Weiße Plastikverschlüsse für Flaschen
© ADVANTAGE AUSTRIA

Andere Waren aus Kunststoffen

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 1 Minute

09.12.2024

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um sogenannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge.

Die Pipettenspitzen sind austauschbare Einwegkomponenten, die in Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen (Dosierrobotern) eingesetzt werden können.

Diese Waren sind für den Einsatz in verschiedenen spezifischen Diagnose- und Forschungsanwendungen konzipiert, um kleine, präzise Flüssigkeitsmengen genau und gleichmäßig zu übertragen.

Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97.

Obwohl die Pipettenspitzen ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen der Position 8479 bestimmt sind und in erheblichem Maße zur Aufnahme und präzisen Dosierung der Flüssigkeiten beitragen, können sie nicht als Teile dieser Apparate betrachtet werden, da es sich bei ihnen um austauschbare Einwegkomponenten handelt.

Auch wenn ein Pipettierapparat oder ein automatisiertes Dosiersystem ihre Funktion ohne die Pipettenspitzen nicht erfüllen können, steht dennoch fest, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren dieser Apparate nicht vom Vorhandensein der Pipettenspitzen abhängt. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479 als Teil eines Pipettierapparates ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-336/11, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH u. a., ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 35-39).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Waren aus Kunststoffen in die Position 3926 einzureihen.

Die Waren sind daher als „andere Waren aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. (Durchführungsverordnung EU 2024/3020 , Amtsblatt Reihe L vom 29. November.2024).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5 %.

Weitere interessante Artikel