In mehreren Regalfächern stehen in jedem verschiedene Utensilien aus Ton oder Keramik, zum Beispiel Teller, Tassen, Schüsseln, Krüge
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Tafel- und Küchengeschirr aus Keramik

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 21 Minuten

Produkt

Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art 

Land

China

KN-Code

ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 

Kläger

European Federation for Table- and Ornamentalware - FEPF 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2012/C 44/07 vom 16. Februar 2012

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1072/2012 vom 14. November 2012

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 412/2013 vom 13. Mai 2013, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 vom 23. Oktober 2017

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 167/06 vom 15. Mai 2018

Einleitung Umgehungsuntersuchung und zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 vom 21. März 2019

Neuer Ausführer (Fujian Dehua Sanfeng Ceramics):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 vom 27. Juni 2019

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vom 12. Juli 2019, Berichtigung 

Umfirmierung Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd. -> Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd. :
Bekanntmachung 2019/C 333/05 vom 4. Oktober 2019

Umfirmierung Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd->Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 410/07 vom 6.12.2019 

Änderung Antidumpingzollsätze für einige chinesische Hersteller nach Umgehungsuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 vom 28. November 2019

Korrektur des irrtümlich aufgehobenen TARIC-Codes für Liling Jiaxing Ceramic Industrial :
Durchführungsverordnung(EU) 2020/571 vom 24. April 2020

Neuer Ausführer (Yuanmei Ceramic Co., Ltd):
Durchführungsverordnung (EU)2020/1407 vom 6. Oktober 2020

Neuer Ausführer (Hunan Legend Porcelain Industry Co. Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU)2021/469 vom 18. März 2021

Neuer Ausführer (Liling Taichang Ceramics Co., Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1821 vom 18. Oktober 2021

Neuer Ausführer (Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2022/269 vom 23. Februar 2022

Neuer Ausführer (Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2023/148 vom 20. Januar 2023

Neuer Ausführer Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/711 vom 30. März 2023

Neuer Ausführer Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/724 vom 31. März 2023 

Neue Ausführer (Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. & Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd.):

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 16. Juli 2024:
Bekanntmachung C/2023/182 vom 16. Oktober 2023

Einleitung Auslaufuntersuchung
Bekanntmachung C/2024/4504 vom 12. Juli 2024


Einleitung Umgehungsuntersuchung und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

Auf Einfuhren von Tafel- und Küchengeschirr aus Keramik der Tarifnummern ex 6911 10 und ex 6912 mit Ursprung in China bestehen Antidumping-Maßnahmen, die zwischen 13,1 % und 23,4 % für kooperierende sowie bei 36,1 % für weitere Unternehmen liegt. 

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/494 (Amtsblatt L 80/19 vom 22. März 2019) gibt die Kommission nun die Einleitung einer Untersuchung mutmaßlicher Umgehungen der Antidumpingzölle bekannt. Auf Basis statistischer Auswertung hat die Kommission Erkenntnis gewonnen, wonach die Ausfuhren von 49 kooperierenden chinesischen Hersteller, die von begünstigten (niedrigeren) Zollsätzen profitieren in signifikanter Weise gestiegen sind. Zum Teil übersteigen die von der Generaldirektion Zoll erfassten Ausfuhrmengen dieser Unternehmen jene der angegeben Produktionsmengen im beobachteten Zeitraum erheblich. Auch wurde die Kommission über die laufenden Ermittlungen der Zollbehörden von EU-Mitgliedsstaaten in Bezug auf die missbräuchliche Verwendung unternehmensspezifischer TARIC-Codes in Kenntnis gesetzt. Es wird daher ein Umgehung der Antidumpingzölle vermutet. Geschirr andere chinesischer Unternehmen, welche dem generell höher liegenden Zollsatz unterliegend, könnten folglich unter Angabe falscher Herstellerbezeichnungen ausgeführt worden sein. Die Kommission erwägt daher für die bis zu 49 bisher kooperierende Hersteller den Zollsatz der tatsächlichen niedrigeren Schadens- oder Dumpingspanne von derzeit 17,9 bis 23,4 % auf den residuale Zollsatz von 36,1 % (TARIC-Zusatzcode B999) ad valorem des CIF-Einfuhrwertes zu erhöhen.

Eine Liste der 49 chinesischen Unternehmen, die möglicherweise an solchen Praktiken beteiligt sind, ist im Anhang der Durchführungsverordung beigefügt.

Mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/494 tritt zugleich die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren der 49 Hersteller in Kraft, über die mutmaßlich Umgehungen von Antidumpingzöllen stattfinden. Nach Feststellung einer Umgehung der Antidumpingzölle können diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung von EU und somit österreichischen Einführern eingehoben werden. Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen neun Monaten abzuschließen.

