Münzen sind verschieden hoch gestapelt, im Hintergrund sitzt eine Person in der Unschärfe und notiert etwas in einer Mappe mit Unterlagen sowie tippt in einen Taschenrechner, daneben steht ein Laptop
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Exportvertrag

Im Kern geht es für den Exporteur um die Frage, wie er trotz aller Risiken sicher zu seinem Geld kommt.

Lesedauer: 8 Minuten

10.05.2024

Gestaltung des Exportvertrages

Der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr ist generell von einer größeren wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Unsicherheit geprägt als der innerstaatliche. Die Risiken, denen der Exporteur dabei begegnet, sind vielschichtig und mitunter auch in der Anwendbarkeit einer fremden Rechtsordnung gelegen.

Während sich der Exporteur bei der Lieferung von Waren im Inland nämlich darauf verlassen kann, dass der Vertrag österreichischem Recht unterliegt und er gegebenenfalls die Hilfe österreichischer Gerichte in Anspruch nehmen kann, um seine Rechte durchzusetzen, ist auf Exportverträge uU fremdes Recht anwendbar, ohne dass die Möglichkeit besteht, ein österreichisches Gericht anzurufen. In diesem Zusammenhang stellt sich die aus Sicht des Exporteurs wichtige Frage der wirksamen Bestellung von Sicherheiten. So kann es etwa sein, dass ein nach österreichischem Recht wirksam begründeter Eigentumsvorbehalt bei Lieferung der Ware ins Ausland nicht mehr wirksam ist.

Im Kern geht es daher für den Exporteur um die Frage, wie er trotz aller Risiken sicher zu seinem Geld kommt. Es gilt somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, die Risiken zu minimieren oder für den Exporteur zumindest kalkulierbar zu machen. In (Export-)Verträgen sollten daher insbesondere die folgenden Punkte ausführlich geregelt werden:

  • Vertragsgegenstand (Eigenschaften/Beschaffenheit/Qualität und Menge der Ware)
  • Lieferbedingungen (Lieferfrist, Erfüllungsort)
  • Preis und Zahlungsmodalitäten
  • Gewährleistung und Schadenersatz (zB Haftungsausschluss und –beschränkung)
  • Immaterialgüterrechte (Marken, Patente usw)
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung
  • Sicherheiten

In diesem Kapitel werden die Bereiche Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung, anwendbares Recht und Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt; hinsichtlich der weiteren Sicherheiten sei auf die Ausführungen auf Seite “Absicherung von Risiken” verwiesen) näher erläutert.

Anwendbares Recht

Trotz aller Vereinheitlichungsbemühungen der Europäischen Union hat jeder europäische Staat nach wie vor sein eigenes Zivil- und Handelsrecht. Lediglich das Recht des Verkaufs beweglicher Waren (nicht erfasst sind daher Liegenschaftskäufe) ist durch das in derzeit weltweit 78 Nationen geltende UN-Kaufrechtsübereinkommen (UN-Kaufrecht) in (fast) allen EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahmen: Großbritannien und Portugal) gleich. Das UN-Kaufrecht findet jedoch nur auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung. Ist dagegen eine Privatperson entweder auf Verkäufer- oder Käuferseite beteiligt, ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar.

Gelangt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung, ist beim Warenkauf innerhalb Europas grundsätzlich, soweit keine gegenteilige Rechtswahlvereinbarung getroffen wurde, das am Sitz des Verkäufers geltende Recht anzuwenden. Verkauft daher ein österreichischer Exporteur seine Waren nach Deutschland und haben die Parteien keine Vereinbarung über das auf das Vertragsverhältnis anwendbare Recht getroffen, ist im Regelfall österreichisches Recht (Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers) anzuwenden.

Das UN-Kaufrecht gilt sowohl wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben, als auch dann, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf das Recht eines Vertragsstaates verweisen. Es muss sich jedoch nicht zwingend um zwei Vertragsstaaten handeln - ist das Recht eines Vertragsstaates auf das Vertragsverhältnis anwendbar, ist dies ausreichend. Das UN-Kaufrecht regelt den Abschluss des Kaufvertrages, die hieraus folgenden Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen. Verjährung, Stellvertretung, Eigentumsvorbehalt- und übergang sowie die Gültigkeit des Vertrages werden nach dem anwendbaren nationalen Recht beurteilt.

Die Vertragsparteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, das auf den Exportvertrag anwendbare Recht frei zu vereinbaren (Rechtswahlvereinbarung). Von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden. Eine typische Rechtswahlvereinbarung würde etwa lauten:

„Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar“.

„The parties agree that the agreement shall be governed by Austrian law.“

Die Rechtswahl der Parteien geht allerdings nicht soweit, dass dadurch gesetzliche Schutzvorschriften (zB Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern oder des Wettbewerbs) umgangen werden können.

