Rückwaren: Voraussetzungen für diese Begünstigung

Innerhalb von 3 Jahren können Waren abgabenfrei wieder eingeführt werden

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Das Zollrecht der EU sieht kein eigenes Zollverfahren vor, wenn Unionswaren zu einem bestimmten Zweck (z.B. Messe, Ausstellung, als Muster, zur Ansicht udgl.) in das Zollausland verbracht und anschließend wieder in das Zollgebiet der EU eingeführt werden sollen. Diese Unionswaren sind in das Zollverfahren "Ausfuhr" (Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der EU) überzuführen und werden anschließend als Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex der Union) eingangsabgabenbefreit belassen.

Die Rückwarenbegünstigung erstreckt sich auf alle anlässlich der Einfuhr anfallenden Abgaben mit Ausnahme der Verbrauchsteuern. Verbrauchsteuerpflichtige Waren bleiben nur dann von einer allfälligen Verbrauchsteuer befreit, wenn sie ohne Befreiung, Erstattung oder Vergütung dieser Steuern aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind.

Rückwarenbegünstigung und Einfuhrumsatzsteuer

Diese Befreiung umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings nur dann, wenn derjenige, der die steuerfreie Ausfuhrlieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält, die Rückwarenbegünstigung beantragt und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Allerdings sieht der § 6 Abs 4 Ziffer 8 des Umsatzsteurgesetzes eine Einschränkung vor, die an und für sich EU-rechtwidrig ist. Die Steuerfreiheit wird nämlich ausgeschlossen , wenn die Ware vor der Einfuhr geliefert worden ist. Das BMF interpretiert diese Bestimmung, die offensichtlich kritiklos vor dem Beitritt Österreichs aus der deutschen EinfuhrumsatzsteuerbfreiungsVO übernommen wurde, dass die Ware im Drittland vom Importeur nicht weiterveräußert werden durfte. War dies doch der Fall und möchte der seinerzeitige österreichische Exporteur die Rückwarenbegünstigung in Anspruch nehmen, so müsste er die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. In der Praxis bedeutet dies zwar keine wirklichen Mehrkosten aber einen unnötigen bürokratischen Aufwand, da diese Bestimmung in der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU nicht aufscheint.

Frist

Die beantragte Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand erfolgen. Selbstverständlich muss nicht die gesamte zur Ausfuhr gebrachte Sendung als Rückware abgefertigt werden, da auch die teilweise Wiedereinfuhr möglich ist.

Von der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand kann abgesehen werden, wenn die Waren im Zollausland lediglich zustandserhaltende Maßnahmen erfahren haben (z.B. Trocknen, Kühlen, Frieren) oder die lediglich der Änderung des Aussehens dienen. Auch im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten schaden der Rückwarenbefreiung nicht. Es ist vom Anmelder jedoch nachzuweisen, dass die Reparatur bedingt durch einen erst im Zollausland entdeckten Schaden oder eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden ist. Die Rückware darf durch die Instandsetzungs- oder Ausbesserungsarbeiten überdies keinen größeren Wert als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr haben.

Wenn die Waren jedoch schon zum Zweck der Ausbesserung oder Veredelung in das Zollausland verbracht wurde, kommen die Bedingungen der Abgabenerhebung im Zollverfahren "passive Veredelung" zur Anwendung. Dies bedeutet die Verzollung der Wertsteigerung.

Wenn Waren im Rahmen Zollverfahrens der passiven Veredelung ausgeführt werden, kann für sie die Rückwarenbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in nicht bearbeitetem, unverändertem Zustand wiedereingeführt werden.

Bei Marktordnungswaren, für die eine Exporterstattung in Anspruch genommen wurde, beträgt diese Frist allerdings nur zwölf Monate. Bei Marktordnungswaren, für die anlässlich ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU eine Ausfuhrerstattung oder eine ähnliche an die Ausfuhr der Waren anknüpfende Begünstigung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Anspruch genommen wurde, ist die Rückwarenbegünstigung nur möglich wenn:

  • allfällige ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge zurückgezahlt werden;
  • sie in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden konnten;
  • sie vom Empfänger zurückgesandt wurden, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren;
  • sie in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt wurden, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden. Zum Beispiel schadhaftes Transportmittel, die Ware konnte beim ungewissen Verkauf nicht veräußert werden, Force majeur.

Um die Rückwarenabfertigung zu vereinfachen ist es empfehlenswert schon anlässlich der Ausfuhr in der Zollanmeldung Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu setzen. Dies können zum Beispiel Geräte- oder Seriennummern aber auch detaillierte Warenbeschreibungen sein. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Ausführer die Ware über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle als Rückware wiedereinzuführen gedenkt, so sollte im Rahmen der Ausfuhr die Ausstellung des Auskunftsblattes INF3 beantragt werden. Die Anerkennung der Rückwareneigenschaft kann erfolgen, wenn ein Ausdruck der Ausfuhranmeldung oder das Auskunftsblatt INF3 (Anhang 62-01 der delegierten Verordnung) vorgelegt wird. Die Ausstellung des INF 3 ist auch ratsam, wenn die Rückwarenbegünstigung durch eine andere Person als durch den Ausführer beantragt wird.

Die wichtigsten Inhalte des INF 3:

Feld Nr. 1: Ausführer

Anzugeben sind Namen bzw. Firma und vollständige Adresse des Ausführers, einschließlich des Mitgliedstaats

Feld Nr. 2: Empfänger zum Zeitpunkt der Ausfuhr

Feld Nr. 3: Bestimmungsland der Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr

Feld Nr. 4: Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke und Beschreibung der ausgeführten Waren

Anzugeben sind genaue Einzelheiten zu den Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung oder ihrer zolltariflichen Warenbezeichnung. Die Bezeichnung muss mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen.

Feld Nr. 5: Bruttogewicht

Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge.

Feld Nr. 6: Nettogewicht

Anzugeben ist die in der Ausfuhranmeldung aufgeführte Menge.

Feld Nr. 7: Statistischer Wert

Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Währung des Ausfuhrmitgliedstaats.

Feld Nr. 8: Menge, für die das Auskunftsblatt erforderlich ist

Anzugeben sind die Einzelheiten zum Nettogewicht, Volumen usw., das die betreffende Person wiedereinführen möchte (Angaben in Zahlen und in Worten).

Feld Nr. 9: KN-Code

Feld Nr. 10: Zusätzliche Informationen zu den Waren

Angaben zum Ausfuhrpapier: Art, Referenznummer und Datum

Anzugeben ist, ob es sich bei den Waren handelt um

a) Waren, die zum Abschluss eines aktiven Veredelungsvorgangs ausgeführt werden;

b) Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr zu einer besonderen Verwendung überlassen wurden. Dies betrifft Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Union überlassen wurden und für die aufgrund ihrer Verwendung für besondere Zwecke eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wurde;

c) Waren, bei denen einer der in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Umstände vorliegt. Dies betrifft die Umstände der Waren zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr.DE 29.12.2015 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/531

(11) Feld Nr. 11: Ersuchen des Ausführers

Anzugeben sind Name und Eigenschaft der Person, die das Auskunftsblatt unterzeichnet. Ferner sind Datum, Ort und Unterschrift hinzuzufügen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
 
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 05.01.2023