
Antidumpingverfahren: Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen (ABS)
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer 9003-56-9
Land
Südkorea und Taiwan
KN-Code
3903 30 00
Kläger
INEOS Styrolution Switzerland SA, Versalis SpA und Trinseo Europe GmbH
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/7490 vom 19. Dezember 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 vom 4. März 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im November 2024 erhielt die Europäische Kommission von INEOS Styrolution Switzerland SA, Versalis SpA und Trinseo Europe GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer (Chemical-Abstracts-Service-Nummer) 9003-56-9. Die Ware, mit Ursprung Südkorea und Taiwan, ist derzeit unter dem KN-Code 3903 30 00 eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7490 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze mit Ursprung Südkorea und Taiwan mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen
- Für Taiwan: TRADE-AD725-ABS-TAIWAN-DUMPING@ec.europa.eu
- Für Südkorea: TRADE-AD725-ABS-ROK-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD725-ABS-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von ABS mit Ursprung in Südkorea und Taiwan in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von ABS mit Ursprung in Südkorea und Taiwan wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Südkorea und Taiwan an
Im Dezember 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Südkorea und Taiwan ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 (Amtsblatt L vom 4. März 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen, einem thermoplastischen Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer (Chemical-Abstracts-Service-Nummer) 9003-56-9, die derzeit in den KN-Code 3903 30 00 eingereiht werden und ihren Ursprung in Südkorea und Taiwan haben, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 04.03.2025