Detailansicht eines schwarzen quadratischen Computerchips mit abgerundeten Ecken und orangen leuchtender Umrandung platziert auf Computerplatine mit leuchtenden Linien
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Passive optische Splitter, ohne elektrische oder elektronische Elemente, für die Telekommunikation

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Ware (ein sogenannter passiver optischer Splitter) in Form eines Kunststoffkastens mit Abmessungen von etwa 377×176×40 mm, mit einem Eingang und 32 Ausgängen. Sie enthält Kabel aus optischen Fasern, Anschlüsse des Typs SC/APC und in einem Gehäuse einen optischen Wellenleiter mit einem „Splitterchip“ und einem Mantel aus einem Material mit niedrigem Brechungsindex.

Die Ware ist dazu bestimmt, in einem passiven optischen Netz (PON) verwendet zu werden, um die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es handelt sich um ein passives optisches Element, das ohne ein elektrisches oder elektronisches System arbeitet und das optische Eingangssignal in 32 identische Ausgangssignale aufteilt.

Das Funktionsprinzip der Ware beruht auf dem Unterschied im Brechungsindex zwischen Kern- und Mantelschicht, was der PLC-Technologie (Planar Lightwave Circuit) entspricht.

Die Einreihung erfolgt gemäß Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe m zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9013 , 9013 80 und 9013 80 40 .

Eine Einreihung in die Position 8517 als „anderes Sende- oder Empfangsgerät für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk“ ist ausgeschlossen, da die Ware lediglich dazu bestimmt ist, die über optische Kabel übertragenen optischen Signale aufzuteilen. Es erfolgt weder eine Modulation oder Übermittlung noch ein Empfang oder eine Umwandlung im Sinne der Position 8517.

Da die Ware einen Wellenleiter enthält, dessen Vorhandensein im Rahmen der Position 8544 nicht zulässig ist, ist eine Einreihung als „Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen“ ebenfalls ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8544 , Absatz 8). Folglich gilt die Ware als optische Vorrichtung im Sinne des Kapitels 90.

Die Ware ist daher als „passive optische Splitter, ohne elektrische oder elektronische Elemente, für die Telekommunikation“ in den KN-Code 9013 80 40 einzureihen. (Durchführungsverordnung EU 2024/1998 , Amtsblatt Reihe L vom 16. Juli 2024).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0 %.

Stand: 29.07.2024

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