Antidumpingverfahren: Wolframelektroden
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 8 Minuten
Produkt
Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäbe), ausgenommen nur gesinterte Wolframelektroden, auch zugeschnitten,
Land
China
KN-Code
ex 8101 99 10, ex 8515 90 00
Verwendung
für den Einsatz beim Schweißen und verwandten Prozessen
Kläger
EUROMETAUX
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2005/C 322/07 vom 17. Dezember 2005
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1350/2006 vom 13. September 2006
Einführung endgültige Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 260/2007 vom 9. März 2007
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 5. Juni 2018:
Bekanntmachung 2017/C 292/08 vom 2. September 2017
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 186/07 vom 31. Mai 2018
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1267 vom 26. Juli 2019
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen (Laos, Thailand):
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1249 vom 2. September 2020
Bevorstehendes Außerkrafttreten mit 30. Juli 2024:
Bekanntmachung C/2023/479 vom 30. Oktober 2023
Außerkrafttreten mit 30. Juli 2024
Bekanntmachung C/2024/4686 vom 29. Juli 2024
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 5. Juni 2018
Auf Einfuhren von Wolframelektroden der ZTNrn ex 8101 99 10 und ex 8515 90 mit Ursprung in China bestehen seit 2006 Antidumpingmaßnahmen der EU.
Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle laufen fristgemäß zum 5.6.2018 aus, sollte bis 5.3.2018 kein ausreichend begründeter Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission gestellt werden (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel).
Quelle: Bekanntmachung 2017/C 292/08
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Wolframelektroden der Tarifnummern ex 8101 99 10 und ex 8515 90 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (zum 5.6.2018) ging Ende Februar 2018 von zwei Unionsherstellern aus Österreich und Deutschland, die 100% der EU-Produktion repräsentieren, ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. Die Antragsteller legten darüber hinaus Informationen vor, wonach die Einfuhren aus China sowohl mengenmäßig als auch gemessen am Marktanteil gestiegen seien. Das habe sich negativ auf die Preise der Unionsindustrie ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung sowie die Finanz- und Beschäftigungslage im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst.
Sollten die bestehenden Maßnahmen auslaufen, wäre mit einem weiteren Anstieg der Einfuhren zu rechnen, da China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfüge.
Die Antragsteller brachten weiters vor, es sei nicht angebracht, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes zu verwenden, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden. Sie haben daher - in Übereinstimmung mit der „neuen Berechnungsmethode“ (Artikel 2 Abs 6a der Dumpinggrundverordnung) - den Normalwert, basierend auf unverzerrten Produktionskosten in einem geeigneten repräsentativen Drittland, konstruiert. Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2018/C186/07 vom 31.5.2018 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Wolframelektroden aus China bekannt.
Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel, E-Mail:
- TRADE-R685-TUNGSTEN-ELECTRODES-DUMPING@ec.europa.eu,
- TRADE-R685-TUNGSTEN-ELECTRODES-INJURY@ec.europa.eu).
Die Untersuchung ist seitens der Europäischen Kommission innerhalb von 15 Monaten (September 2019) abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten) der Tarifnummern ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende Mai 2018 wurde auf Antrag zweier Unionshersteller aus Österreich und Deutschland eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Der Antrag wurde mit einem erneuten Auftreten einer Schädigung der Unionsindustrie infolge der gedumpten Einfuhren aus China begründet, zumal China über beträchtliche Kapazitätsreserven verfüge und der Unionsmarkt für chinesische Exporteure nach wie vor nicht an Attraktivität verloren habe.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Befürchtungen der Antragsteller bestätigt. Der Wirtschaftszweig der Union konnte sich aufgrund der anhaltenden Präsenz gedumpter Einfuhren und der Niedrigpreispolitik Chinas nicht von der früheren Schädigung erholen. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre die Unionsindustrie nicht mehr in der Lage, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil gegenüber China zu halten. Der Marktanteil Chinas würde wahrscheinlich schnell ansteigen. Der zunehmende Preisdruck würde zu einer weiteren Verschlechterung der bereits jetzt prekären finanziellen Lage der Unionsindustrie und letztlich zu Schließung von Produktionsstandorten oder gar zum Verschwinden des Wirtschaftszweiges in der EU führen.
Um eine noch größere Schädigung der Unionsindustrie zu verhindern, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 209/1267 (Amtsblatt L 200 vom 29. Juli 2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe von 63,5% für weitere fünf Jahre bekannt. Auch die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze zwischen 17,0% und 41,0%, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen, bleiben unverändert.
Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Indien, Laos und Thailand ein
Für Einfuhren von Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten) der Tarifnummern ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingmaßnahmen Ende Juli 2019 für weitere fünf Jahre bekannt.
Der Europäischen Kommission liegen Daten von den Mitgliedstaaten vor, wonach es nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus China und aus Indien, Laos und Thailand in die Union gekommen ist. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Zolls zu geben. Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China über Indien, Laos und Thailand in die Union versandt wurde. Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass keines dieser Länder über Einrichtungen für die Herstellung von Wolframelektroden verfügt.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2171 (Amtsblatt L 329 vom 19.12.2019) von Amts wegen die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Indien, Laos und Thailand sowie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus den genannten Ländern bekannt, damit Auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. Die zollamtliche Untersuchung endet nach neun Monaten.
Interessierte Unternehmen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Kontaktdaten der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R710@ec.europa.eu
Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Laos und Thailand
Für Einfuhren von Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten) der Tarifnummern ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingmaßnahmen Ende Juli 2019 für weitere fünf Jahre bestätigt. Die Antidumpingzölle betragen 63,5 % bzw. unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze zwischen 17 % und 41 %.
Im Dezember 2019 wurde von Amts wegen eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Indien, Laos und Thailand eingeleitet; die Einfuhren wurden seither zollamtlich erfasst. Grund für die Einleitung der Umgehungsuntersuchung war eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus China, Indien, Laos und Thailand in die Union. Für diese Veränderung schien es keine andere hinreichende Ursache oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die für China geltenden Antidumpingzölle zu geben. Diese Veränderung des Handelsgefüges schien darauf zurückzugehen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China über Indien, Laos und Thailand in die Union versandt wurde.
Für Indien konnte die Kommission keine Feststellung bezüglich einer Veränderung im Handelsfüge treffen. Für Laos und Thailand gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der untersuchten Einfuhren aus den beiden Ländern unterlaufen werden. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1249 (Amtsblatt L 290 vom 4. September 2020) die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Laos und Thailand bekannt, die Untersuchung gegen Indien wird eingestellt. Die Antidumpingzölle in Höhe von 63,5% werden rückwirkend ab dem 20. Dezember 2019 (Tag des Inkrafttretens der zollamtlichen Erfassung) erhoben.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. Juli 2024 bekannt
Für die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101 99 10 10 und 8515 90 80 10) eingereiht werden mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit der Bekanntmachung C/2023/479 (Amtsblatt C vom 30. Oktober 2023) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 30. Juli 2024 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 30. Juli 2024 bekannt
Für die Einfuhren von Schweißelektroden aus Wolfram, einschließlich Stangen und Stäben für Schweißelektroden, mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnitten, die derzeit unter den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 80 (TARIC-Codes 8101 99 10 10 und 8515 90 80 10) eingereiht werden mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nachdem nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung bei der Europäische Kommission einging, treten die Maßnahmen gemäß Bekanntmachung C/2024/4686 (Amtsblatt C vom 29. Juli 2024) mit 30. Juli 2024 außer Kraft.
Stand: 29.07.2024