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Verbrauchsteuern

Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Produkten gehören beispielsweise Alkohol und bestimmte alkoholische Getränke, Mineralöle oder Tabak.

Lesedauer: 12 Minuten

21.05.2024

Allgemeines

Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren (Verkauf und gewerbliche Verbringung) werden als Verbrauchsteuern bezeichnet. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Produkten gehören beispielsweise Alkohol und bestimmte alkoholische Getränke, Mineralöle oder Tabak. Die zu leistende Steuer wird in der Regel als fixer Betrag pro Mengeneinheit berechnet (z.B. Alkoholsteuer 12 Euro pro Liter reinem Alkohol); die Höhe der Steuer ist national festgelegt (z.B. im österreichischen Alkoholsteuergesetz).

Damit können die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festlegen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden wurde das Bestimmungslandprinzip eingeführt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Regel in jenem Bestimmungsland versteuert, in dem sie auch verbraucht werden (Ausnahme: Transport für private Zwecke, z.B. durch Touristen).

Spezifische Regelungen hinsichtlich der Verbrauchssteuern in Deutschland, Italien und der Schweiz finden Sie auf den jeweiligen Seiten "Warenlieferungen nach ...").

Rechtliche Grundlagen

Europarechtliche und nationale Rechtsgrundlagen

In der Europäischen Union sind die Grundlagen für Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren einheitlich geregelt.

Die Richtlinie zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems („Systemrichtlinie“: Richtlinie 2008/118/EG (kons. Fassung) bzw. die Neufassung Richtlinie (EU) 2020/262 (kons. Fassung)) enthält die wichtigsten gemeinsamen Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems. 

Aktuelle Änderung: Die Neufassung der Systemrichtlinie enthält unter anderem die Änderung der Verfahrensbestimmungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird durch ein EDV-gestütztes System abgelöst.

Daneben gibt es noch Strukturrichtlinien (enthalten Definitionen der jeweils verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen) und Steuersatzrichtlinien (enthalten Mindeststeuersätze) für alle drei Warenarten.

Nachdem es sich bei den angeführten EU-Richtlinien nicht um in Österreich unmittelbar gültiges Recht handelt, wurden diese in nationale Gesetze umgesetzt. Daher findet man den von diesen Verbrauchsteuern betroffenen Warenkreis und die Steuersätze in der jeweiligen österreichischen Gesetzesgrundlage:

Begleitdokumente für Beförderungen

Die notwendigen Begleitdokumente für die beiden innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten sind im Rahmen von direkt geltenden EU-Verordnungen festgelegt.

Die Beförderung im Steueraussetzungsverfahren darf nur zwischen registrieren Unternehmen mit dem "elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD)" durchgeführt werden; dieses e-VD wird vom Versender im elektronischen "Excise Movement Control System (EMCS)" erstellt.

Die Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (kons. Fassung) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Daten, die das e-VD in den einzelnen Mitgliedsstaaten enthalten muss. Die Details zum Ablauf der Erstellung des e-VD sind in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den österreichischen Verbrauchsteuergesetzen geregelt.

Die Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr findet noch bis 12. Februar 2023 mit dem "Vereinfachten Begleitdokument“ auf Papier statt, dessen Ausstellung in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 geregelt ist.

Aktuelle Änderung: Entsprechend der Neufassung der Systemrichtlinie wird ab 13. Februar 2023 nur mehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD) für den innergemeinschaftlichen Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr verwendet. Es gibt keinen Übergangszeitraum, in dem papiermäßige und elektronische Verfahren parallel laufen – ab 13. Februar 2023 sind nur mehr e-VBD gültig, die im Excise Movement and Control System (EMCS) erstellt wurden.

Steuergegenstände

Die Steuergegenstände der nationalen Verbrauchssteuergesetze lauten wie folgt:

  • Alkohol und alkoholhaltige Waren (AlkStG 2022)
  • Bier und Mischungen mit Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein (BierStG 2022)
  • Mineralöl (MinStG 2022) und
  • Tabakwaren (TabStG 2022).

