Detailansicht eines Datenkabels umgeben von orangerot leuchtenden Glasfasern
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Kabeln aus optischen Fasern

Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 13 Minuten

Produkt

Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern

Land

China

Indien

KN-Code

ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) 

Kläger

Europacable


China

Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 316/09 vom 24. September 2020 - Berichtigung

zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 vom 29. März 2021

Endgültige Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 vom 17. November 2021

Senkung der geltenden endgültigen Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 vom 18. Jänner 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/469 vom 23. März 2022

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung:
Bekanntmachung 2022/C 467/06 vom 8. Dezember 2022

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617 vom 9. August 2023


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingzölle

Im September 2020 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern, KN-Codes ex 8544 70 00 mit Ursprung in China ein. Aufgrund der technischen Komplexität des Falles hatte die Kommission zunächst entschieden, die Antidumpinguntersuchung fortzusetzen und keine vorläufigen Maßnahmen zu erlassen.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung das Vorliegen von Dumping und Schädigung der Unionsindustrie bestätigt. Die Untersuchung ergab, dass in der Union und anderen Drittländern genügend Kapazitäten vorhanden sind, um Einfuhren mit Ursprung in China zu ersetzen. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde darüber hinaus den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, in die Produktionsstandorte in der Union sowie neue Technologien zu investieren, was der Verwenderindustrie zugutekäme. Die Maßnahmen würden zudem keine Einfuhren aus Drittländern (einschließlich China) an einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hindern. Selbst wenn die Nachfrage nach Kabeln aus optischen Fasern in den kommenden Jahren, wie von den Marktteilnehmern erwartet, steigen würde, bestünde für die Einführer und Verwender der betroffenen Ware keine nennenswerte Gefahr eines Versorgungsengpasses, und der Ausbau des Glasfaser-Breitbandnetzes in Privathaushalten und Unternehmen würde sich somit nicht verzögern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 (Amtsblatt L 410 vom 18. November 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen 44%, für kooperierende Hersteller 31,2% (siehe Anhang); für die ZTT-Gruppe wurde ein unternehmensspezifisch niedrigerer Zollsatz von 19,7% festgelegt, der bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommt.

Folgenden Waren sind vom Antidumpingzoll ausgenommen:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt; da keine vorläufigen Antidumpingzölle verhängt wurden, ist auch keine rückwirkende Einhebung möglich.

Die Verordnung tritt mit 19. November 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen sowie Senkung der geltenden endgültigen Antidumpingzölle bekannt

» Siehe Antisubventionsverfahren


Europäische Kommission veröffentlicht Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72

» Siehe Antisubventionsverfahren


Europäische Kommission teilt die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung mit

Für Einfuhren von Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) eingereiht.

Am 28. Oktober 2022 erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf „Absorptionsuntersuchung“von Europacable im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kabel aus optischen Fasern. Demnach soll untersucht werden, ob sich die eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung gesunken sind. Der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff oder eine Änderung des Produktmixes erklären lässt.

Nach Prüfung des Antrags kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass ausreichend Beweise für eine Absorption vorliegen. Daher teilt die Europäische Kommission mit Bekanntmachung 2022/C 467/06 (Amtsblatt C 467 vom 8. Dezember 2022) die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung mit.

Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen von interessierten Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.

Anschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: 

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 6 Monaten, spätestens jedoch 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung:
Bekanntmachung 2020/C 442/07 vom 21.12.2020

Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 vom 18. Jänner 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/469 vom 23. März 2022


Europäische Kommission gibt Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen sowie Senkung der geltenden endgültigen Antidumpingzölle bekannt

Im September 2020 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern, KN-Codes ex 8544 70 00 mit Ursprung in China ein, welche im November 2021 mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 in die Einführung von endgültigen Antidumpingzölle resultierten. Parallel erfolgte seit Ende Dezember 2020 ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer einzeln umhüllten Faser oder mehreren solcher einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen von der untersuchten Waren: 

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
  • Kabel für den Unterwassereinsatz. Kabel für den Unterwassereinsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. 

