Weiße Fäden sind auf mehreren, sehr großen Rollen aufgerollt, die vertikal parallel nebeneinander stehen. Von den oberen Enden geht jeweils ein einzelner Faden ab. Links und rechts von den Rollen stehen niedrige, metallische Vorrichtungen
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Antidumpingverfahren: Glasfasergarne

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Land

China

Produkt

Glasfasergarnen, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Glascord und Stapelfasern

KN-Code

ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00

Verwendung

Ausgangsmaterial für Textiltechnologien (z.B. Weben, Stricken, Flechten oder kräuselfreie Stoffe). Glasfasergarn wird auch für die Herstellung von Hauptplatinen verwendet.

Kläger

Glass Fibre Europe


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung (EU) C/2024/1484 vom 16. Februar 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 vom 14. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bekannt 

A, 3. Januar 2024 erhielt die Europäische Kommission von Glass Fibre Europe einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glasfasergarn aus China.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten) und Glascord. Die betroffenen Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30 und 7019 19 00 85) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung (EU) C/2024/1484 (Amtsblatt C vom 16. Februar 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Glasfasergarnen mit Ursprung China mit. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung

dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 16. Februar 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 (Amtsblatt L vom 14. Oktober 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasfasergarnen, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Glascord und Stapelfasern, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30, 7019 19 00 85) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: 

  • Henan Guangyuan New Material Co., Ltd: 26,3 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 56,1 % 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Stand: 14.10.2024

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