Detailansicht von Metallrohren aufeinander gestapelt
© romaset | stock.adobe.com

Nahtlosrohre, rostfrei

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 6 Minuten

Produkt

nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücke

Land

China

KN-Code

7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99, ex7304 90 00

Verwendung

Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

Kläger

Defence Committee of the seamlss stainless tubes industry of the European Union


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2010/C 265/09 vom 30. September 2010

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 627/2011 vom 27. Juni 2011

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 1331/2011 vom 14. Dezember 2011

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 vom 5. März 2018

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2022/C 241/10 vom 24. Juni 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung C/2023/1364 vom 3. März 2023

Namensänderung eines chinesischen Herstellers:
Durchführungsverordnung 2023/1775 vom 14. September 2023

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung


Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von rostfreien Nahtlosrohren der Tarifnummern 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Dezember 2016 leitete die Europäischen Kommission auf Antrag von ESTA (Seamless Stainless Steel Tubes Industry of the European Union) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen ein.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Unionsindustrie von der Einführung den bestehenden Maßnahmen im Jahr 2011 profitiert hat. Allerdings erholte sich der Wirtschaftszweig der Union nur langsam und seit dem Jahr 2015 haben sich die meisten Wirtschaftsindikatoren jedoch deutlich verschlechtert. Dies sei vor allem zurückzuführen auf

  • die anhaltenden gedumpten Einfuhren aus China, wenn auch in geringeren Mengen als in der Ausgangsuntersuchung, die die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten
  • deutlich rückläufige Investitionen in die weltweite Öl- und Gasindustrie, dem größten Markt für die betroffene Ware und
  • einem massiven Anstieg von Billigeinfuhren aus Drittländern (vor allem aus Indien, aber auch aus der Ukraine), wodurch ein starker Preis- und Mengendruck auf den Wirtschaftszweig der Union erzeugt wurde.

Darüber hinaus befürchtet die Europäische Kommission, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zumindest ein Teil der großen Kapazitätsreserven in China auf den Unionsmarkt umgelenkt würde. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 20108/330, Amtsblatt L 63 vom 6.3.2018 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe bekannt (71,9%, für die in Anhang I genannten kooperierenden Hersteller 56,9%, sowie unternehmensspezifische Zölle zwischen 48.3% und 71.9% für namentlich genannte Unternehmen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung).


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von rostfreien Nahtlosrohren der Tarifnummern 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung 2022/C 241/10 (Amtsblatt C 241 vom 24. Juni 2022) teilt die Europäische Kommission mit, dass die Antidumpingmaßnahmen fristgemäß zum 7. März 2023 auslaufen. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis spätestens 7. Dezember 2022 bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu) eingehen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Für Einfuhren von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 83, ex 7304 49 85, ex 7304 49 89und ex 7304 90 00(TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90und 7304 90 00 91) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 7. März 2023 auslaufen.

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging am 2. Dezember 2022 ein Antrag auf Auslaufüberprüfung vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association) bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Nach Prüfung des Antrags kam die Europäische Union zu dem Schluss, dass der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesichts ungenutzter Kapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes aufgrund der dort praktizierten Preise zunehmen dürften.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2023/1364 (Amtsblatt C 80 vom 3. März 2023) eine Auslaufüberprüfung ein.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039 
1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt Namensänderung eines chinesischen Herstellers bekannt

Für Einfuhren von bestimmten nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden, gelten endgültige Antidumpingzölle.

Der chinesische Hersteller Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui, für den der Zollsatz von 56,9% für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller gilt, teilte der Europäischen Kommission mit, dass er seinen Namen in Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui geändert habe.

Nach einer Überprüfung bestätigte die Europäische Kommission, dass die Namensänderung korrekt registriert und durchgeführt wurde.

Daher wird mit Durchführungsverordnung 2023/1775 (Amtsblatt L 228 vom 15. September 2023) der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 wie folgt geändert:

„Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd., Lishui“ wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt „Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui“.

Der zuvor Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui zugewiesene TARIC-Zusatzcode B 263 gilt ab dem 21. September 2022 für Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui hergestellt wurden, entrichtet wurden und den festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung bekannt

Im März 2023 leitet die Europäische Kommission nach einem Antrag des Verbandes der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association) eine Auslaufüberprüfung ein.

Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Daher sollten angesichts des Anhaltens des Dumpings und der Schädigung sowie dem Unionsinteresse die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 (Amtsblatt L vom 31. Mai 2024) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990und 7304900091) eingereiht werden, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt.

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

  • Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd, Haiyu: 71,9 %,
  • Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd, Situan: 48,3 %,
  • Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacuring, Co. Ltd, Yongz: 48,6 %,
  • Im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Unternehmen: 56,9 %,
  • Alle übrigen Unternehmen: 71,9 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 05.08.2024