Flacherzeugnisse, kornorientiert

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm

Land

China, Japan, Korea, Russland, USA

KN-Code

ex 7225 11 00, ex 7226 11 00

Verwendung

European Steel Association - EUROFER


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2014/C 267/05 vom 14. August 2014

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/763 vom 12. Mai 2015

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 vom 29. Oktober 2015

Umfirmierung Nioppon Steel & Sumitomo Metal Corporation --> Nippon Steel Corporation:
Bekanntmachung 2019/C 133/04 vom 10. April 2018

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 30. Oktober 2020:
Bekanntmachung 2020/C 40/05 vom 6. Februar 2020

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 366/11 vom 30. Oktober 2020

Europäische Kommission verlängert endgültige Antidumpingmaßnahmen:
 Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 vom 14. Jänner 2022

Namensänderung von "AK Steel Cooperation" in "Cleveland-Cliffs Steel Cooperation":
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 vom 9. August 2022


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl der Tarifnummern ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 mit Ursprung in China, Japan, Rep. Korea, Russland und den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 30. Oktober 2020 aus, sollte von den Unionsherstellern bis 30.Juli 2020 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2020/C 40/05 vom 6. Februar 2020).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von bestimmten kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl der Tarifnummern ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 mit Ursprung in China, Japan, Rep. Korea, Russland und den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging von der European Steel Association – EUROFER - ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind. Aus den Informationen geht hervor, dass die Mengen und Preise dieser Einfuhren die Unionspreise unter Druck setzten und sich nachteilig auf die Rentabilität auswirkten. Die Unionshersteller konnten die Preise trotz kontinuierlich steigender Herstellkosten nicht erhöhen, was zu einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage führte.

Der Antragsteller führte weiters an, dass — angesichts der Ausfuhrkapazität der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarktes — die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Zudem wären die Preise für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern ohne Maßnahmen so niedrig, dass sie den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2020/C 366/11 vom 30. Oktober 2020 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen zum Dumping bzw. zur Schädigung:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission verlängert endgültige Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm der Tarifnummern ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 mit Ursprung in China, Japan, Rep. Korea, Russland und den USA bestehen seit 2015 endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Im Juli 2020, nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen, ging von der European Steel Association – EUROFER - ein Antrag auf Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Beibehaltung der Maßnahmen, bei der Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. Die Europäische Kommission gab daher die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern und angesichts des Unionsinteresses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den USA aufrechterhalten werden sollten. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 (Amtsblatt L 10 vom 17. Jänner 2022) die Beibehaltung der endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

  • für chinesische Unternehmen 36,6%;
  • für japanische Unternehmen 39%;
  • für koreanische Unternehmen 22,5%;
  • für russische Unternehmen 21,6% und
  • für amerikanische Unternehmen 22% . 

Für die in Art.1 Abs. 4 genannten Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Antidumpingzollsätze festgelegt (21,5 % – 39%). Die Anwendung dieser Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen.

Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft und ist für fünf Jahre gültig.


Europäische Kommission gibt Namensänderung von "AK Steel Cooperation" in "Cleveland-Cliffs Steel Cooperation" bekannt

Für Einfuhren von kornorientierten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2022/58).

Im Juli teilte AK Steel Corporation, ein Unternehmen mit Sitz in den USA der Europäischen Kommission mit, dass es seinen Namen in „Cleveland-Cliffs Steel Corporation“ geändert habe.

Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1387 (Amtsblatt L 208 vom 10. August 2022) die Änderung von „AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika" in „Cleveland-Cliffs Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika" in Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 bekannt.

Der TARIC-Zusatzcode C044, der zuvor AK Steel Corporation zugewiesen war, gilt ab dem 7. Juli 2021 für Cleveland-Cliffs Steel Corporation. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Cleveland-Cliffs Steel Corporation hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 für AK Steel Corporation festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Stand: 12.08.2022