Antidumpingverfahren: Weißbleche und -bänder
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 5 Minuten
Produkt
Verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert
Land
China
KN-Code
7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40
Kläger
EUROFER (The European Steel Association)
Chronologie
Einleitung:
Bekanntmachung C/2024/3112 vom 16. Mai 2024
» Berichtigung der Bekanntmachung C/2024/3112 vom 17. Oktober 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 vom 25. Oktober 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 vom 14. Jänner 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im April 2024 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von EUROFER im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Weißbleche und -bänder bei der Europäischen Kommission ein. Der Antragsteller behauptete, dass die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren von Weißblechen und -bändern aus China stark gefährdet worden und in jüngster Zeit bereits eine bedeutende Schädigung eingetreten sei. Er legte Beweise dafür vor,
- dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt erheblich gestiegen sind, was auf einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg hindeutet.
- dass in China ausreichend freie Kapazitäten vorhanden sind und dass eine deutliche Ausweitung dieser Kapazitäten unmittelbar bevorsteht, was auf einen voraussichtlichen beträchtlichen Anstieg gedumpter Einfuhren hindeutet, der eine Schädigung nach sich ziehen würde
- dass die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
- dass es im betroffenen Land bei der untersuchten Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt.
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Weißblecherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinnt, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert mit Ursprung, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210701015, 7210708020, 7210708092, 7210908020, 7212402010, 7212408012, 7212408030, 7212408080 und 7212408085) eingereiht wird.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3112 (Amtsblatt C vom 16. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD705-TINP-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD705-TINP-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von flachgewalzten Weißblecherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, verzinnt, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Mai 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 (Amtsblatt L vom 14. Jänner 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Auf die Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Baosteel Group: 14,1 %
- Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.
- WISCO-Nippon Steel Tinplate Co., Ltd
- Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.: 47,1 %
- Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen: 25,3 %
- Alle übrigen Einfuhren: 62,6 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen
Stand: 14.01.2025