Detailansicht mehrerer weißer Sneaker mit farblichen Elementen in der Herstellung
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„Andere Schuhe“ mit Laufsohlen aus Kunststoff und einem Oberteil aus Spinnstoffen“

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Lesedauer: 2 Minuten

03.04.2024

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Schuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter.

Die Schuhe haben eine Kunststoffsohle. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine glatte, gleichmäßige Oberfläche auf. Zehn gerade Kerben, die parallel zueinander quer über die Sohle eingearbeitet sind, verteilen sich über den Vorder- und den Fersenteil der Sohle. Die Sohle ist im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil.

Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel. Die Metallösen werden direkt in das Gewirke eingestanzt.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404 , 6404 19 und 6404 19 90.

Eine Einreihung in den KN-Code 6404 11 00 als „Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe“ ist ausgeschlossen, da die Schuhe weder für die Ausübung einer dieser Sportarten noch für die Ausübung einer dem Tennis, Basketball, Turnen oder Training ähnlichen Sportart bestimmt sind. Solche Sportarten erfordern Laufen, Sprungbewegungen, schnelle Richtungswechsel und abrupte Stopps. Daher muss die Sohle von Schuhen, die für diese Sportarten gestaltet sind, Merkmale aufweisen, die durch die Auswirkungen dieser Bewegungen verursachte Stöße abfedern, oder anderweitig an eine bestimmte Sportart angepasst sein. Solche Merkmale wären beispielsweise Luft- oder Gaspolster, insbesondere im Fersenteil des Schuhs, zur Abfederung von Stößen. Die Sohle der Schuhe weist jedoch kein solches Merkmal auf. Die parallel zueinander verlaufenden Kerben verleihen der Sohle eine für das Gehen ideale Flexibilität. Auch die Tatsache, dass die Sohle im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil ist, unterstützt die Gehbewegung. Ohne zusätzliche Merkmale ist die Sohle jedoch nicht zum Laufen oder Springen geeignet.

Zudem ist die gewirkte Wolle des Obermaterials leicht elastisch und gibt bei starken seitlichen Kräften, die durch abrupte Richtungswechsel entstehen, nach. Da zudem die Metallösen nicht verstärkt sind, sondern direkt in das elastische Gewirke eingestanzt werden, ist der Verschluss nicht für abrupte Bewegungen geeignet. Die gewirkte Wolle wird den Kräften, denen sie ausgesetzt ist, nachgeben. Das Oberteil ist daher nicht geeignet, um den Fuß beim Laufen, Springen, bei schnellen Richtungswechseln oder abrupten Stopps stabil und im Gleichgewicht zu halten.

Folglich ist die Ware als Freizeitschuh zum Gehen bestimmt. (Siehe auch die Absätze 3 bis 7 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 6404 11 00 .)

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als „andere Schuhe“ mit Laufsohlen aus Kunststoff und einem Oberteil aus Spinnstoffen in den KN-Code 6404 19 90 Durchführungsverordnung 2024/965, Amtsblatt Reihe L vom 21. März 2024.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 16,9 %.


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