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Verfügungsansprüche bei Arbeitgeberwechsel oder Pensionsantritt geltend machen
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Um einen Verfügungsanspruch geltend machen zu können, braucht man mindestens 36 Beitragsmonate seit der ersten Beitragszahlung bzw. der letztmaligen Verfügung. Angehörige aller Berufsgruppen können sofort über ihr Kapital verfügen, wenn bereits fünf Jahre lang keine Beiträge mehr zu leisten waren oder sie in Pension gehen. Welche weiteren Bedingungen für den Verfügungsanspruch gelten, hängt davon ab, ob der Berechtigte Arbeitnehmer, Selbständiger, Freiberufler, Land- oder Forstwirt ist.
Arbeitnehmer können nach drei Beitragsjahren über das angesparte Kapital verfügen, wenn ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund von Selbstkündigung, einer begründeten Entlassung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts beendet wurde.
Selbständige müssen eine Ruhezeit von zwei Jahren abwarten, bevor sie die betriebliche Vorsorge abrufen können: Entweder haben sie ihre betriebliche Tätigkeit zwei Jahre zuvor beendet oder die Gewerbeberechtigung seit zwei Jahren ruhend gestellt. Auch wenn die Gewerbeberechtigung zwei Jahre zuvor erloschen ist, können Selbständige über das Kapital verfügen.
Freiberufler, Land- und Forstwirte müssen wie Selbständige eine zweijährige Frist abwarten, nachdem ihre Pflichtversicherung geendet hat, ihre berufsrechtliche Berechtigung erloschen ist (Freiberufler), oder sie ihren Beruf nach den berufsrechtlichen Regelungen nicht mehr ausüben (Rechtsanwälte, Notare).
Möglichkeiten der Verfügung
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so stehen dem Anwartschaftsberechtigten folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Steuerfreie Weiterveranlagung in der BVK (längstens bis Pensionsantritt)
- Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine andere BVK nach Wiederaufnahme der Gewerbeausübung bzw. in die BVK des neuen Arbeitgebers
- Übertragung des gesamten Betrages als Einmalprämie an eine Pensionskasse, bei der bereits eine Anwartschaft besteht, oder an ein Versicherungsunternehmen, bei dem eine Pensionszusatzversicherung abgeschlossen wurde.
- Auszahlung des Kapitalbetrages (abzüglich 6 % Einkommenssteuer)
Sollte keine der angeführten Möglichkeiten ausgewählt werden, so wird das Kapital in der Betrieblichen Vorsorgekasse weiterhin steuerfrei veranlagt.
Verfügung im Todesfall
Im Todesfall gebührt der Kapitalbetrag dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird. Gibt es derartige Angehörige nicht oder machen diese Personen ihren Anspruch nicht binnen drei Monaten bei der Betrieblichen Vorsorgekasse geltend, so fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.
Betriebliche Vorsorge als zusätzliche Rente steuerfrei
Die betriebliche Vorsorge wurde vom Gesetzgeber vor allem für den Bezug einer lebenslangen Rente vorgesehen. Daher sind Verfügungen, die dieses Ziel unterstützen, steuerlich begünstigt. So bleibt das Kapital bei der Übertragung in eine Pensionskasse oder eine Versicherung auch steuerfrei, vorausgesetzt, es wird später als Rente ausgezahlt. Soll das Kapital als Einmalbetrag ausgezahlt werden, wird ein begünstigter Steuersatz von sechs Prozent berechnet.
Information in anderen Sprachen
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter Information zur Mitarbeitervorsorge in diversen Sprachen.
Stand: 25.01.2024