Detailansicht eines Magazinstapels auf Holztisch liegend: oben auf liegendes Magazin offen mit zu Rolle geschlagenen Seiten, im Hintergrund verschwommen Tasse und Vase mit Blumen
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Andere Werbedrucke und Werbeschriften und dergleichen

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Ware in Form eines Musterkatalogs mit Abmessungen von ungefähr 22×25 cm aus fester, glänzender Pappe, der mehrfarbig mit Informationen zu dem darin beworbenen Haarfärbemittel bedruckt ist.

Die Innenseiten des Katalogs sind im Wesentlichen unbedruckt und enthalten Muster von nach Farbtönen geordneten Kunsthaarsträhnen (etwa 4 cm lang und etwa 2 cm breit), die eingeklebt oder mithilfe herausnehmbarer Kunststoffclips befestigt sind.

Die Ware dient der Bewerbung, Präsentation und Veranschaulichung (zum Zweck der Auswahl) der verschiedenen Farbtöne von Haarfärbemitteln im Direktverkauf, in Friseursalons und an Messe-/Präsentationsständen.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 , 4911 10 und 4911 10 90.

Die Ware dient im Wesentlichen der Bewerbung und der Förderung des Absatzes verschiedener Farbtöne von Haarfärbemitteln. Broschüren und Handelskataloge sind gemäß Anmerkung 5 zu Kapitel 49 in die Position 4911 einzureihen.

Bei der Ware handelt es sich um einen Werbedruck der Position 4911 , der der Bewerbung und Veranschaulichung einer Reihe von Farbtönen von Haarfärbemitteln dient, und sie wird nicht spezifischer durch eine der vorstehenden Positionen des Kapitels 49 erfasst (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4911 , erster Absatz und fünfter Absatz Ziffer 1).

Die Ware ist daher als andere Werbedrucke und Werbeschriften und dergleichen in den KN-Code 4911 10 90 einzureihen. (Durchführungsverordnung EU 2024/1993, Amtsblatt Reihe L vom 16. Juli 2024)

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0 %.

Stand: 29.07.2024

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