Die Antisubventions-Untersuchung der Europäischen Kommission ergab nun, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land subventioniert werden und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

Die Europäische Kommission ist daher der Ansicht, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus China geschädigt wird und gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 (Amtsblatt L 12 vom 19.1.2022) die Einführung der Antisubventionsmaßnahmen gegen Einfuhren der betreffenden Ware zusätzlich zu den Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Die Antisubventionszölle (Ausgleichzölle) betragen 10,3% für alle Hersteller (siehe Anhang); für die ZTT-Gruppe wurde ein unternehmensspezifisch niedrigerer Zollsatz von 5,1% festgelegt, der bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommt.

Um doppelte Abhilfemaßnahme (Vermeidung einer Doppelzählung der Subventions- und Dumpingspanne) zu verhindern, senkt die Kommission mit VO 2022/72 die Höhe der geltenden Antidumpingzölle entsprechend der Höhe der eingeführte Antisubventionszölle.

Es gelten Antidumpingzölle iHv 33,7% statt 44% für alle Hersteller; sowie unternehmensspezifisch niedrigerer Antidumping-Zollsatz entsprechend der Höhe der Antisubventionszölle. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.


Europäische Kommission veröffentlicht Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72

Für Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China (KN-Codes ex 8544 70 00) bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer einzeln umhüllten Faser oder mehreren solcher einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen von der untersuchten Ware: 

  • Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und
  • Kabel für den Unterwassereinsatz. Kabel für den Unterwassereinsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. 

Die in der Verordnung (EU) 2022/72 für die FTT Gruppe jeweils aufgeführten Subventionsspannen im Rahmen der „Zuschüsse“ und der „Vorzugsfinanzierung: Darlehen“ enthielten Schreibfehler. Die korrekte Spanne für „Zuschüsse“ sollte 1,88 % (statt 1,79 %) betragen, jene für „Vorzugsfinanzierung: Darlehen“ 1,39 % (statt 0,9 %).

Darüber hinaus enthielt Artikel 2 Absatz 1 einen Schreibfehler in Bezug auf den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission aufgeführten TARIC-Zusatzcode für „alle übrigen Unternehmen“; dieser sollte C999 lauten und nicht C699.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/469, Amtsblatt L 96 vom 24. März 2022 eine Berichtigung bekannt. Die berichtigten Bestimmungen sollen ab dem Datum der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72, d. h. ab dem 20. Januar 2022 gelten.


Indien

Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/891 vom 16. November 2023

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 vom 12. Juli 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 3. Oktober 2023 erhielt die Europäische Kommission von Europacable einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingereiht wird.

Die folgenden Waren sind von der Untersuchung ausgenommen:

  • Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind
  • Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/891 (Amtsblatt C vom 16. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern mit Ursprung Indien mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 16. November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung Indien ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 (Amtsblatt L vom 12. Juli 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln

umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle: 

  • Birla Cable Ltd, Universal Cables Ltd, Vindhya Telelinks Ltd: 6,9 %
  • Sterlite Technologies Limited, Sterlite Tech Cables Solutions Limited: 11,4 %
  • Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 9,0 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 11,4 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren
Bekanntmachung C/2024/3206 vom 17. Mai 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2724 vom 25. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt

Im April 2024 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag von Europacable im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für OFC (optical fibre cables) auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien ein.

Die Untersuchung betrifft Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig , die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Europäische Kommission überprüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthält, dass die Hersteller der untersuchten Ware im betroffenen Land in den Genuss verschiedener Subventionen der indischen Regierung gekommen sind. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3206 (Amtsblatt C vom 17. Mai 2024) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien mit..

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adresse

Die Untersuchung wird, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. Vorläufige Maßnahmen können spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren für Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2724 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingereiht werden und ihren Ursprung in Indien haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
  • Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. 

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 

Stand: 25.10.2024

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