Person in roter Arbeitslatzhose in Autoreifenlager stehend nimmt Notizen auf Clipboard vor, ringsum aufgetürmte Autoreifen
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Reifen für LKW und Busse

Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 16 Minuten

Produkt

bestimmte Luftreifen aus Kautschuk, neu oder runderneuert, von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art (oder „neue und runderneuerte Reifen“) mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

Land

China

KN-Code

4011 20 90, 4012 12 00

Verwendung

3 Bereiche, die technisch unterschieden werden können auf Basis von Runderneuerbarkeit, Laufflächenabnutzung und Gewicht

  • T1-Reifen: die hochwertigsten Reifen, ausschließlich neu, „Flagschiffmarken“ der Hauptproduzenten, werden mit einem höheren Sicherheitsstandard in Verbindung gebracht, Markenbekanntheit ist ein wesentliches Element und bringt wesentlich höhere Preise mit sich für erwartete Höchstleistungen
  •  T2-Reifen: mittlere Qualität, bestehen aus neuen und Premium-Runderneuerten-Reifen, geringere Laufleistung und niedrigerer Preis, nur 1x runderneuert
  • T3-Reifen: niedrige Qualität, ebenfalls neu und runderneuert, geringste Laufleistung, beschränkte Runderneuerbarkeit, billigster Preis, 

Kläger

Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2017/C 264/13 vom 11. August 2017

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 vom 1. Februar 2018

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 2018/683 vom 4. Mai 2018

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen, Einstellung zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 vom 18. Oktober 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2023/C29/09 vom 26. Jänner 2023

Wiedereinführung von Antidumpingmaßnahmen:

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2023/379 vom 20. Oktober 2023

Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung C/2023/1500 vom 15. Dezember 2023

Einstellung teilweise Interimsüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2219 vom 6. September 2024


Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen, Einstellung der zollamtlichen Erfassung

Anfang Mai 2018 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China, eingereiht unter den Tarifnummern 4011 20 90 und ex 4012 12 00, eingeführt. 

Mit Wirkung vom 3.2.2018 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst, um gegebenenfalls rückwirkend Antidumping- bzw. Antisubventionszölle einheben zu können; ein Antisubventionsverfahren wurde Mitte Oktober 2017 eingeleitet. Die EK teilte hier Anfang Juli 2018 mit, die Untersuchung ohne Verhängung von vorläufigen Antisubventionsmaßnahmen fortzusetzen.

Räder für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, die mit Reifen versehen sind, die diesen Antidumpingzöllen unterliegen, sind vom Antidumpingzoll ausgenommen. Um auszuschließen, dass die Einfuhr von mit chinesischen Reifen versehenen Räder genutzt wird, um die Maßnahmen zu umgehen, hat die Europäische Kommission für die Einfuhren solcher Räder eine interne Überwachung angeordnet. Die im Rahmen dieser Überwachung gesammelten Informationen könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt für eine Umgehungsuntersuchung verwendet werden. Aus diesem Grund werden für solche mit verfahrensgegenständlichen Reifen versehene Räder gesonderte TARIC-Codes eingeführt: 8708 70 10 15, 8708 70 10 80, 8708 70 50 15, 8708 70 50 80, 8708 70 91 15, 8708 70 99 15, 8716 90 90 15 und 8716 90 90 80.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Erkenntnisse aus der provisorischen Verordnung, dass die beträchtliche Schädigung der Unionsindustrie durch die gedumpten Importe aus China verursacht wird und keine anderen Faktoren wie Einfuhren aus Drittländern dafür verantwortlich gemacht werden können, bestätigt. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (Amtsblatt L 263 vom 22.10.2018) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für neue oder runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in China bekannt. Der endgültige Antidumpingzollsatz beträgt 61,76 EUR/Stück, für kooperierende Hersteller (Liste siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 49,31 EUR/Stück. Für einige weitere Unternehmen wurden, bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle festgelegt.

Damit sind die endgültigen Antidumpingzölle merkbar niedriger als die vorläufig eingehobenen. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Von einer rückwirkenden Einhebung der Antidumpingzölle aufgrund der zollamtlichen Erfassung sieht die Europäische Kommission ab, da es keinen weiteren großen Anstieg an chinesischen Einfuhren gegeben hat.

