anteilen sind erleichterte Formerfordernisse vorgesehen.

Gründung

Die Gründung einer FlexKapG/FlexCo setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Der Abschluss des Vertrages muss in der Form eines Notariatsaktes erfolgen. Gründet eine Person eine FlexKapG/FlexCo erfolgt dies im Rahmen einer "Errichtungserklärung". Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine FlexKapG/FlexCo -Gründung auch vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars, gegründet werden. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch 

Firma

Der Firmenwortlaut einer FlexKapG/FlexCo kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein. Es muss zwingend die Bezeichnung "FlexKapG, FlexCo oder Flexible Kapitalgesellschaft" enthalten sein. Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung verwenden.

Vertretung

Da die FlexKapG/FlexCo als juristische Person zwar rechts-, aber nicht handlungsfähig ist, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer:innen. Diese können im Falle eines gesetzwidrigen und verschuldeten Verhaltens für den verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

 Gewerbeberechtigung

Will die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit durchführen, so muss die FlexKapG/FlexCo einen Gewerbeschein lösen. Dabei muss die Gewerbeberechtigung auf die FlexKapG/FlexCo lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung ins Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmeldung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Eintragung ins Firmenbuch vorgenommen werden

Um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen, muss die FlexKapG/FlexCo eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese muss alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen und sich im Betrieb entsprechend betätigen.

Mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung kann, wenn ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, nur eine Person betraut werden, die entweder die handelsrechtliche Geschäftsführung innehat oder eine im Betrieb beschäftigte, voll sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft ist. Diese Person muss sich weiters entsprechend im Betrieb betätigen.

Sozialversicherung

Als "bloße"  Gesellschafter:innen einer FlexKapG/FlexCo unterliegen Sie grundsätzlich keiner Pflichtversicherung.  Wer als Gesellschafter der gewerblich tätigen GmbH zugleich mit der handelsrechtlichen Geschäftsführung betraut ist, ist im Regelfall nach GSVG pflichtversichert. Außer man kann keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben – also bei einer Beteiligung bis 25 % oder einer Beteiligung > 25 % und < 50 % mit Dienstvertrag und Weisungsbindung.

Steuern

Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 23 %. Entsteht in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder Verlust, fällt eine jährliche Mindestkörperschaftssteuer von 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals an. Aus diesem Grund beträgt die Mindestkörperschaftssteuer 500 Euro pro Jahr (125 Euro pro Quartal).

Gewinnausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer (27,5 %).

Gehälter, die sich Gesellschafter:innen für ihre Leistungen für die Gesellschaft zusätzlich ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer.

Vergütungen unterliegen der Einkommenssteuer. Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmenswert- Anteilen von Mitarbeitern unterliegen eigenen steuerlichen Regeln. 

Weitere Informationen und FAQs