Welche Waren fallen unter die Verbrauchssteuer?

Infos zu den sieben Bereichen Alkohol und alkoholhaltige Waren; Bier; Schaumwein; Wein; Zwischenerzeugnisse; Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe; Tabakwaren

Lesedauer: 6 Minuten

Die genaue Definition der Waren, welche unter die jeweilige Verbrauchsteuer fallen, richtet sich zumeist nach der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die acht-stellige KN kann als Teil des zehn-stelligen TARIC in der EU-Abfrage überprüft werden.

  1. Alkohol und Alkoholhaltige Waren
  2. Bier
  3. Zwischenerzeugnisse
  4. Schaumwein
  5. Wein
  6.  Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe
  7.  Tabakwaren


1. Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 - AlkStG 2022) 

Steuergegenstand

Alkohol (AlkStG 2022 § 1 Abs 6)

• Waren der Positionen 2207 und 2208 der KN mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol

• Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN mit einem Alkoholgehalt über 22% vol

• Waren der Positionen 2204 der KN mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde

 

Alkoholhaltige Waren (AlkStG 2022 § 1 Abs 7)

• andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der KN, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und mit Alkoholgehalt über 1,2% vol (bei nichtflüssigen über 1% mas)

Bemessungsgrundlage  Die Alkoholsteuer ist von jener Alkoholmenge zu berechnen, die in der steuerpflichtigen Ware enthalten ist. Die Alkoholmenge ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C, die in einem Erzeugnis enthalten ist. (AlkStG 2022 § 3 Abs 1 und 2)
Regel-Steuersatz

1 200 Euro je 100 l A (= 12 Euro je Liter reiner Alkohol) (AlkStG 2022 § 2 Abs 1) 

Berechnungsbeispiel für 100 Stück 0,75l-Flaschen Wodka mit 38% vol
0,75l * 100 Stück * 0,38 = 28,5 Liter reiner Alkohol
12 Euro * 28,5 = 342 Euro Alkoholsteuer
 

Ermäßigungen für Abfindung und Verschlussbrennereien

2. Bier (Biersteuergesetz 2022 Teil 1 – BierStG 2022)

Steuergegenstand

Bier (BierStG 2022 § 2 Abs 1)

• Waren der Position 2203 der KN
• Mischungen (von nichtalkoholischen Getränken mit Bier) der Position 2206 der KN 

Anmerkung: Alkoholfreies Bier unterliegt nicht dem Biersteuergesetz, da es unter Position 2202 eingeordnet wird (Getränke mit max. 0,5% vol gelten als nicht-alkoholisch). 

Bemessungsgrundlage Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. (BierStG § 3 Abs 2) 
Regel-Steuersatz 

2 Euro je 100 Liter Bier je Grad Plato (BierStG § 3 Abs 1)

Berechnungsbeispiel für 500 Liter Bier mit 11,8 Grad Plato
2 Euro x 5 x 11 = 110 Euro Biersteuer 

Ermäßigungen für kleine unabhängige Brauereien

3. Zwischenerzeugnisse (Biersteuergesetz 2022 Teil 2 - BierStG 2022)

Steuergegenstand

Zwischenerzeugnisse (BierStG 2022 § 44 Abs 2) 

• Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier (§ 2 BierStG 2022), Schaumwein oder Wein (§ 47 BierStG 2022) besteuert werden.

Regel-Steuersatz

80 Euro je 100 Liter Zwischenerzeugnis (BierStG 2022 § 45)

4. Schaumwein (Biersteuergesetz 2022 Teil 3 - BierStG 2022)

Steuergegenstand

Schaumwein (BierStG 2022 § 47 Abs 2)

Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder
Getränke, die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen

und zu folgenden KN-Positionen bzw. Unterpositionen gehören:

• 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen, oder

• 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder

• 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol

Regel-Steuersatz

0 Euro je 100 Liter Schaumwein (BierStG 2022 § 48 Abs 1)

5. Wein (Biersteuergesetz 2022 Teil 3 - BierStG 2022)

Steuergegenstand

 Wein (BierStG 2022 § 47 Abs 4)

• Erzeugnisse der Positionen 2204 und 2205 der KN mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen (enthaltener Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden)

• Erzeugnisse der Positionen 2204 und 2205 der KN mit Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt (enthaltener Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden)

• andere Erzeugnisse der Positionen 2204 und 2205 sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der KN mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen, die nicht als Bier besteuert werden

• andere Erzeugnisse der Positionen 2206 der KN mit Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol (ausschließlich durch Gärung entstanden), die nicht als Bier besteuert werden 

Regel-Steuersatz

0 Euro je 100 Liter Wein (BierStG 2022 § 48 Abs 2)

6. Mineralöl (Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG))

Steuergegenstand

Mineralöl (MinStG 2022 § 2 Abs 1)

• Waren der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der KN, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der KN
• Waren der Positionen 2901 und 2902 der KN
• Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der KN
• Waren der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen: Positionen 1507 bis 1518, Unterposition 3824 90 99, Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
• Waren der Position 2207 der KN, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

Die oben angeführten Positionen umfassen allerdings den gesamten Anwendungsbereich. Für die Verbrauchsteuerregelungen wird bei diesen Mineralölen noch unterschieden zwischen Mineralölen im engeren Sinn und Sonstige Mineralölen.
 
Mineralöle im engeren Sinn (MinStG 2022 § 2 Abs 8)
• Diese sind unabhängig von ihrer Verwendung steuerbar und haben einen eigenen Steuersatz, wie z.B.: Normalbenzin (KN 2710 11 41), Eurosuper (KN 2710 11 45), Super Plus (KN 2710 11 49), Petroleum (KN 2710 19 25), Diesel (KN 2710 19 41), Heizöl extra leicht und Ofenheizöl (KN 2710 19 45)
• Dazu kommen auch andere Stoffe, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen, wie z.B. verschiedene Pflanzenöle und Fette (KN-Positionen 1507 bis 1518, oder durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohole der KN-Position 2207 

Sonstige Mineralöle
Auf andere, nicht im MinStG 2022 § 2 Abs 8f. angeführten Mineralöle sind nicht alle Bestimmungen des MinStG, sondern nur jene über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, z.B. "Bleiersatz“ der KN 3811 90 00 

Kraftstoffe (MinStG 2022 § 2 Abs 2)

• alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.

Heizstoffe (MinStG 2022 § 2 Abs 3)

• alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen 

 Bemessungsgrundlage Liter bei +15 °C bzw. Kilogramm (z.B. für Flüssiggas) Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls (MinStG 2022 § 3 Abs 4)
 
 Regel-Steuersatz

Die Steuersätze sind je Unterposition der KN und Schwefelgehalts der Waren unterschiedlich. 

Steuersätze direkt im MinStG 2022 § 3

7. Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG))

Steuergegenstand

Tabakwaren (TabStG 2022 § 2)

• Zigaretten
• Zigarren und Zigarillos
• Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak)

Nähere Definition direkt im TabStG 2022 § 3 

Bemessungsgrundlage Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind (TabStG 2022 § 5 Abs 1)

Zusätzlich ist die meistverkaufte Preisklasse des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen (wird vom BMF innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres kundgemacht) (TabStG 2022 § 4 Abs 3) 

Regel-Steuersatz 

Die Steuersätze werden in den nächsten Jahren schrittweise angehoben.

Steuersätze direkt im TabStG 2022 § 4

Stand: 26.01.2022

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöle und Tabakwaren
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Gewerbliche Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Steueraussetzungsverfahren und verbrauchsteuerrechtlich freier Verkehr
    Weiterlesen