Die endgültigen Antidumpingzölle gelten ab 23.10.2018 für die Dauer von 5 Jahren.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 23. Oktober 2023 bekannt

Für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung 2023/C29/09 (Amtsblatt C 29 vom 26. Jänner 2023) teilt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 23. Oktober 2023 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) spätestens drei Monate vor dem bevorstehende Außerkrafttreten vorliegen. Der Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. 


Europäische Kommission gibt die Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und eines endgültigen Ausgleichszolls bekannt

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 wurden endgültige Antidumpingmaßnahmen und mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten Luftreifen mit Ursprung in der China eingeführt. Nach dem Urteil vom 4. Mai 2022 des EUGH (verbundene Rechtssache T-30/19 und T-72/19), der die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für nichtig erklärt hat, nahm die Europäische Kommission die Antidumping- und die Antisubventionsuntersuchung im Juli 2022 wieder auf.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass es angebracht erscheint, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen sowie einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur entsprechenden Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen. Die Europäische Kommission beschloss, dass es sich bei den Maßnahmen um feste Zölle handeln sollte.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 (Amtsblatt L 96 vom 5. April 2023) einen endgültigen Antidumpingzoll und mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 (Amtsblatt L 96 vom 5. April 2023) einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

Antidumpingzoll:

Der wiedereingeführte Antidumpingzoll bezieht sich auf Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90und ex 4012 12 00(TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, soweit die in den Absätzen 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 aufgeführten Unternehmen betroffen sind.

Für den Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis 12. November 2018 gelten endgültige Antidumpingstückzölle in Euro

  • für die von den aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware von 0 bis 61,76,
  • für die im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, und der Wiedereinführung unterliegen von 37,98 sowie
  • für die im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, und der Wiedereinführung unterliegen von 10,29.

Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von den genannten ausführenden Herstellern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 über den festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

Der wieder eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auch vereinnahmt auf zollamtlich erfasste Einfuhren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Verordnung (EU) 2018/1690.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Ausgleichszoll:

Der wiedereingeführte Ausgleichszoll bezieht sich auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, soweit die aufgeführten Unternehmen betroffen sind.

Ab 13. November 2018 gelten endgültige Ausgleichsstückzölle in Euro

  • für die von den aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware von 3,75 bis 57,28 und
  • für die im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben und der Wiedereinführung unterliegen von 27,69.

Jeder endgültige Ausgleichszoll, der von den genannten ausführenden Herstellern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 über den festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

Der wieder eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf zollamtlich erfasste Einfuhren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 vereinnahmt.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 19. Juli 2023 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Auslaufüberprüfung im Namen des einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/379 (Amtsblatt C vom 20. Oktober 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gegenüber Einfuhren von für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung China mit.

Die Überprüfung betrifft für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Europäische Kommission gibt die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen sowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumping sowie Antisubventionsmaßnahmen.

Am 11. September 2023 gingen bei der Europäischen Kommission zwei Anträge auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung ein. Antragsteller war in beiden Fällen die GITI-Gruppe.

Der erste Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Der Antrag stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte ausreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf das Dumping dauerhaft geändert haben.

Die zweite Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung, wie sich die interne Umstrukturierung des Antragsstellers auf die Höhe der Subventionierung in Bezug auf den Antragsteller auswirkt. Der Antrag stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte ausreichende Beweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf die Subventionierung durch den Antragsteller dauerhaft geändert haben.