In den entsprechenden Gesetzen werden die Waren grundsätzlich nach den KN Codes (kombinierte Nomenklatur - gemeinsamer Zolltarif der EU) definiert.

Nach den Productcodes, EPC (Excise Product Code), findet eine Aufgliederung der Steuergegenstände statt, welche mit dem jeweiligen KN Code verknüpft werden. Ersichtlich sind die Productcodes anhand der Antragsformulare (Datenblätter). Diese Daten sind in der Verbrauchssteuerdatenbank mit dem EPC hinterlegt und stellen erforderliche Daten für das SEED (System for Exchange of Excise Data) und EMCS (Excise Movement and Control System) dar (genauere Informationen dazu unter den Verfahrensarten).

Unterschieden wird dabei nach Steuerart (Alkohol, Bier, Wein ..) und nach Steuergegenstand (je nach EPC).

Verfahrensarten

Steueraussetzungsverfahren

Verfahren der Steueraussetzung

Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, sind unversteuert, also ohne Entstehen der Verbrauchssteuer. Das Verfahren ermöglicht, verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Steuerbelastung herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern und zu transportieren. Das Steueraussetzungsverfahren wird nur im gewerblichen Bereich angewendet. Beteiligte an diesem Verfahren benötigen sowohl Bewilligungen als auch eine Verbrauchssteuernummer.

So können beispielsweise Waren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern in verschiedenen europäischen Staaten im Rahmen eines europaweiten "Steuerlagerverbundsystems“ unversteuert befördert werden. In der Regel wird Produktion, Weiterbearbeitung und EU-weiter Großhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren über solche Steuerlager abgewickelt.

Wenn das Verfahren der Steueraussetzung beendet wird, gelangen die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr und werden versteuert.

Detailliertere Informationen zum Verfahren und den Bewilligungsarten unter Steueraussetzung finden Sie im Kapitel Bewilligungsarten Steueraussetzung. 

Verbrauchssteuerrechtlich freier Verkehr

Waren, die sich nicht (mehr) im Verfahren der Steueraussetzung befinden, sind im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Damit ist die Verbrauchsteuer für diese Waren im Steuergebiet bereits entstanden oder sogar bereits entrichtet.

Werden Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht, kommt es dadurch zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedsstaat. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist im Abgangsmitgliedstaat eine Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchsteuern vorgesehen.

Dieses Verfahren kann auch im privaten Bereich (Reiseverkehr, private Verbringung) angewendet werden.

Ab 13. Februar 2023 wird für den innergemeinschaftlichen Transport im steuerrechtlich freien Verkehr nur mehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD) verwendet, das im Excise Movement and Control System (EMCS) erstellt wird. Es gibt keinen Übergangszeitraum, in dem papiermäßige und elektronische Verfahren parallel laufen.

Um das neue Verfahren ab diesem Tag reibungslos elektronisch abwickeln zu können, ist eine einmalige Registrierung notwendig. Das Zollamt Österreich bearbeitet bereits die Anträge auf Zertifizierung (Formulardatenbank des BMF) von Wirtschaftsbeteiligten:

  • für den Versand in Mitgliedstaaten: Zertifizierter Versender - Formular VSt 36
  •  für den Bezug aus Mitgliedstaaten: Zertifizierter Empfänger - Formular VSt 37

Somit gibt es zwei neue Bewilligungsarten mit dieser Änderung: Zertifizierter Versender und zertifizierter Empfänger.
Das Verfahren des verbrauchssteuerrechtlich freien Verkehrs kann für folgende Zwecke/ mit folgenden Bewilligungen angewendet werden:

1. Beförderung:
Einfuhr: zollrechtliche Abwicklung; mit der Entstehung der Zollschuld entsteht die Verbrauchssteuer
Ausfuhr (Empfänger befindet sich im Drittland): bei der zollrechtlichen Abwicklung über andere Mitgliedsstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument notwendig;
Bezug zu gewerblichen Zwecken: aus anderen Mitgliedsstaaten; auch hier ist ein vereinfachtes Begleitdokument notwendig; es besteht die Möglichkeit der Beantragung der Erstattung der Verbrauchssteuer;
Verbringung: in andere Mitgliedsstaaten; vereinfachtes Begleitdokument erforderlich; Erstattungsmöglichkeit - jedoch besteht hier eine Anzeigenpflicht, ohne diese ist keine Erstattung möglich

