Andere konfektionierte Spinnstoffware
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 % Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack).
Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke).
Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann.
Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben.
Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 .
Gefüllt ähnelt die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale einem Kissen. Sie ist als riesiges rechteckiges Kissen gestaltet und aufgrund ihrer mangelnden Stabilität (sie gibt unter dem Körpergewicht des Nutzers nach und sackt in sich zusammen, wenn dieser sich hineinsetzt) nicht als Sitzmöbel der Position 9401. Daher wäre die gefüllte Ware nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Bettausstattung und ähnliche Waren (z.B. Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) in den KN-Code 9404 90 90 einzureihen. Eine Einreihung der ungefüllten, unfertigen Ware in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist jedoch ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404 im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt.
Da es sich bei der Ware um eine Hülle für ein riesiges Kissen handelt, ist eine Einreihung in die Position 6302 als Bettwäsche ausgeschlossen, da die Ware nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche der Position 6302 aufweist. Die Ware wird nicht über ein Kissen oder Polster gezogen, wie dies bei Bettwäsche der Fall ist. (Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/966, ABl. L, 2024/966, 27. März 2024).
Da die Ware nicht in eine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung als die Position 6307 eingereiht werden kann, ist sie daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen (Durchführungsverordnung EU 2024/3133 , Amtsblatt Reihe L vom 9. Dezember.2024).
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,3 %.
Stand: 16.12.2024