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Suspensions-Polyvinylchlorid (S-PVC)

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

Suspensions-Polyvinylchlorid - S-PVC, das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist. Die betroffene Ware umfasst ausschließlich S-PVC, nicht aber Emulsions-Polyvinylchlorid – E-PVC. 

Land

Ägypten & USA 

KN-Code

ex 3904 10 00 

Verwendung

S-PVC wird insbesondere zur Herstellung von Rohren und Formstücken, Folien und Filmen verwendet und hauptsächlich durch Spritzgießen, Blasformen oder Extrusion verarbeitet. Es wird daher in einer Vielzahl von Sektoren wie dem Baugewerbe, dem Gesundheitswesen, der Elektronik und der Automobilindustrie eingesetzt. 

Kläger

Polyvinyl Chloride Trade Committee


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/1033 vom 15. November 2023

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 vom 12. Juli 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 2. Oktober 2023 erhielt die Europäische Kommission vom Polyvinyl Chloride Trade Committee einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Suspensions-Polyvinylchlorid (S-PVC), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung Ägypten und den USA, das derzeit unter dem KN-Code (ex) 3904 10 00 eingereiht wird. Die betroffene Ware umfasst ausschließlich S-PVC, nicht aber Emulsions-Polyvinylchlorid (E-PVC).

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. 

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1033 (Amtsblatt C vom 15. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von S-PVC mit Ursprung Ägypten und den USA mit. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden. 


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 15. November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Suspensionspolyvinylchlorid („S-PVC“) mit Ursprung Ägypten und den USA ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 (Amtsblatt L vom 12. Juli 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Suspensionspolyvinylchlorid („S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit

Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code ex 3904 10 00 (TARICCodes 3904 10 00 15 und 3904 10 00 80) eingereiht wird.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle: 

  • Ägypten:
    • Egyptian Petrochemical Company (TARIC Zusatzcode 89BA): 100,1 %
    • TCI Sanmar S.A.E. (TARIC Zusatzcode 89BB): 74,2 %
    • Alle anderen Unternehmen: 100,1 %
  • USA:
    • Formosa Plastics Corporation (TARIC Zusatzcode 89BC): 70,3 %
    • Westlake Chemicals (TARIC Zusatzcode 89BD): 58,0 %
    • Oxy Vinyls, LP (TARIC Zusatzcode 89BE): 62,1 %
    • Shintech Incorporated (TARIC Zusatzcode 89BF): 62,1 %
    • Alle anderen Unternehmen: 77,0 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Stand: 12.07.2024