Beide Überprüfungsanträge sind auf die interne Umstrukturierung der GITI-Gruppe zurückzuführen. Im April 2021 wurde beschlossen, dass Giti Radial Tire (Anhui) Company Ltd. die Tätigkeiten von Giti Tire (Anhui) Company Ltd. übernehmen wird. Giti Tire (Anhui) Company Ltd. bereitete sich daraufhin auf die Auflösung vor und stellte sämtliche Produktions- und Verkaufstätigkeiten für die betroffene Ware ein, die von Giti Radial Tire (Anhui) Company Ltd. übernommen wurden. Das in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogene Giti Tire (Anhui) Company Ltd. produzierte und verkaufte die untersuchte Ware, während Giti Radial Tire (Anhui) Company Ltd. ebenfalls in die Stichprobe einbezogen wurde, aber nur Waren (Reifen für Personenkraftwagen) verkaufte, die nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Der Umstrukturierungsprozess war Ende Juni 2023 abgeschlossen. Darüber hinaus hat Giti Tire (Yinchuan) Company Ltd., das ebenfalls in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurde und denselben unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszoll erhielt wie Giti Tire (Anhui) Company Ltd., seine Produktion eingestellt.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1491 (Amtsblatt C vom 15. Dezember 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen und mit Bekanntmachung C/2023/1500 (Amtsblatt C vom 15. Dezember 2023) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Alle interessierten Parteien müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Europäische Kommission übermitteln.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung ist normalerweise innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abzuschließen.


Europäische Kommission gibt die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen sowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China, bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Nach Erhalt von zwei Anträgen von der GITI-Gruppe leitete die Europäische Kommission im Dezember 2023 eine teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Antisubventionsmaßnahmen ein.

Nach Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen festgelegt wurden, wesentlich verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war. Da dies er Fall war, kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen sowie der Antisubventionsmaßnahmen betreffend Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China auf den Antragsteller beschränkt eingestellt werden sollte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2219 die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen (Amtsblatt L vom 9. September 2024) und mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2217 (Amtsblatt L vom 9. September 2024) die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen bekannt.

Darüber hinaus wird im Artikel 1 der zugrundeliegenden Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 „GITI Tire (Anhui) Company Co., Ltd, GITI Tire (Fujian) Company, Co., Ltd, GITI Tire (Hualin) Company Co., Ltd, GITI Tire (Yinchuan) Company Co., Ltd,“ durch „GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd., GITI Tire (Fujian) Company Ltd., GITI Tire (Hualin) Company Ltd., GITI Tire (Yinchuan) Company Ltd.“ ersetzt.

Der zuvor GITI Tire (Anhui) Company Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C332 gilt ab dem 6. Juli 2023für GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd. Ab diesem Datum werden alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von GITI Radial Tire (Anhui) Company Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 festgesetzten Antidumpingzoll bzw. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 festgesetzten Ausgleichszoll in Bezug auf GITI Tire (Anhui) Company Ltd. übersteigen, nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Chronologie Antisubventionsverfahren:

Einleitung:
Bekanntmachung 2017/C 346/10 vom 14. Oktober 2017

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 vom 1. Februar 2018

Einführung endgültiger Ausgleichszölle; Änderung Antidumpingzölle; Einstellung zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 vom 9. November 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2023/C 62/04 vom 20. Februar 2023

Wiedereinführung von Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 vom 4. April 2023 

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2023/711 vom 10. November 2023

Einleitung teilweiser Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung C/2023/1491 vom 15. Dezember 2023

Einstellung teilweise Interimsüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2217 vom 6. September 2024


Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung sowie zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Siehe Antidumpingverfahren 


Europäische Kommission teilt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen mit 13. November 2023 mit

Für Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in China, die unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden, bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung 2023/C 62/04 (Amtsblatt C 62 vom 20. Februar 2023) teilt nun die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahmen mit 13. November 2023 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. 

Dieser Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien

TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Wiedereinführung von Antisubventionsmaßnahmen

Siehe Antidumpingverfahren


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt 

Für Einfuhren von für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung China bestehen endgültige Antisubventionsmaßnahmen.

An 11. August 2023 ging vom „Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren“, ein Zusammenschluss europäischer Hersteller, ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufuntersuchung bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, genügend Beweise dafür vorliegen, dass mit einer Subventionierung und einer Schädigung zu rechnen ist, sodass die Einleitung einer Auslaufüberprüfung gerechtfertigt ist. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/711 (Amtsblatt C vom 10. November 2023) die Einleitung einer Auslaufuntersuchung gegenüber Einfuhren von für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung China mit.

Die Überprüfung betrifft Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. 


Europäische Kommission gibt die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen sowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren 


Europäische Kommission gibt die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen sowie der Antisubventionsmaßnahmen bekannt

Siehe Antidumpingverfahren 

Stand: 09.09.2024