2. Herstellung:
- für alle verbrauchssteuer pflichtigen Waren möglich;
- Anzeigepflicht beim Zollamt notwendig
- in der Praxis ist die Herstellung jedoch für folgende Waren möglich: Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein; für Alkohol, Tabak und Mineralöl ist die Herstellung unter dem Steueraussetzungsverfahren anzuwenden;

3. Lagerung:
innerhalb von Österreich ist hier keine gesonderte Bewilligung bzw Anzeige erforderlich

4. Bezug zu gewerblichen Zwecken:

- 4.1. Verfahren bis 12.02.2023:

Hier ist eine erstamlige Anzeige mit dem VSt21 Formular notwendig, wobei auch für jeden weiteren Bezug eine Anzeigepflicht beim Zollamt besteht und eine Sicherheitsleistung VOR Bezug, in Höhe der Steuerschuld, erforderlich ist. Für jeden neuen Bezug ist eine ATN. notwendig sowie eine Bestätigung des vereinfachten Begleitdokuments.

- 4.2. Verfahren ab 13.02.2023:

Es wird eine Zertifizierung durch das Zollamt benötigt (Zertifizierter Empfänger). Die Sicherheitsleistung ist VOR Bezug erforderlich (in Höhe der Steuerschuld). Verwendung der ATC-Nummer (Dauer- oder Einzelfall). Über das EMCS wird das elektronische Vereinfachte Begleitdokument (e-VBD) benötigt. Die Steueranmeldung ist über EVA vorzunehmen.

Für den ig gewerblichen Versand im Verfahren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist eine Bewilligung als Zertifizierter Versender notwendig.

Bewilligungsarten Steueraussetzung

Bewilligungsarten

Solange sich die Waren im Verfahren der Steueraussetzung befinden, fällt keine Verbrauchsteuer im Steuergebiet an. Damit müssen die Behörden der Mitgliedsstaaten den Warenverkehr zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in einem speziellen Verfahren überwachen. Um überhaupt am Steueraussetzungsverfahren teilnehmen zu können, ist eine entsprechende Bewilligung des Zollamts notwendig.

1. Steuerlager

Steuerlager sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herstellen oder lagern, be- und verarbeiten sowie empfangen und versenden können. Die Steuerschuld entsteht mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. In Österreich wird bei den Bewilligungen zwischen Herstellungsbetrieb und Lagerbetrieb unterschieden. Eine Sonderregelung gilt für kleine Erzeuger. Sie sind nur Erzeugung von Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein befugt, in einer Mengengröße von 1000hl/Jahr.

Der Steuerlagerinhaber, Herstellungsbetriebe und der Lagerbetriebe benötigen eine eigene Verbrauchssteuernummer. Die Verbrauchsteuernummer ist (z.B. gegenüber dem ausländischen Partner oder den Zollbehörden) der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren. Die Verbrauchsteuernummer ist EU-weit 13-stellig und beginnt in Österreich mit ATV (innergemeinschaftliche Verwendung) bzw. ATN (nationale Verwendung).

2. Registrierter Empfänger

Registrierte Empfänger sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedsstaaten beziehen können. Allerdings können berechtigte Empfänger nicht unter Steueraussetzung lagern oder weiterversenden. Damit entsteht die Steuerschuld bereits beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Im Bezug auf die Regelmäßigkeit von Bezügen wird noch zwischen Berechtigter Empfänger mit Dauerbewilligung sowie Berechtigter Empfänger im Einzelfall (z.B. max. 4 bis 6 Bezüge unter Steueraussetzung im Kalenderjahr) unterschieden. Auch der Registrierte Empfänger mit Dauerbewilligung benötigt eine ATV Nummer. Hingegen der Registrierte Empfänger im Einzelfall eine ATN Nummer. 

