Lächelnde Person zapft Bier an einer Theke in Glas, im Hintergrund zwei weitere Personen in Unterhaltung miteinander
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Messtechnische Bestimmungen zur Verwendung von Schankgefäßen für Hersteller, Einführer, Händler

Was Sie bei der Produktion bzw. beim Inverkehrbringen von Schankgefäßen wissen müssen

Lesedauer: 4 Minuten

Rechtsgrundlagen sind

  • das Maß- und Eichgesetz (BGBl. Nr. 152/1950, letzte Änderung  BGBl. I Nr. 72/2017),
  • die Messgeräteverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 31/2016) und
  • die Schankgefäßeverordnung BGBl. Nr. 572/1991, letzte Änderung BGBl. II Nr. 31/2016.

Für Schankgefäße wurde durch diese Vorschriften die Messgeräte-Richtlinie 2014/32/EU in das innerstaatliche Recht übernommen. 


Wer ist von der Regelung betroffen?

1.   Hersteller, die Schankgefäße für den Unionsmarkt produzieren oder unter ihrem eigenen Namen produzieren lassen

2.   Einführer, die ein Schankgefäß auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen

3.   Händler, die ein Schankgefäß auf dem Markt bereitstellen

4.   Verwender (siehe gesonderte Information)

Was sind Schankgefäße?

Ein Ausschankmaß ist ein Schankgefäß (z. B. Glas, Becher), das zum entgeltlichen Ausschank von Getränken (mit Ausnahme von Tee, Kaffee und Milchmischgetränken) zum sofortigen Verbrauch vorgesehen ist.

Ein Umfüllmaß ist ein Schankgefäß (z. B. Krug, Karaffe), aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

Es sind nur Schankgefäße betroffen, die für den entgeltlichen Ausschank vorgesehen sind. Das bedeutet, dass Gläser für Privathaushalte im Allgemeinen nicht darunter fallen. Jedoch müssen auch Brauereien oder Getränkelieferanten, die Schankgefäße mitliefern (in Verkehr bringen oder zur Verwendung bereitstellen) darauf achten, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Was bedeutete das Ende der zehnjährigen Übergangsfrist?

  1. Für Unternehmen, die vor dem 30.10.2006 eine Zulassung ihres Herstellerzeichens erhalten haben, gilt, dass sie seit 31. Oktober 2016 für ihre Produkte eine Konformitätsbewertung durchführen müssen. 
  2. Seit 31.10.2016 dürfen nur mehr solche Schankgefäße hergestellt bzw. erstmalig in Verkehr gebracht werden, die der Schankgefäßeverordnung bzw. der Messgeräteverordnung 2016 entsprechen.

Welche Nenninhalte sind erlaubt?

Es sind nur folgende Nenninhalte und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig:

  1. 0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l; 0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l
    oder
    1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l; 0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;

  2. an Stelle des Zeichens „l” dürfen auch die folgenden Zeichen verwendet werden: dm3, cm3, dl, cl, ml, L. Die Angabe des Nenninhalts ist an das verwendete Zeichen anzupassen.    

Wie müssen Markierungen am Schankgefäß angebracht sein und wie viele sind maximal zulässig?

Die Nennfüllstandsmenge muss deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Schankgefäß angegeben sein. Es dürfen maximal drei deutlich voneinander unterscheidbare Füllstandsmengen vorhanden sein.

Aus welchem Material müssen Schankgefäße sein?

Der Werkstoff wird nicht festgeschrieben, er muss jedoch ausreichend formstabil und maßhaltig sein, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.

Wie sind die Fehlergrenzen definiert?

Die Schankgefäßeverordnung sieht Fehlergrenzen vor. Die Lage für die korrekte Anzeige ist freistehend auf waagrechter Fläche bei einer Referenztemperatur von 20 Grad Celsius.

Fehlergrenzen beim Ausschankmaß

Der Füllstrich beim Ausschankmaß mit einem Nennfassungsvermögen unter 200 ml muss so angebracht sein, dass die tatsächliche Füllmenge nicht mehr als ± 5 % vom Nennfassungsvermögen abweicht; beim Randmaß (Innenvolumen ist gleich Nennfassungsvermögen) liegt der zulässige Fehler zwischen -0 ml und +10 %.