Vereinbaren Parteien die Anwendbarkeit von österreichischem Recht ist davon auch das UN-Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechtes ist, umfasst. Soll das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen, muss dies aus der Rechtswahlklausel ausdrücklich hervorgehen, etwa durch folgende Formulierung:

„Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird abbedungen.“

„Parties agree on the applicability of Austrian law excluding the UN- Convention on the International Sale of Goods.“

In der Praxis wird die Anwendung des UN-Kaufrechtes häufig ausgeschlossen. Ob dies allerdings sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab. Festzuhalten ist jedoch, dass das UN-Kaufrecht im Allgemeinen für den Käufer etwas günstiger als das vergleichbare österreichische Recht ist. Die Vereinbarung von UN-Kaufrecht wird sich dagegen als Kompromisslösung häufig dann anbieten, wenn der Verkäufer österreichisches Recht, der Käufer allerdings auf dem Recht seines Sitzstaates besteht. In diesem Fall kann das UN-Kaufrecht einen ausgewogenen Mittelweg darstellen, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarung

Der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr kann es mit sich bringen, dass das exportierende Unternehmen, etwa um seinen Kaufpreisanspruch durchzusetzen, die Hilfe ausländischer Gerichte in Anspruch nehmen muss. Unter Umständen wird der Exporteur aber auch in ein ausländisches Verfahren hineingezogen, etwa wenn der Importeur/Käufer Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Die Prozessführung vor einem ausländischen Gericht bringt eine Reihe von Nachteilen mit sich, die auch im Falle des Obsiegens gerade bei Klein- und Mittelbetrieben negative finanzielle Folgen haben können. Die Nachteile bestehen insbesondere auf Grund folgender Umstände:

  • Fremdsprachigkeit des Verfahrens
  • Notwendigkeit der Übersetzung von Dokumenten und den damit einhergehenden höheren Kosten;
  • Notwendigkeit der Involvierung eines ausländisches Anwalts
  • Möglicherweise kein voller Kostenersatz selbst bei Obsiegen
  • Reisekosten
  • Erhöhter Zeitaufwand

Die mögliche Gerichtspflichtigkeit im Ausland kann am effektivsten durch eine Gerichtsstandsvereinbarung vermieden werden. Diese stellt einerseits sicher, dass das exportierende Unternehmen eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises in Österreich einbringen kann und soll es andererseits davor bewahren, im Ausland geklagt zu werden. Der Importeur ist daher (bei wirksamer Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichtes am Sitz des Exporteurs) zur Durchsetzung seiner Ansprüche gezwungen, eine allfällige Schadenersatz- oder Gewährleistungsklage am Sitz des Exporteurs einzubringen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist deren schriftliche Vereinbarung. Da eine Gerichtsstandsvereinbarung im „Ernstfall“ von entscheidender Bedeutung sein kann, sollte hier sorgfältig vorgegangen und erforderlichenfalls die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.

Haben Verkäufer und Käufer keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen oder ist die getroffene Vereinbarung unwirksam, kann die beklagte Partei (je nach Anspruch kann das der Käufer oder Verkäufer sein) grundsätzlich immer an ihrem jeweiligen Sitz geklagt werden. Daneben besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Klage am Erfüllungsort des Vertrages (bei der Lieferung von Waren ist der Ort der vereinbarten Übergabe regelmäßig der Erfüllungsort) einzubringen. Ohne Gerichtstandsvereinbarung muss der österreichische Exporteur in der Regel die Zahlungsklage am Sitz des Kunden im Ausland einbringen.

Die Frage der Zuständigkeit eines Gerichtes ist von der Frage der Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu trennen: Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines österreichischen Gerichtes ist nämlich nur sinnvoll, wenn das österreichische Urteil im Land des Käufers oder dort, wo dieser über Vermögen verfügt, vollstreckt werden kann. Andernfalls ist das Urteil nur sein Papier wert. Innerhalb der EU sowie der Schweiz, Norwegen und Island stellt sich das Problem der Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht: Hier besteht nämlich das Prinzip des freien Verkehrs der Urteile, sodass ein österreichisches Urteil in diesen Ländern problemlos vollstreckt werden kann. Außerhalb dieser Staaten muss die Vollstreckbarkeit immer im Einzelfall geprüft werden. Ist die Vollstreckbarkeit nicht sichergestellt, muss auf die Schiedsgerichtsbarkeit ausgewichen werden.

Aus Sicht des Exporteurs sollte deshalb die Gerichtsstandsvereinbarung möglichst offen formuliert werden:

„Die Parteien vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte in [Sitz des Exporteurs]. Der Exporteur ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.“

„The parties agree on the jurisdiction of the courts of [..]. [Exporteur] is entitled to invoke the jurisdiction of any other court.”

