Acesulfam
Antidumpingverfahren
Lesedauer: 4 Minuten
Produkt
Acesulfam Kalium (Markenname: Sunett)
Land
China
KN-Code
ex 2934 99 90
Verwendung
hochintensiver Süßstoff (200 x süßer als weißer Zucker); in essbaren Produkten oder Pharmazeutika; meist als Ersatz für Zucker in zuckerfreien oder zuckerreduzierten Getränken oder Lebensmitteln; wird alleine oder in Kombination mit andern Süßstoffen in Körner oder Pulverform verkauft
Kläger
Nutrinova Nutrition Specialities & Food Ingredients GmbH, Detuschlang (einziger Hersteller)
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 297/02 vom 4. September 2014
Vorläufige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/787 vom 19. Mai 2015
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 vom 30. Oktober 2015
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 1. November 2020:
Bekanntmachung 2020/C 46/08 vom 11. Februar 2020
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 366/09 vom 30. Oktober 2020
Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 vom 27. Jänner 2022
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Acesulfam der Tarifnummer ex 2934 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 1. November 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 1. August 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 46/08 vom 11. Februar 2020).
Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) der Tarifnummer ex 2934 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von Celanese Sales Germany GmbH, dem einzigen Hersteller in der Union, ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Dem Antragsteller zufolge sei ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich. Er legte Informationen vor, wonach die Einfuhren von Acesulfam aus China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Die Gründe hierfür seien
- die ungenutzten Produktionskapazitäten und das Potenzial der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in der VR China bzw.
- die Attraktivität des Unionsmarktes.
Im Übrigen führte der Antragsteller an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen sei und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt würde, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus China eingeführt würden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 366/09 vom 30. Oktober 2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten der Europäischen Kommission
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen zum Dumping bzw. zur Schädigung:
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) der Tarifnummer ex 2934 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von Celanese Sales Germany GmbH ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein.
Nach der Auslaufüberprüfung ist nun die Kommission der Auffassung, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei und die Einfuhren von Acesulfam aus China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen würden.
Die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Maßnahmen zurückzuführen und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen, würde der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt, sofern wieder erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus China eingeführt würden.
Die Kommission hat daher die Schlussfolgerung gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China, wie sie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 gelten, aufrechterhalten werden.
Daher gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 vom 27. Jänner 2022 die Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China in Höhe von 4,58 % bekannt.
Für die in Art.1 Abs. 2 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (2,64 % – 4,58 %). Die Anwendung dieser Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden.
Diese Verordnung tritt mit 28. Jänner 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.
Stand: 28.01.2022