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[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachverband]

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Das Wichtigste im Blick

Lesedauer: 11 Minuten

03.04.2024

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Betriebliche Vorsorgekassen.

Häufige Fragen

Die Abfertigung Neu gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurden.

Die Selbständigenvorsorge gilt verpflichtend für alle Gewerbetreibenden und grundsätzlich für die "Neuen Selbständigen". Nur "Neue Selbständige", die sich für eine GSVG-Krankenversicherung entschieden haben, sind nicht umfasst.

Freiberufler können sich innerhalb von 12 Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit entscheiden, ob sie freiwillig in die Selbständigenvorsorge einzahlen – siehe dazu "Abfertigung Neu für alle".

Ferialpraktikanten ohne Arbeitsverhältnis in verpflichtetem Ausbildungsverhältnis (z. B. Fachhochschule) und Beamte sind in der Abfertigung Neu nicht erfasst. Für die Vertragsbediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Abfertigung Neu ebenfalls nicht, außer es bestehen entsprechende landesgesetzliche Bestimmungen.

Für Vertragsbedienstete des Bundes gilt die Abfertigung Neu bereits auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes.

Alle Verfügungsmöglichkeiten sind auf der Seite "Leistungen" zusammengefasst.

Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber - eine Betriebliche Vorsorgekasse". Daher schließt der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der Betrieblichen Vorsorgekasse ab, der dann für alle Mitarbeiter des Unternehmens gilt.

Auch ein Wechsel der Betrieblichen Vorsorgekasse ist nur mit Wirksamkeit für alle Arbeitnehmer möglich – siehe dazu "Ihr Weg zur Abfertigung Neu".

Eventuell ja, denn jeder Arbeitgeber zahlt die Beiträge für seine Mitarbeiter nur an eine Betriebliche Vorsorgekasse ein. Somit werden die Beiträge immer an jene Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, mit der der jeweilige Arbeitgeber den Vertrag abgeschlossen hat.

Alte Abfertigungsanwartschaften können jedoch in der Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) des alten Arbeitgebers belassen werden und werden dort weiter veranlagt – siehe dazu "Vorteile".

Trifft ein Selbständiger nicht innerhalb von sechs Monaten eine Auswahl, wird der nach dem Zufallsprinzip einer Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) zwangszugeteilt.

Einmal jährlich zum Bilanzstichtag bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Sie über alle abfertigungsrelevanten Daten auf Ihrem Konto informiert – siehe dazu "Vorteile".

Jeder Arbeitnehmer, für den Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) gezahlt werden, und jeder Selbständige, der Beiträge an die BVK – verpflichtend oder freiwillig – zahlt.

Nein, in diesem Fall bleiben die einbezahlten Beträge auf dem Konto in der Betrieblichen Vorsorgekasse des alten Arbeitgebers. Ihre Ansprüche nehmen Sie aber nach dem "Rucksackprinzip" mit.

Die bereits eingezahlten Beiträge werden so lange weiter veranlagt, bis ein Arbeitsverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder eine andere auszahlungsbegründende Art endet – siehe dazu "Leistungen".

Ausgenommen sind die Fälle der Kündigung während der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz.

Ja, bei der Pensionierung können Sie sich die Abfertigung entweder als Kapitalbetrag ausbezahlen lassen oder – bei Übertragung in eine Pensionskasse oder Versicherung - als lebenslange, steuerfreie Rente in Anspruch nehmen – siehe dazu "Leistungen".

Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung oder ungerechtfertigtem Austritt wird die Abfertigung Neu nicht ausbezahlt, sondern die bis dahin angesparten Beträge bleiben auf dem jeweiligen Abfertigungskonto des Arbeitnehmers. Diese eingezahlten Beträge gehen jedoch nicht - wie beim alten Abfertigungssystem - verloren, sondern bleiben dem Arbeitnehmer erhalten.

Sie werden in der Betrieblichen Vorsorgekasse des alten Arbeitgebers so lange weiter veranlagt, bis nach Vorliegen von insgesamt 36 Beitragsmonaten ein Arbeitsverhältnis durch Dienstgeberkündigung (bzw. einvernehmliche Lösung etc.) endet – siehe dazu "Leistungen".

Auf Wunsch können beitragsfreie Guthaben nach Ablauf von drei Jahren zu derjenigen Vorsorgekasse übertragen werden, an die aktuell Beiträge geleistet werden.

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, solange der Anwartschaftsberechtigte nicht darüber als Abfertigungsanspruch verfügen kann.

Ja – siehe dazu "Leistungen".

