Flacherzeugnisse, warmgewalzt, rostfrei

Antidumpingverfahren, Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 11 Minuten

Produkt

flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt (im Folgenden „zu untersuchende Ware“)

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Land

China, Indonesien, Taiwan, im April 2023 ausgeweitet auf die Türkei

KN-Code

7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11, 7220 12

Verwendung

für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Stahlprodukte wie rostfreie, kaltgewalzte Flacherzeugnisse und Edelstahlrohre, Strukturbauteile und Verbindungselemente in der Bauindustrie

Kläger

EUROFER

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 269/01 vom 12. August 2019

zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 vom 23. Jänner 2020

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 vom 7. April 2020

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 vom 6. Oktober 2020

Einleitung Umgehungsuntersuchung Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310 vom 26. Juli 2022

Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 vom 17. April 2023


Einleitung Antidumpingverfahren

Der Europäische Kommission liegt eine Klage von EUROFER auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan vor. Ausgenommen sind Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm. 

Rostfreie, warmgewalzte Flacherzeugnisse werden für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Stahlprodukte wie rostfreie, kaltgewalzte Flacherzeugnisse und Edelstahlrohre, Strukturbauteile und Verbindungselemente in der Bauindustrie verwendet. 

Der Antragsteller legte Informationen vor, wonach die Einfuhren der betreffenden Ware aus den genannten Ländern stark gestiegen seien. Die Mengen und die Preise der eingeführten Waren hätten die Verkaufsmengen der Unionsindustrie negativ beeinflusst, was die Finanz­ und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigt habe. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 2691/01 vom 12.8.2019 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zB zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zB zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039,
B-1049 Brüssel 

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb eines Jahres abzuschließen, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Allfällige vorläufige Maßnahmen müssen spätestens nach 7 Monaten, in jedem Fall allerspätestens 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.


Europäische Kommission ordnet zollamtliche Erfassung aller Einfuhren an

Im August 2019 wurde ein Antidumping- und im Oktober 2019 ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan eingeleitet (ausgenommen Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm). 

Da weiterhin ein beträchtlicher Anstieg an gedumpten und subventionierten Importen zu verzeichnen sei und dadurch die Unionsindustrie massiv geschädigt würde, beantragt der Antragsteller (der beiden Verfahren) EUROFER die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren, damit gegebenenfalls Antidumping- bzw. Antisubventionszölle rückwirkend eingehoben werden können. 

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 (für das Antidumpingverfahren) bzw. Durchführungsverordnung (EU) 2020/105 (für das Antisubventionsverfahren) beide Verordnungen veröffentlicht im Amtsblatt L 19 vom 24.Jänner 2020, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus den genannten Ländern an.

Die zollamtliche Erfassung endet neuen Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungen.


Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Im August 2019 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan eingeleitet (ausgenommen Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm). 

Da weiterhin ein beträchtlicher Anstieg an gedumpten Importen zu verzeichnen war und dadurch die Unionsindustrie massiv geschädigt wurde, wurde von er Europäischen Kommission Ende Jänner 2020 die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren angeordnet, damit gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend eingehoben werden können.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren leide. Eine Reihe von Schlüsselindikatoren wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Insbesondere der Marktanteil und di Verkaufsmenge sowie die Indikatoren für die finanzielle Leistungsfähigkeit wurden ernsthaft beeinträchtigt. Würden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage der Unionsindustrie weiter verschlechtern.

Um auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen herzustellen, sodass der Preisdruck ein Ende findet und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen kann, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 (Amtsblatt L 110 vom 8, April 2020) für Einfuhren von bestimmten warmgewalzten, rostfreien Flacherzeugnissen mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Die vorläufigen Antidumpingzölle betragen für China 18,9%, für Indonesien 17,0% und für Taiwan7,5%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifische niedrigere Zölle verhängt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zum Tragen kommen. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt; über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen wurde in diesem Stadium des Verfahrens nicht entschieden. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.

Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen treten mit 9. April 2020 in Kraft und gelten für die Dauer von sechs Monaten.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Im August 2019 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan eingeleitet (ausgenommen Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm). Anfang April 2020 führte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein.

