Verwaltungsabgabe bei leichten Zollvergehen
Mögliche finanzielle Sanktionen belasten den österreichischen Außenhandel
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Auswirkungen für die österreichischen Exporteure und Importeure
Für den österreichischen Außenhandel bedeutet diese Verwaltungsabgabe, dass noch mehr Vorsicht an den Tag gelegt werden muss und die Kontrolle der Dokumente, Unterlagen und Angaben, die Sie ihrem Spediteur für die Abwicklung der Verzollungsvorgänge zur Verfügung stellen, deutlich intensiviert werden muss, um nicht mit den Kosten der Verwaltungsabgabe belastet zu werden. Schon kleine Flüchtigkeitsfehler ohne Auswirkungen werden sanktioniert.
Die Hintergründe
Der seit 1. Mai 2016 anwendbare Zollkodex der Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorsehen. Der Inhalt des Artikels lässt sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen zu. Strafrechtliche Sanktionen werden in Österreich durch das Finanzstrafgesetz geregelt, das auch zollrechtliche Vergehen in Österreich einschließt. Die Wirtschaftskammer Österreich forderte daher eine „Entkriminalisierung“ von einfachen und leichten Zollvergehen auch im Sinne einer Entbürokratisierung, da auch bei kleineren Fehlern finanzstrafrechtliche Erhebungen durchgeführt werden müssen, was sowohl Wirtschaft als auch Verwaltung übermäßig belastet. Daher war der Grundgedanke des Artikels 42 des Zollkodex grundsätzlich zu begrüßen. Die Umsetzung ist aber doch sehr ernüchternd.
Im österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist, basierend auf dem Zollkodex der Union (UZK), folgender Paragraph zu finden:
Zu Artikel 42 des Zollkodex Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 41. Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.
Gestützt auf den Artikel 42 des Zollkodex der Union wurde in Österreich durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz die Einhebung einer pauschalierten Verwaltungsabgabe vorgesehen, die bei geringeren zollrechtlichen „Pflichtverletzungen“ zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eingehoben werden muss. Allerdings nur dann, wenn keine nach dem Finanzstrafgesetz zu ahndenden Vergehen vorliegen.
Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe und die Liste der Vergehen wurden durch die Novelle der Zollrechts-Durchführungsverordnung im § 30 festgelegt.
§ 30. (1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
- die Verletzung der Gestellungspflicht;
- die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
- die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
- die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Absatz 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
- Abs. 1 Z 1 das Vierfache,
- Abs. 1 Z 2 das Dreifache,
- Abs. 1 Z 3 das Zweifache,
- Abs. 1 Z 4 das Zweifache,
Der Personalkostensatz für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit für Beamte der Verwendungsgruppe A 2. beträgt derzeit 56,26 Euro.
In der Begutachtung der ZollR-DG sprach sich die Wirtschaftskammer Österreich vehement gegen diese Verwaltungsabgabe aus, da auch die gesetzlich vorgesehene Korrekturmöglichkeit der Zollanmeldung nunmehr sanktioniert wird. Einfache Arbeitsfehler, beispielsweise ein Ziffernsturz bei einer Rechnungsnummer, sollen und werden nunmehr mit einer Strafzahlung geahndet. Während das Finanzstrafgesetz die Möglichkeit des entschuldbaren Irrtums einräumt, sieht der Sanktionenmechanismus dies nicht vor. Es muss also gestraft werden, ohne Rücksicht darauf, ob die falsche Angabe tatsächliche Auswirkungen auf das Zollverfahren hatte oder nicht.
In den ersten Wochen nach Veröffentlichung der Zollrechts-Durführungsverordnung (ZollR-DV) erhielten Wirtschaftsbeteiligte die skurrilsten Vorschreibungen. Die Wirtschaftskammer Österreich forderte daher die Erstellung von Arbeitsrichtlinien, die zumindest eine einheitliche Vorgehensweise in allen Bundesländern ansatzweise gewährleisten sollen. Durch die nunmehr Anfang Oktober 2016 in der Finanzdokumentation FINDOK des Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Arbeitsrichtlinie ZK-0420 Sanktionen wurden nunmehr die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verwaltungsabgabe dargelegt. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten bislang offenen Fragen.
Wann wird die Verwaltungsabgabe eingehoben?
