Chemische Struktur von Cholin auf türkisem Hintergrund
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Antidumpingverfahren: Cholinchlorid

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2

Land

China

KN-Code

ex 2923 10 00 , ex 2309 90 31 , ex 2309 90 96 , ex 2106 und 3824 99 96

Kläger

Balchem Italia Srl und Taminco BV


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/6602 vom 31. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

Im August 2024 erhielt die Europäische Kommission von Balchem Italia Srl und Taminco BV einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/6602 (Amtsblatt C vom 31. Oktober 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht werden.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.

Stand: 31.10.2024