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Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Alkylphosphatester

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

Produkt

Bestimmter Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden.

Land

China 

KN-Code

ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919 90 00 50 und 2919 90 00 65) und ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824 99 92 38)

Kläger

ICL Europe U.A., Lanxess Deutschland GmbH und PCC Rokita S.A.

Verfahren


Chronologie Antidumpingverfahren

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2023/C 282/04 vom 11. August 2023

Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 vom 10. April 2024

Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2415 vom 12. September 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 30. Juni 2023 ging bei der Europäischen Union ein Antrag von ICL Europe U.A., Lanxess Deutschland GmbH und PCC Rokita S.A. auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung ein.

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (3) (bei 20-25 °C) basieren, mit den CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 und mit Ursprung China, die derzeit unter den KN-Code (ex) 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und den KN-Code (ex) 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden.

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind, die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

Die Europäische Kommission kam nach der Prüfung des Antrages zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für Dumping und Schädigung die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung 2023/C 282/04 (Amtsblatt C 282 vom 11. August 2023) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung 2023/C 282/04 tun. 

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung C/2023/1010 gestellt werden.

Anschrift der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË 

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Am 11. August 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren von Alkylphosphatester mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 (Amtsblatt L vom 10. April 2024) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.

Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester eingeführt, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa·s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden und derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und dem KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Für hergestellte Waren von den genannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

  • Anhui RunYue Technology Co., Ltd.: 45,1%
  • Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co: 68,4%
  • Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.: 63,0%
  • Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen: 59,1%
  • Alle übrigen Unternehmen: 68,4%

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt

Im August 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren auf Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung China ein. Im April 2024 wurde vorläufige Antidumpingzölle eingeführt.

Angesichts der finalen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle sollten bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2415 (Amtsblatt L vom 13. September 2024) die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet und derzeit unter den KN-Code ex 2919 90 00(TARIC-Codes 2919 90 00 50und 2919 90 00 65) und den KN-Code ex 3824 99 92(TARIC-Code 3824 99 92 38) eingereiht werden, mit Ursprung in China bekannt.

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

  • Anhui RunYue Technology Co., Ltd.: 53,1 %
  • Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.: 68,4 %
  • Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.: 63,0 %
  • Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind: 61,3 %
  • Alle übrigen Unternehmen: 68,4 %

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in China eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.


Chronologie Antisubventionsverfahren

Einleitung Antisubventionsverfahrens
Bekanntmachung C/2023/1567 vom 21. Dezember 2023

Einstellung des Antisubventionsverfahrens 
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1900 vom 12. Juli 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt

Am 8. November 2023 erhielt die Europäische Kommission von ICL Europe U.A., Lanxess Deutschland GmbH and PCC Rokita S.A einen Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden, mit Ursprung China. Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919 90 00 50 und 2919 90 00 65) und den KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824 99 92 38) eingereiht.

Die Europäische Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2023/1567 (Amtsblatt C vom 21. Dezember 2023) die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Alkylphosphatester mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Vorläufige Maßnahmen können im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die Einstellung des Antisubventionsverfahrens bekannt

Am 21. Dezember 2023 leitete die Europäische Kommission eine Antisubventionsuntersuchung für Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung China ein.

In einer E-Mail an die Kommission vom 15. April 2024 zogen die Antragsteller ihren Antrag zurück. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1037 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn dies im Interesse der Union liegt. Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1900 (Amtsblatt L vom 12. Juli 2024) die Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919 90 00 50 und 2919 90 00 65) und dem KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824 99 92 38) eingereiht werden, bekannt. 

Stand: 13.09.2024

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