Sie wird nur dann eingehoben, wenn
- die Zuwiderhandlung auf österreichischen Zollgebiet begangen wurde;
- kein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt;
- die Zuwiderhandlung im Rahmen einer kommerziellen Transaktion vorgenommen wurde;
- die Zuwiderhandlung nichtkommerzielle Waren betrifft, die nicht im Hand- oder Reisegepäck von Personen befördert werden;
- kein Fall einer Erstattung oder eines Erlasses vorliegt;
- der nachzuerhebende Abgabenbetrag 10,-- Euro übersteigt;
Da die Verwaltungsabgabe unter dem Vorwand des erhöhten und zusätzlichen Arbeitsaufwandes eingehoben werden soll, gelangt sie zur Anwendung, wenn
- dem Anmelder eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung gestattet wird, die die Ausstellung eines neuen Bescheides nach sich zieht;
- es zu einer Nacherhebung kommt;
- ein Ermittlungsverfahren erforderlich ist.
Welche Verfehlungen führen zur Vorschreibung der Verwaltungsabgabe und wem wird sie vorgeschrieben?
Die Arbeitsrichtlinie ZK-0420 Sanktionen beinhaltet auch eine Aufzählung der Fälle in denen die Zollämter grundsätzlich eine Verwaltungsabgabe einheben. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und jederzeit geändert werden kann. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Liste gekürzt wird….eher erweitert.
Verletzung der Gestellungspflicht - § 30 Absatz 1 Z 1 ZollR-DV
Die Verwaltungsabgabe wird in diesen Fällen der Person vorgeschrieben, welche über die Ware verfügte und die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Gestellungspflicht hatte.
- Nichtgestellung im Versandverfahren, sofern eine Abgabenvorschreibung in Österreich erfolgt.
- Eine nachträgliche Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 337 Abs. 1 UZK-Durchführungsverordnung. Dies wird durch die vermutete Verletzung der Gestellungspflicht begründet.
- Abgabe einer Ausfuhranmeldung am zugelassenen Warenort. Im Zuge einer Warenkontrolle durch die Zollbehörde wird allerdings festgestellt, dass sich die Ware nicht dort befindet.
- Abgabe einer Ankunftsanzeige am zugelassenen Warenort. Im Zuge einer Entladekontrolle wird durch die Zollbehörde allerdings festgestellt, dass sich die Ware nicht dort befindet.
Es handelt sich dabei um eine Zollschuldentstehung gemäß Art. 79 Abs. 1
Buchst. a UZK.
Kann jedoch die Ware nachträglich der Zollbehörde vorgeführt werden, so führt dies eventuell zum Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld. - Im Anschluss an die Beendigung des Versandverfahrens erfolgt eine Anmeldung zu einem nachfolgenden Zollverfahren. Bei einer anschließenden Kontrolle der Waren durch die Zollbehörde wird allerdings festgestellt, dass diese bereits vor
Überlassung ausgeliefert wurden bzw. sich nicht mehr am zugelassenen Warenort befinden.
Die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung - § 30 Absatz 1 Z 2 ZollR-DV
Nach Artikel 23 UZK hat der Inhaber der zollrechtlichen Entscheidung den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, daher ist er auch Schuldner der ihm vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe.
- Der Entladevermerk wurde vom zugelassenen Empfänger als KONFORM gesendet. Bei der Kontrolle durch die Zollbehörde am Warenort wird allerdings festgestellt, dass eine Entladung und Kontrolle der Anzahl der Packstücke nicht erfolgt ist. Bei der anschließenden Entladekontrolle wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt!
- Der Entladevermerk wird mit KONFORM übermittelt. Allerdings werden nachträglich von der Partei selbst Mehr- oder Mindermengen festgestellt. Die Angaben in der Anmeldung zum nachfolgenden Verfahren entsprechen jedoch den tatsächlichen Mengen.
- Die Zollbehörde hat keinen Zugang am zugelassenen Warenort für Warenkontrollen.
Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung- § 30 Absatz 1 Z 3 ZollR-DV
Die Verwaltungsabgabe wird dem Beteiligten gemäß Artikel 15 Absatz 2 UZK vorgeschrieben.
Die beteiligte Person ist mit der Abgabe einer Anmeldung im weitesten Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abgaben verantwortlich und somit Schuldner der Verwaltungsabgabe. Unabhängig davon von wem sie diese Angaben erhalten hat. Die Bestimmungen des Artikel 77 Absatz 3 UZK, wonach auch die Person Zollschuldner wird, die die falschen Angaben geliefert hat, finden für die Vorschreibung und Einhebung der Verwaltungsabgabe keine Anwendung.