Seit je her hat das Schiedsgerichtswesen im Export erhöhte Bedeutung. In einer Schiedsvereinbarung können die Parteien vereinbaren, dass statt der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht entscheiden soll. Hierbei können die Parteien aus verschiedenen Schiedsinstitutionen auswählen, wobei die folgenden Institutionen die größte Bedeutung in der Praxis haben:

  • Das internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC)
  • Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammern
  • Das Schiedsgericht der internationalen Handelskammer in Paris (ICC)

    Folgende Gründe sprechen für die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes:

  • Besondere Sachkunde der Schiedsrichter
  • Verfahrenssprache kann zwischen den Parteien frei gewählt werden
  • Neutralität des Schiedsorts
  • Schiedssprüche sind weltweit vollstreckbar
  • Flexibilität des Schiedsverfahrens
  • Nichtöffentlichkeit des Verfahrens

Diesen Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit stehen als größter Nachteil die hohen Kosten gegenüber: Schiedsverfahren sind in der Regel wesentlich teurer als Verfahren vor ordentlichen (= staatlichen) Gerichten, da die Schiedsrichter grundsätzlich nach dem Aufwand der erbrachten Stunden zu entlohnen sind und hierfür Ihre Stundensätze zu Grunde legen. Im Übrigen entscheiden Schiedsgerichte für gewöhnlich nur in einer Instanz, sodass es für die unterliegende Partei keine Berufungsmöglichkeit gibt. Im Allgemeinen ist daher die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes – die immer schriftlich zu erfolgen hat –nur bei wertmäßig umfangreichen Exportgeschäften empfehlenswert.

Letztlich ist es immer eine individuelle Frage, ob auf die Schiedsgerichtsbarkeit ausgewichen werden soll oder nicht. Als Daumenregel gilt: Je komplexer der Vertrag  und je “exotischer” der Sitz des Kunden, desto eher ist Schiedsgerichtbarkeit indiziert. Je vertrauter der Kunde und je standardmäßiger der Vertrag, desto  weniger zeigt sich die Notwendigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit.

Sicherung des Kaufpreises (Eigentumsvorbehalt)

Die internationale Praxis hat im Zusammenhang mit der Absicherung von Forderungen bei grenzüberschreitenden Geschäften eine Vielzahl von Sicherungsinstrumenten entwickelt. Dazu zählen etwa das Dokumentenakkreditiv und die Exportgarantie (siehe dazu Seite "Absicherung von Risiken"). Darüber hinaus stellt sich für den (österreichischen) Exporteur jedoch auch die Frage, wie eine nach dem inländischen Recht wirksam vereinbarte Sicherheit im Ausland wirkt.

An dieser Stelle soll der in der österreichischen Unternehmerpraxis gängige Eigentumsvorbehalt näher erläutert werden: Für den Fall der wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, geht das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises der Ware und nicht – wie sonst gesetzlich vorgesehen – bereits mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Im Fall eines Zahlungsverzuges kann der Verkäufer vom Käufer die Ware (sofern diese zwischenzeitlich nicht weiterverkauft wurde) wieder zurückverlangen. Nach österreichischem Recht ist der Eigentumsvorbehalt zudem insolvenzfest, dh die gelieferte Ware wird nicht Teil der Insolvenzmasse und kann daher vom Verkäufer im Insolvenzfall des Käufers wieder zurückgefordert werden.

Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist auch bei Lieferungen in fremde Staaten möglich. Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes hängt jedoch in diesem Fall davon ab, ob der Eigentumsvorbehalt auch nach den Regeln des ausländischen Rechtes (und zwar nach dem Recht jenes Staates, in den die Ware geliefert wurde) wirksam begründet wurde.

Unproblematisch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nur bei Lieferungen nach Deutschland, weil hier dieselben Regeln gelten wie in Österreich. Andere Staaten sehen dagegen bestimmte Formerfordernisse vor (Italien) oder verlangen gar die gerichtliche Registrierung (Schweiz). Ist daher ein Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht wirksam vereinbart worden und wird die Ware daraufhin zum Käufer in die Schweiz geliefert, ist der Eigentumsvorbehalt wirkungslos, wenn dieser nicht in ein öffentliches Register des jeweiligen Kantons eingetragen wird.

Beabsichtigt ein Exporteur den Eigentumsvorbehalt als Sicherungsinstrument im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr einzusetzen, ist daher dringend anzuraten, vorab entsprechende Informationen entweder von einem örtlichen Anwalt oder dem österreichischen AußenwirtschaftsCenter einzuholen.