Die Europäische Kommission setzte in der Zwischenzeit ihre Untersuchung fort und bestätigt die Erkenntnisse aus der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte:

  • Es besteht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionsindustrie.
  • beträchtliche Kapazitätsreserven Chinas und Indonesiens
  • Verzerrung des chinesischen und indonesischen Rohstoffmarktes

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 (Amtsblatt L 325 vom 7. Oktober 2020) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China, Indonesien und Taiwan bekannt. Die endgültigen Antidumpingzollsätze sind im Gegensatz zu den vorläufigen geringfügig höher bzw. gleich: China 19,0%, Indonesien 17,3%, Taiwan 7,5%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.

Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll eingehoben. Die Verordnung tritt unmittelbar in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt

Seit Oktober 2020 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit unter den HS-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht werden, aus China, Indonesien und Taiwan.

 Am 17. Juni 2022 stellte die European Steel Association (EUROFER) einen Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung betreffend die aus der Türkei versandten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei.

Da der Antragsteller ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden, vorgelegt hat, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310 (Amtsblatt L 198 vom 27. Juli 2022) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei bekannt.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Europäischen Kommission Kontakt aufnehmen, 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen Antrag auf Anhörung stellen. 

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R778-SSHR-AC@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Ausweitung der eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der Türkei bekannt

Im Juni 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von European Steel Association (EUROFER) eine Umgehungsuntersuchung betreffend die aus der Türkei versandten Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien eingeführte Antidumpingzoll durch die Einfuhren der aus der Türkei versandten untersuchten Ware durch Çolakoğlu umgangen wurden. Angesichts dessen, dass die im Betrachtungszeitraum gemeldeten, von Çolakoğlu getätigten Ausfuhrverkäufe [88 % bis 93 %] der gesamten Einfuhrmengen aus der Türkei in die Union ausmachten, nahm die Europäische Kommission an, dass die Feststellungen zu Umgehungspraktiken in Bezug auf Çolakoğlu repräsentativ für die gesamten Einfuhren aus der Türkei waren. 

Die Europäische Kommission weitet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/825 (Amtsblatt L 103 vom 18. April 2023) den eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in Indonesien, China und Taiwan auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit unter den HS-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 12 10 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10) aus.

Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 17,3 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in Indonesien (TARIC-Zusatzcode C999) gilt.

Der ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1310, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen. 

Die Anträge auf Befreiung von Saritas Celik San.ve tic. A.S., Üças Paslanmaz Çelik iç ve tic. A.S., AST Turkey Metal Sanayi ve tic. A.S., Poyraz Paslanmaz Sanayi ve diş ticaret Limited Sirk und Çolakoğlu Metalurji A.Ş. werden abgelehnt.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahren:
Bekanntmachung 2019/C 342/09 vom 10. Oktober 2019

zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/105 vom 23. Jänner 2020

Einstellung Antisubventionsverfahren:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1653 vom 6. November 2020


Einleitung Antisubventionsverfahren

Mitte August 2019 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan eingeleitet (ausgenommen Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm).

Ende August 2019 wurde von EUROFER zusätzlich auch eine Klage auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren der gleichen Ware aus China und Indonesien bei der Europäischen Kommission eingebracht. 

Der Kläger gibt an, dass chinesische und indonesische Exporteure von einer Vielzahl an Subventionen profitieren würden. Die Einfuhren aus den beiden genannten Ländern seien stark gestiegen und würden die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sowie dessen wirtschaftliche Gesamtleistung negativ beeinträchtigen. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 342/09 vom 10.10.2019 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (beispielsweise zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (beispielsweise zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung sollte seitens der Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen sein. Vorläufige Antisubventionsmaßnahmen können spätestens 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission stellt Antisubventionsverfahren ein

Im Oktober 2019 wurde auf Antrag von EUROFER ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip")), nur warmgewalzt, KN-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 mit Ursprung in China und Indonesien eingeleitet (ausgenommen Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm). Im Jänner 2020 ordnete die Europäische Kommission die zollamtlich Erfassung dieser Einfuhren an.

Da der Antragsteller im September 2020 seinen Antrag zurückgenommen hat und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Fortsetzung der Untersuchung im Interesse der Union wäre, gibt die Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1653 (Amtsblatt L 372 vom 9. November 2020) die Einstellung des Antisubventionsverfahrens bekannt.

Stand: 20.04.2023