3. Registrierter Versender

Registrierte Versender sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland beziehen und diese anschließend sofort unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets oder in andere Mitgliedsstaaten an Steuerlager oder Registrierte Empfänger weiterversenden. Diese Bewilligungsart wird eher selten angewendet. 

4. Sonderfall Verwendungsbetrieb (ATN Nummer)

Verwendungsbetriebe sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Steuergebiet oder aus einem Drittland unversteuert beziehen und zu bestimmten Zwecken außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden können. Die Steuerbefreiung ist an die spezielle Verwendung im Betrieb gebunden. Verwendungsbetriebe haben eine nationale Verbrauchsteuernummer und besitzen einen Freischein zum Bezug der Waren (z.B. bei Alkohol und Mineralöl). Parallel kann der Registrierte Empfänger genutzt werden. 

Beispiel: Die Kosmetikproduktions AG bezieht von einem österreichischen Großhändler aus dessen Steuerlager Ethylalkohol, um damit im eigenen Betrieb kosmetische Produkte herzustellen. Damit sie den Ethylalkohol in der Produktion steuerfrei verwenden kann, ist die Bewilligung als Verwendungsbetrieb notwendig. Wenn der Ethylalkohol aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt werden soll, muss die Kosmetikproduktions AG zusätzlich um eine Bewilligung als Berechtigter Empfänger ansuchen.

Formulare für Bewilligungen in der Formulardatenbank des BMF  

VSt 18: Antrag auf Bewilligung eines Herstellungsbetriebes
VSt 19: Antrag auf Bewilligung eines Lagerbetriebes
VSt 20: Antrag auf Bewilligung als berechtigter Empfänge
VSt 20-1: Beiblatt für weitere Lieferadressen
VSt 22: Ausfüllhilfe und Erläuterungen zu den Anträgen auf Erteilung von Verbrauchsteuerbewilligungen                                                                                  VSt 23: Verwendungsbetriebe natürliche und juristische Personen

Für die Beantragung der Bewilligung Registrierter Versender gibt es aktuell kein Formular; hier ist ein formloser Antrag an das zuständige Zollamt mit den erforderlichen Angaben in Anlehnung an die Ausfüllhilfe (VSt 22) zu stellen (inkl. aller sonstigen erforderlichen Unterlagen). 

Änderungen Verbrauchssteuernummer:

Ab Februar 2023 wird beim Bezug zu gewerblichen Zwecken (zertifizierter Empfänger im Dauer- und im Einzelfall) und beim Versand im steuerrechtlich freien Verkehr (zertifizierter Versender im Dauer- und im Einzelfall) eine ATC Nummer benötigt. Diese kann jedoch jetzt schon beantragt werden. 

Sicherheitsleistungen (Steueraussetzung)

Sicherheitsleistungen stellen Voraussetzungen der Bewilligungen dar.

Die Art der Sicherstellung erfolgt auf unterschiedliche Arten (Bürgschaft, Bankgarantie, Sparurkunde, Sparbuch, Bar, Wertpapiere, Pfandrecht oder durch eine Liegenschaft). Grundsätzlich sind Einschränkungen der Sicherheitsleistung bei Verbringung unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedsstaat oder bei Ausfuhren unter Steueraussetzung über andere Mitgliedsstaaten nicht möglich. 

Registrierter Empfänger: Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht der Steuer der Bezüge des stärksten Kalendermonats. Sowohl eine Durchschnittsberechnung als eine eine Einschränkungsmöglichkeit sind nicht vorgesehen. Es ist demnach keine Verringerung der Sicherheitsleistung möglich.

Steuerlager: Art der Sicherheitsüberwachung (Lager)

  • V1 gesamte weggebrachte Menge 
  • V2 Einschränkung der Sicherheitsleistung möglich
  • V3 Durchschnittsberechnung nach weggebrachter Menge
  • V4 Durchschnittsberechnung nach Entnahme in den freien Verkehr
  • V5 Einschränkung der Sicherheitsleistung (Mineralöl)
  • V6 Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • V7 Sicherheit für die ig Steueraussetzung und den Export

System for Exchange of Excise Data - SEED

SEED

= Zentrale Verbraussteuerdatenbank der EU

Möglichkeit des Datenaustausches der Mitgliedsstaaten mit der Europäischen Kommission.

