Zwei Personen sitzen sich an Tisch in Büro gegenüber und blicken auf Dokument, auf das eine Person mit Hand deutet, andere Person in Rückenansicht darauf blickend
© StockPhotoPro | stock.adobe.com
[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachverband]

Mehrfachversicherung

Beiträge bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage möglich

Lesedauer: 1 Minute

Eine Mehrfachversicherung liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten mehrere Krankenversicherungen zuständig sind. Auch wenn ein Unternehmer gleichzeitig Arbeitnehmer in einem Betrieb ist, und sein Arbeitgeber für ihn Beiträge zur betrieblichen Vorsorge bezahlt, muss er dennoch als Gewerbetreibender Beiträge für die Selbständigenvorsorge zahlen.

Beiträge nach oben gedeckelt

Beitragszahlungen für die Selbständigenvorsorge sind jedoch durch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (EUR 81.900,00 jährlich, Stand 2023) begrenzt, unabhängig davon, ob man unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist – oder beides. In diesem Fall werden die Beiträge ebenfalls von der für die Kranken- bzw. Pensionsversicherungsbeiträge maßgeblichen (Differenz-)Beitragsgrundlage berechnet.

Hat beispielsweise ein Selbständiger in seinem ASVG-beitragspflichtigen Dienstverhältnis bereits die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschritten, so kann er für das GSVG-pflichtige Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Beiträge mehr leisten. Überschreitet er insgesamt die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht, so sind Beiträge sowohl aus der unselbständigen als auch der selbständigen Erwerbstätigkeit zu leisten.

Leistungsanspruch bei Mehrfachversicherung

Bei gleichzeitig oder hintereinander ausgeübten unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten werden die Leistungsansprüche aus der Selbständigenvorsorge bzw. aus der Betrieblichen Vorsorge unabhängig voneinander geprüft. Anwartschaftszeiten werden nicht zusammengerechnet, sondern getrennt voneinander betrachtet.

Stand: 25.01.2024