Gruppe von lachenden Personen in Besprechung
© lightfield studios | stock.adobe.com

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)

Wichtiger Schritt zur Stärkung des österreichischen Wirtschaftsstandortes

Lesedauer: 5 Minuten

24.06.2024

Mit der FlexKapG wurde ein wichtiger Schritt zur Stärkung des österreichischen Wirtschaftsstandortes gesetzt.

  • Das FlexKapGG wurde am 15.12.2023 beschlossen und ist mit 01.01.2024 in Kraft getreten.
  • Bezeichnungen: Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) und Flexible Company (FlexCo)
  • Rechtlich als Ergänzung zum bestehenden GmbH Gesetz, beschränkte Haftung gilt weiterhin
  • Gründung der Ein-Personen-FlexKapG ist ohne Notar möglich, bei mehreren Gründer:innen ist ein Notar erforderlich 

Wesentliche Erleichterungen: 

  • Mindeststammkapital von 10.000 EUR, davon sind zumindest 5.000 EUR bar einzuzahlen
  • Die Mindest-KöSt für eine FlexKapG beträgt 500 EUR p.a. (5% des Mindeststammkapitals)
  • Erleichterungen bei Formvorschriften: Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei Kapitalerhöhungen können nun nicht nur mit Notariatsakt, sondern auch mit einer notariellen oder anwaltlichen Privaturkunde vorgenommen werden
  • Erleichterungen bei schriftlichen Abstimmungen und Umlaufbeschlüssen, auch unter Verwendung von digitalen Unterschriften
  • Einführung von flexiblen Kapitalmaßnahmen, die vormals nur bei Aktiengesellschaften möglich waren
  • Schaffung von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A) für Beteiligungsprogramme von Mitarbeiter:innen
  • Senkung der Mindeststammeinlage (von EUR 70 auf EUR 1) sowie bei Unternehmenswert-Beteiligungen (auf 1 Cent)

Aufsichtsrat einer FlexKapG

Die FlexKapG muss zwingend über einen Aufsichtsrat verfügen, wenn die Gesellschaft zumindest mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist. Dies trifft zu, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden: 

  • 5 Mio. EUR Bilanzsumme  
  • 10 Mio. EUR Umsatzerlöse und/oder  
  • 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt

Mitarbeiterbeteiligung als wichtiger Arbeitsmarktimpuls

Ausgewählte Mitarbeiter:innen können zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A) erhalten. Gesellschaftsrechtlich nun mit geringen Formalerfordernissen, abgaben- und steuerrechtlich mit deutlichen Erleichterungen:

  • Gelöste dry-income Problematik, sprich ein Besteuerungsaufschub in der Regel bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile
  • Fixe Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge (Artikel 5, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
  • Verbesserter, pauschaler Steuersatz: 75% nach Kapitalertragsteuer (KESt 27,5%) und 25% zu regulärer Einkommensteuer
  • Bewertungsproblematik der Anteile bei Ausgabe entfällt 

Essenzielle Eckpunkte: 

  • Mitarbeiterbeteiligung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern möglich.
  • Unentgeltliche Ausgabe der Kapitalanteile (oder zur Nominale):
  • Besteuerung erfolgt bei:
    1. Veräußerung der Anteile durch Arbeitnehmer
    2. Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme bei UW-A)
    3. Aufhebung der Vinkulierung
    4. Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers. Sofern UW-A vorliegen, besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Möglichkeit des Arbeitgebers die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt und für die Entrichtung der Steuer haftet. In diesen Fällen erfolgt der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod des Arbeitnehmers oder Wegzug des Startup-Unternehmens.
  • Voraussetzung für begünstigten Steuersatz: Anteile wurden zumindest 3 Jahre gehalten und Dauer des Dienstverhältnisses mind. 2 Jahre.
  • Voraussetzungen Unternehmen:
    1. Weniger als 100 Arbeitnehmer:innen
    2. Nicht mehr als 40 Mio. EUR Umsatz
    3. Keine Konzernstruktur
    4. Anteile werden binnen 10 Jahren nach Gründung abgegeben 
  • Bewertung: Bewertungsproblematik bei Ausgabe hinfällig; Verkaufserlös bzw. gemeiner Wert. 

FAQ - Frequently Asked Questions

Die Gründungsprivilegierung läuft mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aus. Gründungsprivilegierte GmbHs sind verpflichtet bei Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Bestimmungen, die sich auf die Gründungsprivilegierung beziehen, zu ändern. Die Verpflichtung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt nach derzeitigem Informationsstand ab 2025.

Eine Online-Gründung ist für Einpersonen-FlexKapG möglich, für eine FlexKapG mit mehreren Gesellschafter:innen nicht.  

Nach derzeitigem Informationsstand ist eine Gründung mit Sacheinlage auch bei FlexKapG zulässig.

Es werden keine Änderungen der Meldepflichten vorgenommen.

Hier gilt dasselbe Recht wie für GmbH, keine Sondervorschriften sind bekannt.

Rein mathematisch gilt derselbe Richtwert wie für andere Kapitalgesellschaften: ab einem Jahresgewinn von EUR 300.000 (WKÖ Gründerservice). Bei Startups & innovativen Unternehmen, die internationale Investoren anziehen und rasch skalieren wollen, kann die FlexKapG von Beginn an Sinn machen.

Nein. 

Nein, es ist keine Verpflichtung, sondern ein Recht für Mitarbeiter:innen und muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Man kann im Gesellschaftsvertrag eine Wertbestimmung bzw. Regelung vorsehen, dass die Anteile zu dem Wert zurückzukaufen sind, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegend war.

Geschätzte Kosten für Rechtsanwalt und Notar belaufen sich auf ca. EUR 2.000 – 3.000. Die Umwandlung erfordert einen Generalversammlungsbeschluss und eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags.

Die FlexKapG kann eigene Anteile erwerben und diese für einen Zeitraum halten (gesetzlich festgelegt auf 5 Jahre). Mit Gesellschafterbeschluss können die Anteile eingezogen oder über Unternehmenswertanteile ausgegeben werden.

Nein ist zurzeit nicht erforderlich.

Es gilt dasselbe Insolvenzrecht wie für andere Kapitalgesellschaften.