Zwei Personen mit gelben Warnwesten und weißem Schutzhelm blicken auf einen Containerstapler, der Container umsetzt, daneben stehen weitere rote Container gestapelt
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EORI – Registrierungspflicht aller im Außenhandel tätigen Unternehmen

Die Angabe der EORI-Nummer muss seit 1.9.2009 in allen Zollanmeldungen, Anträgen auf Bewilligungen usw. erfolgen – wichtige Informationen über die Registrierung.

Lesedauer: 3 Minuten

Was ist unter EORI (Economic Operator Registration Identification) zu verstehen?

Es handelt sich dabei um die im Zollrecht vorgeschriebene EU-weite Registrierungspflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel mit Drittländern (Nicht-EU-Länder) tätigen Wirtschaftsbeteiligten, gleich welcher Rechtsform, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt werden. Die bei der Registrierung vergebene EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in der EU ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind.

In erster Linie betrifft die Registrierungspflicht Unternehmen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind. Aber auch nicht im Zollgebiet der Union ansässige Personen/Unternehmen können von der Registrierungspflicht erfasst sein, wenn sie die o.g. zollrelevanten Tätigkeiten in der EU durchführen oder ein Zertifikat als "Zugelassener Wirtschaftbeteiligter" (AEO) beantragen. Der Hauptanwendungsfall bei der Abgabe der Zollanmeldung wird bei Drittlandsansässigen die Eröffnung eines Versandverfahrens mit Carnet TIR sein.

Drittlandsansässige Wirtschaftsbeteiligte, die nach den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen mündliche Anmeldungen abgeben dürfen oder Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der EU vornehmen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt durch die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen.

Wo ist die EORI-Nummer anzugeben?

 Die EORI ist in jedem Anbringen an die Zollverwaltung anzuführen. In der Praxis werden dies hauptsächlich

  • Zollanmeldungen
  • summarische Eingangs-/Ausgangsanmeldungen
  • Anträge auf Bewilligungen
  • Berufungen
  • Anträge auf Erstattung/Erlass
  • Anträge auf verbindliche Auskünfte

und dergleichen sein.

Antragstellung

Wer muss sich registrieren?

  • Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben (auch passiv), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B.: als Importeur, Exporteur, Anmelder, Bewilligungsinhaber im Zollverfahren und dergleichen), und die ihren Firmensitz im Zollgebiet der Gemeinschaft (im konkreten Fall in Österreich) haben, müssen sich registrieren, damit ihnen eine EORI-Nummer zugewiesen wird;
  • Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben (auch passiv), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B.: als Importeur, Exporteur, Anmelder, Bewilligungsinhaber im Zollverfahren und dergleichen), und die ihren Firmensitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft haben, können sich registrieren, damit ihnen eine EORI-Nummer zugewiesen wird;
  • Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte (z.B.: Privatpersonen) müssen sich bei der österreichischen Zollverwaltung registrieren lassen, sofern eine solche Registrierung aufgrund der Rechtsvorschriften der Union (z.B.: CBAM-Verordnung, VO (EU) 2023/956) oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist, damit ihnen eine EORI-Nummer zu­gewiesen werden kann.
  • Achtung: Die Vertretung durch berufsmäßige Parteienvertretung ist seit 8.8.2024 über das USP möglich! 

Hinweise: 

  • Für jeden Wirtschaftsbeteiligten bzw. für jede Privatperson wird nur eine einzige EORI-Nummer vergeben, die in weiterer Folge vom Wirtschaftsbeteiligten und erforderlichenfalls auch von Niederlassungen des Wirtschaftsbeteiligten oder von einer Privatperson innerhalb der gesamten Europäischen Union zu verwenden ist;
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine EORI-Nummer nicht zwingend für den Empfang einer Paketsendung erforderlich ist, wenn keine Waren enthalten sind, welche unter die vorstehend genannte CBAM-Verordnung fallen. 

EORI-Registrierungsprozess

Seit 6.Juni 2024 erfolgt die EORI-Registrierung als Selbstregistrierung über das 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' der österreichischen Zollverwaltung. 

Für bestehende EORI-Registrierungen gibt es keinen Handlungsbedarf - sie sind weiterhin gültig! Eine Änderung muss über das 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' vorgenommen werden.

Die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Anwendungshilfe finden Sie unter Anwendungshilfe zur neuen EORI Registrierung (1 MB)

Hinweise:

  • Für juristische Personen erfolgt der Zugang zum 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' über das Unternehmensserviceportal (USP).
  • Als natürliche Person (inklusive Einzelunternehmen) erhalten Sie Zugriff auf das 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' via FinanzOnline (FON).
  • Wir empfehlen den Einstieg in das 'Portal Zoll/Customs Decisions Austria' für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer über FinanzOnline (FON).
  • Bitte beachten Sie, dass die Registrierung für FinanzOnline einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher empfehlen wir Ihnen, die notwendigen Zugänge frühzeitig zu beantragen, um Wartezeiten bei der EORI-Registrierung zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter EORI-Registrierung

Überprüfung der EORI-Nummer in der Datenbank der EU

EORI vergessen?

Ihre EORI-Nummer können Sie bei Ihrem Kundenteam oder beim Competence Center – Kundenadministration der österreichischen Zollverwaltung in Erfahrung bringen:

  • Telefon: 0 50 233 737 
  • Fax: 0 50 233-5963052 
  • Erreichbarkeit:
    • Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 15.30 Uhr und
    • Freitag: 7.30–13.30 Uhr

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 15.11.2024