Der zuständige Sozialversicherungsträger muss die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber prüfen. Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge zuzüglich allfälliger Verzugszinsen müssen sie nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eintreiben.

Darüber hinaus werden Dienstgeber, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen Vertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) geschlossen haben, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger einer BVK zugeteilt.

Nein, die Vorsorgebeiträge werden nicht nachbemessen, auch wenn die endgültigen Sozialversicherungsbeiträge bei Selbständigen grundsätzlich anhand des Einkommensteuerbescheides des Beitragsjahres festgestellt werden (Nachbemessung).

Im Todesfall gebührt der Kapitalbetrag dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird – siehe dazu "Leistungen".

Ab Inanspruchnahme einer Eigenpension bei der gesetzlichen Pensionsversicherung haben Sie einen Verfügungsanspruch.

Ja, diese Zeiten zählen ebenfalls, wobei die Beitragsleistung für Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes vom Arbeitgeber zu leisten sind.

Für die Zeiten der Elternkarenz zahlt der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge (1,53 % vom Kinderbetreuungsgeld), ebenso bei einer vereinbarten Bildungskarenz.

Bei einem Anspruch auf Wochengeld hat der Arbeitgeber den Beitrag auf Grundlage des Entgelts für das Monat vor dem Versicherungsfall zu leisten.

Bei einem Anspruch auf Krankengeld zahlt der Arbeitgeber den Beitrag auf Basis der Hälfte des Entgelts.

Grundsätzlich melden Sie eine Adressänderung Ihrem Dienstgeber, der sie an den Sozialversicherungsträger weitergibt.

Haben Sie jedoch Abfertigungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis, müssen Sie die Adressänderung direkt bei Ihrem Sozialversicherungsträger melden. Auf der Website www.sozialversicherung.at finden Sie die Kontaktdaten zu Ihrem Sozialversicherungsträger und können die Adressänderung auch online durchführen.

Als Selbständiger zahlen Sie 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage der Sozialversicherung. Bei der Einführung der verpflichtenden, betrieblichen Vorsorge für Selbständige wurde der Krankenversicherungsbeitragssatz von 9,1 auf 7,65 Prozent gesenkt. Daher ist dieses Vorsorgemodell nahezu kostenneutral – siehe auch "Beiträge".

Die Beiträge sind für unselbständige und selbständige Tätigkeit sind getrennt voneinander zu betrachten – siehe dazu "Mehrfachversicherung".

Die Dauer der Selbständigkeit hat keinen Einfluss auf die Beitragsverpflichtung. Auch, wenn Sie nur für kurze Zeit selbständig arbeiten, müssen Sie Beiträge für Ihre betriebliche Vorsorge an die Vorsorgekasse leisten.

Nein, sobald Sie die Beiträge bezahlt haben, veranlagt die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) umgehend die Beiträge für Ihre Vorsorge. Eine Rückerstattung ist daher nicht möglich – siehe auch "Leistungen".

Bis zu Ihrem Verfügungsanspruch wird Ihr Kapital weiter in der Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) veranlagt und verfällt somit nicht – siehe auch "Leistungen".

Bis zu 12 Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit können Sie entscheiden, ob Sie in das neue System optieren. Ein Widerruf ist nicht möglich – siehe dazu "Ihr Weg zur Abfertigung Neu".

Die Beiträge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingemahnt und gegebenenfalls in Exekution gezogen. Unabhängig davon führen nur bezahlte Beiträge zu einer Leistung. Durch verzögerte Zahlungen kann die Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) die Beiträge erst später veranlagen, weswegen die Leistung niedriger ausfällt.

Das Gesetz regelt auch die Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK): So können die BVK die Verwaltungskosten zwischen 1 % und 3,5 % der laufend hereinkommenden Beiträge festsetzen.

Zusätzlich stehen ihnen jährlich 0,8 % (früher 1 %) des veranlagten Abfertigungsvermögens als Abgeltung für die Vermögensverwaltung zu. Dazu kommen Barauslagen und Depotgebühren, deren Höhe im Gesetz nicht begrenzt ist. Den Krankenversicherungsträgern, die die Beiträge einheben, stehen 0,3 % der eingehobenen Beiträge zu. Dieser Posten kann von den Betrieblichen Vorsorgekassen als Barauslage weiter verrechnet werden.

Die Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK) sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Kapitalgarantie einzuhalten und die Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten nicht zu verspekulieren.

Die Veranlagungsbestimmungen jeder BVK bedürfen daher der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Depotbank sowie der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) – siehe dazu "Veranlagung"

Die Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK) dürfen keinen beitragswilligen Arbeitgeber ablehnen.