Laborglas zu einem Teil mit blauer Flüssigkeit gefüllt vor blauem Hintergrund darüber Overlay von molekularen Verbindungen: Weiße Wabenstrukturen und Linien mit Schriftzügen O, HO, OH, HN, CH3
© xyz+ | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Erythrit

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

Erythrit, ist ein als Süßungsmittel verwendeter Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT. Erythrit in Reinform hat die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 149-32-6.

Land

China

KN-Code

ex 2905 49 00, ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815)

Verwendung

Erythrit wird weltweit als Zuckerersatzmittel in Lebensmittel und Getränken verwendet

Kläger

Jungbunzlauer S.A.


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2023/1020 vom 21. November 2023

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 vom 6. Juni 2024

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 vom 19. Juli 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt 

Am 9. Oktober 2023 erhielt die Europäische Kommission von Jungbunzlauer S.A. einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erythrit, einen als Süßungsmittel verwendeten Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT. Erythrit in Reinform hat die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 149-32-6.

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1020 (Amtsblatt C vom 21. November 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden. 


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Erythrit an

Im November 2023 leite die Europäische Kommission nach einem Antrag von Jungbunzlauer S.A., dem einzigen Unionshersteller von Erythrit, ein Antidumpingverfahren für Einfuhren aus China ein. 

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erythrit, einen als Süßungsmittel verwendeten Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, der derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“) und seinen Ursprung in China hat.

Die Europäische Kommission kann laut Artikel 24 (5) der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumpingverordnung) geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren rückwirkend eingeführt werden können.

Nach Untersuchung der derzeit vorherrschenden Lage gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608 (Amtsblatt L vom 6. Juni 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Erythrit, einem als Süßungsmittel verwendeten Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, der derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat,, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1608.

Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung Stellung nehmen.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 21. November 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Erythrit mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. 

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 (Amtsblatt L vom 19. Juli 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, eingeführt.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Baolingbao Biology Co. Ltd: 31,9 %
  • Dongxiao Biotechnology Co. Ltd: 76,9 %
  • Sanyuan Biotechnology Co. Ltd: 156,7 %
  • Andere kooperierende Unternehmen: 152,9 %
  • Alle anderen Unternehmen: 235,6 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen. 

Stand: 19.07.2024

Weitere interessante Artikel