- Die nachträgliche Feststellung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben aufgrund einer nachträglichen Kontrolle von Anmeldungen gemäß Artikel 48 UZK oder aus anderen Gründen, z.B. unrichtige Tarifierung, unrichtiger Zollwert, unrichtiger Währungscode - sofern dadurch eine Nacherhebung erfolgt!
- Die Berichtigung des Empfängers in der Anmeldung, sofern dadurch neue Abgabenvorschreibung erforderlich ist.
- Die nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK!!!!
- Die nachträgliche Änderung einer Ausfuhranmeldung (Änderung des Verfahrenscodes 1000 statt 315X) im Zuge der Enderledigung im Verfahren der aktiven Veredelung bzw. vorübergehenden Verwendung.
- Wenn aufgrund der nachträglichen Kontrolle der Zollanmeldung oder aufgrund eines Antrags zur Berichtigung der Zollanmeldung oder einer sonstigen Mitteilung eine Nacherhebung durchgeführt werden muss.
Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren - § 30 Absatz 1 Z 4 ZollR-DV
Grundsätzlich ist der Inhaber des Verfahrens der Schuldner der Verwaltungsabgabe. Der UZK definiert den Inhaber in Artikel 5 Ziffer 35 als die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden. Bei Punkt 1. wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob nicht doch eine rückwirkende Verlängerung der Frist möglich gewesen wäre.
- Keine Zuführung zu einem neuen Zollverfahren innerhalb der Erledigungsfrist, sofern keine rückwirkende Verlängerung der Frist möglich ist bzw. keine globale Überführung oder automatische Verlängerung bewilligt wurde.
- Fristüberschreitung im Versandverfahren (ausgenommen aufgrund höherer Gewalt), jedoch erfolgt die Gestellung der Ware.
- Die Abrechnungen im Verfahren der aktiven Veredelung oder Anzeige der Beendigung der vorübergehenden Verwendung werden nicht fristgerecht übermittelt.
- Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, Endverwendung oder aktiven Veredelung erfolgt die Erledigung erst nach Fristablauf
Wie erfolgen Festsetzung und Vorschreibung?
Die Festsetzung der Verwaltungsabgabe erfolgt mit Bescheid, da sie eine zollrechtliche Entscheidung ist. Daher ist gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK Parteiengehör zu gewähren. Der legt fest, dass vor Erlass einer belastenden Entscheidung die Gründe, auf der die Zollbehörde ihre Entscheidung stützt wollen, mitzuteilen sind. Innerhalb der festgesetzten Frist kann das Unternehmen dazu Stellung nehmen. Der Bescheid wird erst nach dem Parteiengehör zugestellt.
Sonderfälle
Wenn im Rahmen einer zollrechtlichen Transaktion mehrere Verfehlungen begangen werden, so erfolgt die Vorschreibung nur für den ersten Sachverhalt und nicht für die darauf folgenden.
Auch bei gleichzeitiger Feststellung des gleichen Sachverhaltes bei mehreren gleichgelagerten Fällen erfolgt die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nur einmal. Mehrere Fehler in einer Zollanmeldung, die mehrere Positionen betreffen, ziehen auch nur die einmalige Vorschreibung der Verwaltungsabgabe nach sich.
Fazit
Die Wirtschaftskammer Österreich sprach sich im Rahmen der Begutachtung gegen diese Verwaltungsabgabe aus. Begründet wurde dies mit der fehlenden Möglichkeit simple Arbeitsfehler ohne Auswirkungen abzumahnen; weil die Anzahl der abgegebenen Anmeldungen im Verhältnis zu den angeführten Pflichtverletzungen nicht berücksichtigt wird. In der Präambel des Zollkodex der Union steht, dass ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein. Die Verwaltungsabgabe ist zumindest in den Fällen, in denen der Artikel 173 des Zollkodex der Union Änderungen der Zollanmeldung ermöglicht, keinesfalls als verhältnismäßig anzusehen. Schon allein die Tatsache, dass jeder auch noch so bedeutungslose Arbeitsfehler sanktioniert wird, ist im Hinblick auf die geforderte Verhältnismäßigkeit als überaus bedenklich anzusehen. Überaus bedenklich ist auch die verschuldensunabhängige Vorschreibung bei beantragten Änderungen. Die Wirtschaftskammer Österreich wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass nur effektive Pflichtverletzungen oder Verfehlungen mit tatsächlichen Auswirkungen sanktioniert werden.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter
Stand: 29.12.2022