Gewerbliche Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr

Vorgangsweise und Begleitdokumente beim innergemeinschaftlichen Transport im verbrauchsteuerrechtlich freier Verkehr

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Beim Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im verbrauchsteuerrechtlichen Verkehr (d.h. außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens) kommt bereits in einem Mitgliedsstaat versteuerte Ware in ein anderes EU-Land. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips kommt es zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchsteuern ist nur dann möglich, wenn das Transportverfahren mit dem vorgesehenen elektronischen Begleitdokument eingehalten wird. 

Bis 12. Februar 2023 wurde das Vereinfachte Begleitdokument in Papierform (in Österreich unter der früheren Formularnummer VSt 2 bekannt) verwendet.

Ein bis zum 12. Februar 2023 erstelltes Vereinfachtes Begleitdokumente in Papierform mit tatsächlichem Versanddatum vor dem 13. Februar 2023 kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch bis zum 31. Dezember 2023 bestätigt werden. 

Seit 13. Februar 2023 wird für den innergemeinschaftlichen Transport im steuerrechtlich freien Verkehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD (verwendete Abkürzung in EU-Verordnungen und anderen Ländern wie DE) bzw. e-VBD (derzeit verwendete Abkürzung in Österreich)) verwendet.

Erstellung eines v-e-VD (bzw. e-VBD) für die gewerbliche Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr in einen anderen EU-Mitgliedsstaat

Die EMCS-Webanwendung (und alle weiteren Verbrauchsteueranwendungen wie etwa die Elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA)) können in Österreich über die VerbrauchsteuerInternetPlattform (VIPplus) aufgerufen werden; diese Plattform ist sowohl über FinanzOnline als auch über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erreichen. 

Für die Nutzung des USP ist eine Registrierung erforderlich (FAQ "Wie kann ich mein Unternehmen im USP registrieren?"); nach der Registrierung bietet der Benutzerleitfaden „VIPplus“-Berechtigungen verwalten! weitere Informationen zu Verwaltung der Berechtigung der Benutzerinnen und Benutzer des Unternehmens für die einzelnen Anwendungen

In den EMCS Systemspezifikationen ist unter anderem ein ausführliches Handbuch EMCS Onlineanwendung für Zertifizierte Versender und Zertifizierte Empfänger (PDF, 5 MB) verlinkt, das detaillierte Informationen zum Ausfüllen eines v-e-VD / e-VBD sowie Screenshots aus dem EMCS enthält. 

Wenn der Wirtschaftsbeteiligte im Empfangsmitgliedstaat über keine gültige Zertifizierung und damit über keine Verbrauchsteueridentifikationsnummer verfügt, kann der zertifizierte österreichische Versender kein v-e-VD (e-VBD) erstellen. 

Falls die Beförderung zu Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten trotzdem ohne v-e-VD (e-VBD) durchgeführt wird, kann diese Unregelmäßigkeit im Bestimmungsmitgliedstaat eine Steuerschuldentstehung bzw. ein Finanzvergehen nach sich ziehen.

Umgekehrt gilt auch, dass bei Unregelmäßigkeiten wie einer Beförderungen aus anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr nach Österreich ohne Erstellung eines v-e-VD (e-VBD) die Steuer in Österreich unverzüglich anzumelden und zu entrichten ist. (vgl. die Bestimmungen in den jeweiligen österreichischen Verbrauchsteuergesetzen, etwa § 53a. Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung AlkStG 2022)

Sonderfälle

Zertifizierte Versender in den Niederlanden, in Griechenland und in Nordirland können derzeit weder ein v-e-VD (e-VBD) erstellen noch können zertifizierten Empfänger in diesen Ländern Eingangsmeldungen ("Empfangsberichte") auf elektronischem Wege übermitteln. Bei Beförderungen im verbrauchsteuerrechtlichen Verkehr mit diesen Ländern sind daher noch besondere Vorgangsweisen zu beachten. 

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem österreichischen zertifizierten Versender an einen österreichischen zertifizierten Empfänger über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden, ist das v-e-VD (e-VBD) zu verwenden.

Gespräche mit Deutschland betreffend die Anpassung der Deutsch-Österreichischen Vereinbarung über verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs im Durchgangsverkehr (insbesondere das „Deutsche Eck“) sind noch nicht abgeschlossen. Das deutsche Bundesministerium der Finanzen zeigte sich aber damit einverstanden, bis zum Abschluss des neuen Übereinkommens den Verkehr über das Deutsche Eck in vereinfachter Form im Sinn der geltenden Vereinbarung zunächst weiter laufen zu lassen. Damit steht neben Beförderung mit v-e-VD (e-VBD) den österreichischen Wirtschaftsbeteiligten im Verkehr über das Deutsche Eck das bisherige vereinfachte Verfahren gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland offen.

Stand: 15.02.2023

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