Zwei Erwachsene und zwei Kinder sitzen dicht nebeneinander auf einem hellen Sofa. Die Person ganz rechts hat am linken Handgelenk eine weiße Uhr mit einem Display. Eines der Kinder deutet mit dem Zeigefinger darauf. Alle blicken zur Person rechts
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Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung, nur mit optoelektronischer Anzeige

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 2 Minuten

03.04.2024

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um ein am Handgelenk tragbares, batteriebetriebenes Gerät (sogenannte Smartwatch), das aus einem berührungsempfindlichen AMOLED-Farbdisplay mit einer Diagonale von etwa 2,8 cm und einem Silikonarmband besteht und zusammen mit seinem Ladegerät als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Das Gerät enthält außerdem

  • 2 MB RAM-Speicher, 32 MB ROM-Speicher;
  • 59-mAh-Batterie;
  • Beschleunigungssensor, Gyroskop, optischen Herzfrequenzsensor;
  • Bluetooth 5.1-Verbindung 

Das Gerät ist nicht mit einer eSIM-/SIM-Karte ausgestattet, und es kann keine SIM-Karte eingesetzt werden. Es verfügt nicht über eine Nahfeldkommunikationsfähigkeit.

Das Gerät kann ohne Kopplung mit einem anderen Gerät für Folgendes verwendet werden

  • Anzeige von Uhrzeit und Datum;
  • Messung der Herzfrequenz;
  • Messen der Schlafphasen;
  • Schrittzähler;
  • Aufzeichnung der Geschwindigkeit.

Das Gerät kann über Bluetooth mit einem anderen Gerät wie einem Smartphone („Hosting-Gerät“) gekoppelt oder verbunden werden. Nach der Kopplung werden die gemessenen Daten zur weiteren Auswertung (durch Apps) an das Hosting-Gerät übertragen.

Nach der Kopplung verfügt das Gerät außerdem über folgende Funktionen 

  • Empfang von Benachrichtigungen über Anrufe mit der alleinigen Möglichkeit, sie abzulehnen (es können keine Anrufe angenommen werden);
  • Abfragen von SMS-Benachrichtigungen durch Anzeige des ersten Teils des Texts und Reaktion darauf (das Gerät bietet eine SMS-Schnellantwortfunktion mit vorformulierten Antworten, es können jedoch keine vollständigen, individuellen Nachrichten verfasst werden);
  • Bedienung von auf dem Hosting-Gerät befindlichen Apps für die Wiedergabe von Musik;
  • verschiedene Funktionen im Zusammenhang mit Programmen in den Bereichen Gesundheit und Sport;
  • Ermittlung des Stressniveaus.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), Anmerkung 1 n) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9102 und 9102 12 00 .

Die Smartwatch und das Ladegerät gelten als eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b). Die Smartwatch ist der Bestandteil, der der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Bei der Smartwatch handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware zur Ausführung von Funktionen der Position 8517 (Kommunikationsgeräte), der Position 9029 (Schrittzähler), der Position 9031 (Mess- und Prüfgeräte) und der Position 9102 (Armbanduhren).

Die Smartwatch verfügt über zahlreiche andere Funktionen als die der Position 8517 , die ohne Kopplung mit einem anderen Gerät ausgeführt werden können, wie beispielsweise Messung der Herzfrequenz, Schrittzähler oder Anzeige von Uhrzeit und Datum. Die verschiedenen Funktionen der Smartwatch sind gleichermaßen wichtig für ihre Nutzung. Es ist daher nicht möglich, ihre Hauptfunktion zu bestimmen, d. h. den Bestandteil, der dem Gerät seinen wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleiht. Die Smartwatch ist deshalb nicht mit der in dem Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8517.62 Nr. 23 beschriebenen Ware vergleichbar.

Folglich ist die Smartwatch gemäß AV 3 c) der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zuzuweisen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Smartwatch in den KN-Code 9102 12 00 als „Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung, nur mit optoelektronischer Anzeige“ (Durchführungsverordnung EU 2024/964 Amtsblatt Reihe L vom 21. März 2024.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 4,5 %. Beachten Sie bitte hierbei die weiteren Erläuterungen im Zollkodex.

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