Interessierten Hersteller und Einführer können innerhalb von 15 Tagen mit der Kommission, Generaldirektion Handel (Direktion H Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles, TRADE-R700@ec.europa.eu) Kontakt aufnehmen und sachdienliches Stellungnahmen innerhalb von 37 Tagen einreichen.


Neuer Ausführer (Fujian Dehua Sanfeng Ceramics)

Für Einfuhren von Tafel- und Küchengeschirr aus Keramik der Tarifnummern ex 6911 10 und ex 6912 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im Mai 2018 stellte Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers. Das Unternehmen gab an, die drei Kriterien hierfür zu erfüllen:

  • die Ware nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt zu haben
  • mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden zu sein
  • die Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt zu haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen zu sein 

Die Europäische Kommission stellte in ihrer Untersuchung die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers fest und nimmt das Unternehmen mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 (Amtsblatt L 175 vom 28.6.2019) in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf (Anhang 1 der DurchführungsVO 412/213). Für das Unternehmen gilt mit Inkrafttreten der Verordnung am 29.6.2019 der Antidumpingzollsatz von 17,9% und der TARIC Zusatz-Code C485).


Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung

Im Mai 2018 wurde von der Europäischen Kommission auf Antrag des europäischen Herstellerverbandes FEPF (European Federation for Table and Ornamental Ware) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China eingeleitet.

Der Antrag wurde damit begründet, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte.

China ist mit Abstand der weltweit größte Ausführer von Tafelgeschirr und anderen Artikeln aus Keramik und habe erhebliche Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union deutlich übersteigen. Außerdem sei der Unionsmarkt aufgrund seiner relativ umfangreichen Größe und des kontinuierlich steigenden Verbrauchs für chinesische Exporteure nach wie vor attraktiv.

Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung daher zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Unionsindustrie führen würde. 

Damit sich der Wirtschaftszweig der Union weiter von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholen kann und zum Schutz der Unionsindustrie vor unlauteren Handelspraktiken durch China gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (Amtsblatt L 189 vom 12.7.2019) die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (gemäß Artikel 1: 36,1%, für kooperierende Hersteller 17,9% sowie unternehmensspezifisch niedrigere Zölle zwischen 13,1% und 22,9% bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung) für weitere fünf Jahre bekannt.

Unberührt bleibt hiervon die Anwendung der bis November dJ abzuschließenden Umgehungsuntersuchung betreffend bestimmter chinesischer kooperierender Hersteller.


Umfirmierung eines chinesischen Herstellers

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführt wurde. 

Für den chinesischen Hersteller Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode B530), gilt ein Antidumpingzollsatz von 17,9 %. Das Unternehmen hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Firmennamen in Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd. geändert habe. Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. 

Die Europäische Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) 2019/1198 in keiner Weise berührt. Mit Bekanntmachung 2019/C 333/05 vom 4.10.2019 gibt die Kommission bekannt, dass der ursprünglich Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B530 und der Antidumpingzollsatz von 17,9% künftig für Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd. gelten.


Umfirmierung chinesischer Hersteller

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführt wurden. 

Für den chinesischen Hersteller Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode B375), gilt ein Antidumpingzollsatz von 17,9 %. Das Unternehmen hat der Kommission mitgeteilt, dass es seinen Firmennamen in Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd. geändert habe. Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. 

Die Europäische Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) 2019/1198 in keiner Weise berührt. Mit Bekanntmachung 2019/C 410/07 vom 6.12.2019 gibt die Kommission bekannt, dass der ursprünglich Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode B375 und der Antidumpingzollsatz von 17,9% künftig für Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd gelten.


Europäische Kommission ändert Antidumpingzollsätze für einige chinesische Hersteller nach Umgehungsuntersuchung

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im März 2019 leitete die Europäische Kommission von Amtswegen eine Umgehungsuntersuchung der bestehenden Maßnahmen ein. 

Grund für die Einleitung der Untersuchung war der Rückgang der Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller, was als Indikator für Praktiken der Umlenkung über andere Vertriebskanäle gewertet wurde. Darüber hinaus überstiegen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter ausführender Hersteller in einigen Fällen ihre angegebene Produktion. Hinzu kam das Problem des Missbrauchs unternehmensspezifischer TARIC-Zusatzcodes. Diese Indikatoren ließen darauf schließen, dass bestimmte ausführende Hersteller, die dem Zollsatz von 36,1 % unterliegen, sowie ein ausführender Hersteller, der einem unternehmensspezifischen Zollsatz unterliegt, über andere ausführende Hersteller verkauften, für die ein niedrigerer Antidumpingzollsatz galt.

