Grobbleche aus nicht legiertem oder anders legiertem Stahl
Antidumpingverfahren
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Produkt
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit
Land
China
KN-Code
7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60, ex 7225 99 00
Verwendung
bestimmte Anwendungen wie zB Herstellung von Baustahl, für Bergbau- und Forstausrüstung, Druckbehälter und Öl- und Gasleitungen, Fertigung von Brücken und Gebäuden
Kläger
European Steel Association - EUROFER
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2016/C 58/09 vom 13. Februar 2016
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1777 vom 6. Oktober 2016
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/336 vom 27. Februar 2017
bevorstehendes Außerkrafttreten (1. März 2021):
Bekanntmachung 2021/C 209/06 vom 2. Juni 2021
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 89/03 vom 25. Februar 2022
Endgültige Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/968 vom 16. Mai 2023
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen
Im Februar 2016 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Grobbleche aus nicht legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, eingereiht unter den Tarifnummern ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 mit Ursprung in China eingeleitet. Mit Wirkung vom 11.8.2016 wurden alle Einfuhren aus China zollamtlich erfasst, um eine rückwirkende Einhebung von Antidumpingzöllen zu ermöglichen. Anfang Oktober 2016 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt.
Die Europäische Kommission hat in ihrer in der Zwischenzeit weitergeführten Untersuchung den Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten Einfuhren aus China bestätigt. Um die positiven Auswirkungen der eingeführten vorläufigen Antidumpingmaßnahmen zu verlängern, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/336, Amtsblatt L 50 vom 28.2.2017 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese betragen unverändert zu den vorläufigen Antidumpingzöllen 73,7%, für kooperierende Hersteller 70,6%. Die Höhe der unternehmensspezifischen Zölle für drei Unternehmen sind ebenfalls unverändert.
Da kein weiterer deutlicher Anstieg bei den Einfuhren zu verzeichnen war, werden auf die zollamtlich erfassten Einfuhren keine Zölle rückwirkend eingehoben.
Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Grobblechen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl des KN-Codes 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60, ex 7225 99 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 1. März 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 1. Dezember 2021 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 209/06 vom 2. Juni 2021).
Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt
Für Einfuhren von Grobblechen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl des KN-Codes 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60, ex 7225 99 00 mit Ursprung in China bestehen seit 2017 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 1. März 2022 aus. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging im November 2021 von EUROFER (European Steel Association), ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 89/03 vom 25. Februar 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail Adressen:
Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufüberprüfung bekannt
Im Februar 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von EUROFER (European Steel Association) eine Auslaufüberprüfung für Einfuhren von Grobblechen mit Ursprung China ein.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/968 (Amtsblatt L 133 vom 17. Mai 2023) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex 7208 51 20, ex 7208 51 91, ex 7208 51 98, ex 7208 52 91, ex 7208 90 20, ex 7208 90 80, 7225 40 40, ex 7225 40 60 und ex 7225 99 00 (TARIC-Codes: 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10und 7225 99 00 45) eingereiht werden, ein.
Für die aufgeführten Unternehmen gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
- Nanjing Iron and Steel Co., Ltd.: 73,1%
- Minmetals Yingkou Medium Plate Co., Ltd: 65,1%
- Wuyang Iron and Steel Co., Ltd und Wuyang New Heavy & Wide Steel Plate Co., Ltd: 73,7%
- Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 70,6%
- Alle übrigen Unternehmen: 73,7%
Kommt für Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zollsatz für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zur Anwendung, wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte Zoll für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen zusätzlich zu der Differenz zwischen diesem Zoll und dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/968 genannten höheren Antidumpingzoll erhoben. Der nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt. Die Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung
Stand: 17.05.2023