Beim Ausschankmaß von gleich oder mehr als 200 ml Nennfassungsvermögen liegt die Fehlergrenze beim Strichmaß bei ± (5 ml +2,5 %), beim Randmaß liegt der zulässige Fehler durch -0 ml und +10 ml + 5 %.

Fehlergrenzen beim Umfüllmaß

Der Füllstrich beim Umfüllmaß (z. B. Krug oder Karaffe) mit einem Nennfassungsvermögen unter 100 ml muss so angebracht sein, dass die tatsächliche Füllmenge nicht mehr als ± 2 ml vom Nennfassungvermögen abweicht; beim Randmaß liegt die zulässige Fehlergrenze zwischen -0 ml und + 4 ml.

Beim Umfüllmaß von gleich oder mehr als 100 ml liegt die Fehlergrenze beim Strichmaß (Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens) bei ± 3 %; beim Randmaß liegt der zulässige Fehler zwischen -0 ml und + 6 %.

Welche Informationen müssen auf einem Schankgefäß angebracht sein, damit es der Messgeräteverordnung entspricht?

Auf dem Schankgefäß sind das

  • CE-Kennzeichen,
  • eine Kennzeichnung mit "M" und der Jahreszahl der Anbringung der Kennzeichnung (beide eingerahmt durch ein Rechteck), sowie
  • eine vierstellige Zahl (im Beispiel XXXX), die eindeutige Identifikation jener notifizierten Stelle, die das Konformitätsverfahren durchgeführt hat, anzubringen. 

Zudem muss der Hersteller mittels Herstellerinformation erkennbar sein.

Was bedeutet das konkret für mich als Hersteller?

Für den entgeltlichen Ausschank dürfen nur mehr Schankgefäße in Verkehr gebracht werden, die den Spezifikationen der geltenden Schankgefäßeverordnung entsprechen. Dazu muss auch ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang werden Unterlagen, Muster, etc. von einer unabhängigen Drittstelle geprüft. Informationen zu Schankgefäßen sind beispielsweise auf der Website des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV)  zu finden.

WELMEC bietet weitere Erläuterungen in englischer Sprache zur Measuring Instruments Directive (2004/22/EC).

Was bedeutet das konkret für mich als Einführer oder Händler?

Einführer oder Händler dürfen seit dem 31.10.2016 für den entgeltlichen Ausschank nur mehr Schankgefäße verkaufen, die der Verordnung entsprechen. Andere Behältnisse (z. B. Gläser), die nicht der Verordnung entsprechen, können an Konsumenten für den privaten Gebrauch verkauft werden.

Seit dem 20. April 2016 haben Einführer und Händler

  • die relevanten Unterlagen bereitzuhalten

  •  zu überprüfen, ob Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurden

  • und insbesondere bei Mängeln an Messgeräten bei der Behebung und der Kommunikation mit den Behörden zu unterstützen.

Die Wirtschaftsakteure müssen jedenfalls Auskunft darüber geben können, von wem sie ein Schankgefäß bezogen und an wen sie ein Schankgefäß abgegeben haben.

Wie muss ein Konformitätsverfahren gemacht werden? Wann muss ich das machen?

Informationen zu Konformitätsbewertungsverfahren sind auf der Website des BEV zu finden.

Was kann passieren, wenn ich Schankgefäße weitergebe, die nicht den Anforderungen entsprechen?

Beim Auffinden von Schankgefäßen, die nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen durch die Marktüberwachungsbehörde gesetzt werden. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • Aufforderung zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands
  • Untersagen des weiteren Inverkehrbringens
  • Setzen von Maßnahmen, um die Verwendung zu verhindern
  • amtliche Verwahrung der Schankgefäße
  • Veröffentlichung und Information an Verwenderkreise
  • Rücknahme vom Markt
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Stand: 15.12.2022

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