Dem missbräuchlich verwendeten unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes waren 50 Unternehmen zugeordnet; 48 von ihnen gehörten zur Gruppe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit einem Zollsatz von 17,9 %, die beiden übrigen ausführenden Hersteller unterlagen einem unternehmensspezifischen Zollsatz von 22,9 % bzw. 23,4 %. Die Einfuhren dieser Unternehmen wurden für die Dauer der Untersuchung zollamtlich erfasst.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Antidumpingzölle von 30 ausführenden Hersteller durch eine Umlenkung über bestimmte Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen, umgangen wurden.

Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 (Amtsblatt L 321 vom 12.12.2019) bekannt, dass der Antidumpingzollsatz von 36,1% mit Wirkung vom 23. März 2019 auf diese 30 Unternehmen ausgeweitet werden soll. Ihre TARIC-Zusatzcodes, die im Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (Beibehaltung der Maßnahmen nach Auslaufüberprüfung) aufgeführt sind, werden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt. Ebenso ausgeweitet auf 36,1% wird der Antidumpingzollsatz für drei Unternehmen, die mit den 30 Unternehmen in Verbindung stehen. Auch für sie gilt nun der TARIC-Zusatzcode B999.

Der Betrag der rückwirkend zu erhebenden Antidumpingzölle entspricht der Differenz zwischen dem Zollsatz von 36,1% und dem tatsächlich gezahlten Betrag.

Die Europäische Kommission gelangte in ihrer Untersuchung außerdem zu der Auffassung, dass sich die Gefahr des Missbrauchs der unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes nur durch Sondermaßnahmen wie etwa der Verschärfung der Einfuhrbestimmungen und der Überwachung der Einfuhren der betreffenden Ware, verringern lässt (siehe Anhang 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131).


Europäische Kommission korrigiert irrtümlich aufgehobenen TARIC-Code für Liling Jiaxing Ceramic Industrial 

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im März 2019 leitete die Europäische Kommission von Amtswegen eine Umgehungsuntersuchung der bestehenden Maßnahmen ein. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 (Amtsblatt L 321 vom 12.12.2019) gab die Europäische Kommission bekannt, dass der Antidumpingzollsatz von 36,1% mit Wirkung vom 23. März 2019 auf Unternehmen ausgeweitet werden sollte, die unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcodes missbräuchlich verwendeten. Ihre TARIC-Zusatzcodes wurden aufgehoben und durch den TARIC-Zusatzcode B999 ersetzt. 

Nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 behauptete der chinesische Hersteller Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co. Ltd., er sei nicht ordnungsgemäß über die Absicht der Kommission unterrichtet worden, seinen unternehmensspezifischen Zollsatz zu ändern und das Unternehmen dem für alle übrigen Unternehmen geltenden Zollsatz zu unterwerfen. Jiaxing brachte vor, die Firma sei daher nicht in der Lage war, seine Verteidigungsrechte vollständig und wirksam auszuüben. Außerdem legte das Unternehmen Beweise dafür vor, dass es mit dem TARIC-Zusatzcode B610 nicht mehr verbunden sei.

Die Kommission bestätigt die Angaben von Jiaxing und dass sie den zusätzlichen TARIC-Code B632 irrtümlicherweise aufgehoben und für das Unternehmen den höheren Antidumpingzollsatz von 36,1%verhängt habe. Sie stellte auch fest, dass es keine Beziehung zu einem anderen Unternehmen gab, für das eine Umgehung festgestellt worden wäre. Daher wäre das Ergebnis der Untersuchung in Bezug auf Jiaxing anders ausgefallen, wenn das Unternehmen im Rahmen der Umgehungsuntersuchung die Möglichkeit erhalten hätte, seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung(EU) 2020/571 (Amtsblatt L 132 vom 27.4.2020) für Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co. Ltd.

  • die Wiedereinführung des niedrigeren Zolls von 17,9% rückwirkend ab dem 13. Dezember 2019 (Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131),
  • die Wiedereinführung des zusätzlichen TARIC-Code B632 sowie
  • die Erstattung/Erlass zu viel bezahlter Antidumpingzölle

bekannt.


Europäische Kommission nimmt Unternehmen (Liling Yuanmei Ceramic Co., Ltd.) in die Liste kooperierender Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Ein chinesisches Unternehmen –Liling Yuanmei Ceramic Co., Ltd. - beantragten bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%. Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden:

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt (Unternehmen wurde erst danach gegründet).
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt (im Jahr 2019).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU)2020/1407 (Amtsblatt L 325 vom 7. Oktober 2020) die Aufnahme von Liling Yuanmei Ceramic Co., Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (8. Oktober 2020) der Antidumpingzollsatz von 17,9% für kooperierende Hersteller und der TARIC-Zusatzcode C556).