Damit kann beispielsweise ein österreichischer Versender über die Nummer überprüfen, ob der Empfänger im anderen Mitgliedstaat zum Empfang von bestimmten Waren unter Steueraussetzung berechtigt ist.
  
Überprüfung der Verbrauchsteuernummer:

  • Online Abfrage über "Seed on Europe": Diese Webseite bietet Zugriff auf SEED; allerdings kann mit der Eingabe einer Verbrauchsteuernummer nur überprüft werden, welche Warenarten (z.B. Bier) und welche Rollen (z.B. Steuerlager) mit dieser Nummer verbunden sind.
  • Abfrage über das Verbrauchsteuerverbindungsbüro (Excise Liaison Office-ELO), Tel. +43 50 233 736 (Mo bis Fr 07:30 bis 15:30 Uhr)

SEED ist die Grunddatenbank für EMCS (Excise Movement and Control System) und EVA (Elektronische Verbrauchssteueranmeldung).

Alle Formulare für die Stammdatenerfassung (Antragsformulare für die Bewilligung) sind in der Formulardatenbank abrufbar (VSt 15-29). Die Stammdaten werden in der Grunddatenverwaltung erfasst, wobei danach die Stammdaten in SEED genutzt werden.

Neuerungen im Verbrauchsteuerrecht ab 13.02.2023

Änderungen der nationalen Verbrauchsteuergesetze:

Am 31.12.2021 trat das Schaumweinsteuergesetz 1995 außer Kraft.

Seit 01.01.2022 gibt es folgende Änderungen hinsichtlich des Biersteuergesetzes 2022:

Sowohl Bier und Mischungen mit Bier, Zwischenerzeugnisse als auch Schaumwein und Wein unterliegen nunmehr dem Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022).

Es folgte eine Anpassung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den anzuwendenden Steuersätzen:

- Teil 1 - Bier und Mischungen mit Bier Biersteuer 2,00 Euro je HL je Grad Plato (Steuerklasse)

- Teil 2 - Zwischenerzeugnisse - Zwischenerzeugnissteuer 80,00 euro/HL

- Teil 3 - Schaumwein und Wein - Schaumweinsteuer 0,00 Euro/HL, Weinsteuer 0,00 Euro/HL 

Neuerungen ab 13.02.2023

Ab 13.02.2023 ändert sich das Verfahren beim Bezug und Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr. Das jetzige analoge Verfahren wird durch ein EDV-Verfahren ersetzt. Voraussetzungen stellen eine Zertifizierung und entsprechende Bewilligungen sowohl für den Versender als auch den Empfänger der Waren dar.

Beim innergemeinschaftlichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist eine Bewilligung als Zertifizierter Empfänger notwendig. Beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Versand im Rahmen des verbrauchsteuerrechtlichen Verkehr ist eine Bewilligung als Zertifizierter Versender notwendig. Details finden Sie weiter oben im Punkt "Verfahrensarten".

Welche Notwendigkeiten zur Erlangung von Bewilligungen vorausgesetzt werden, ist in den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen geregelt. Zuständig für die Beantragung ist das Zollamt Österreich. Dabei ist der Antrag und die entsprechenden Unterlagen schriftlich bei der zuständigen Zollstelle einzubringen.

Außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens ist beim Bezug oder Versand von verbrauchssteuerpflichtigen Waren auch für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und Versender eine Zertifizierung vorausgesetzt.

Für Beförderungen im verbrauchsteuerpflichtigen Verfahren muss vom Zertifizierten Versender ein Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt werden. Hierfür wird das EMCS (Excise Movement and Control System) angewendet.

Beim Bezug von steuerpflichtigen Waren hat durch den Zertifizierten Empfänger eine Bestätigung des Empfangs zu erfolgen und eine elektronische Übermittlung der Eingangsmeldungen zu erfolgen.