Europäische Kommission nimmt Unternehmen (Hunan Legend Porcelain Industry Co. Ltd.) in die Liste kooperierender Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Ein chinesisches Unternehmen – Hunan Legend Porcelain Industry Co. Ltd. - beantragten bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%. Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden:

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt (im Jahr 2019).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU)2021/469 (Amtsblatt L 96 vom 19. März 2021) die Aufnahme von Hunan Legend Porcelain Industry Co. Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (20. März 2021) der Antidumpingzollsatz von 17,9% für kooperierende Hersteller und der TARIC-Zusatzcode C608.


Europäische Kommission nimmt Unternehmen (Liling Taichang Ceramics Co., Ltd) in die Liste kooperierender Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Ein chinesisches Unternehmen – Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. - beantragten bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%. Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden:

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt (im Jahr 2019 und 2020).

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1821 (Amtsblatt L 369 vom 19. Oktober 2021) die Aufnahme von Liling Taichang Ceramics Co., Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (20. Oktober 2021) der Antidumpingzollsatz von 17,9% für kooperierende Hersteller und der TARIC-Zusatzcode C685.


Europäische Kommission nimmt Unternehmen (Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd.) in die Liste kooperierender Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Ein chinesisches Unternehmen – Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. - beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%. Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden: 

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/269 (Amtsblatt L 43 vom 24. Februar 2022) die Aufnahme von Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (24. Februar 2022) der Antidumpingzollsatz von 17,9% für kooperierende Hersteller und der TARIC-Zusatzcode C764.


Europäische Kommission nimmt Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd. in die Liste kooperierender Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Ein chinesisches Unternehmen – Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd. - beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%.

Die Europäische Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden: 

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (01 – 12/2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/148 (Amtsblatt L 20 vom 23. Jänner 2023) die Aufnahme von Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller (Anhang I der Verordnung 2019/1198) bekannt. Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (24. Jänner 2022) der Antidumpingzollsatz von 17,9% für kooperierende Hersteller und der TARIC-Zusatzcode C879.


Europäische Kommission nimmt neuen Ausführer Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd. in die Liste der kooperierenden Hersteller auf

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Ein chinesisches Unternehmen – Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd. - beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%.

Die Europäische Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden: 

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (1. Jänner bis 31 Dezember 2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/711 (Amtsblatt L 93 vom 31. März 2023) die Aufnahme von Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd. in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131) bekannt.

Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (1. April 2023) der Antidumpingzollsatz von 17,9% und der TARIC-Zusatzcode 899C.


Europäische Kommission nimmt neuen Ausführer Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd in die Liste der kooperierenden Hersteller 

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Ein chinesisches Unternehmen – Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd - beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9%.

Die Europäische Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden: 

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (1. Jänner bis 31 Dezember 2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/724 (Amtsblatt L 94 vom 3. April 2023) die Aufnahme von Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, ersetzt durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131) bekannt.

Für das Unternehmen gilt ab Inkrafttreten der Verordnung (4. April 2023) der Antidumpingzollsatz von 17,9 % und der TARIC-Zusatzcode 899D.


Neue Ausführer (Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. & Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd.)

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Zwei chinesische Unternehmen - Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. & Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. – beantragten bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für kooperierende (nicht in die Stichprobe einbezogene) Hersteller geltenden Antidumpingzollsatzes von 17,9 %. 

Die Europäische Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die Kriterien dafür erfüllt wurden:

  • Die Ware wurde nicht im Untersuchungszeitraum (1. Jänner bis 31 Dezember 2011) in die EU ausgeführt.
  • Das Unternehmen ist mit keinem Ausführer oder Hersteller, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, verbunden.
  • Die Ware wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1595, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1596 die Aufnahme von Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. und von Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd., in die Liste der nicht in die Stichprobe bezogenen mitarbeitenden Unternehmen (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, ersetzt durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131) bekannt. 


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 16. Juli 2024 bekannt

Für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art –, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Mit der Bekanntmachung C/2023/182 (Amtsblatt C vom 16. Oktober 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 16. Juli 2024 mit. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien 

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufuntersuchung bekannt

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29(TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit Juli 2024 ging im April 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung von Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4504 (Amtsblatt C vom 12. Juli 2024) die Einleitung einer Auslaufuntersuchung für Einfuhren von Tafelgeschirr aus Keramik mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 12.07.2024