Sperrholz aus Okoumé

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material

Land

China

KN-Code

ex 4412 13 10

Verwendung

Holz für Außenanlagen

Kläger

Europäische Förderation der Sperrholzindustrie - FEIC

European Panel Federation - EPF


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2003/C 195/03 vom 19. August 2003

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 988/2004 vom 17. Mai 2004

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1942/2004 vom 2. November 2004

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/648 vom 5. April 2017

bevorstehendes Außerkrafttreten (7. April 2022):
Bekanntmachung 2021/C 277/02 vom 12. Juli 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 150/04 vom 5. März 2022

Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159 vom 13. Juni 2023


Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung

Gegen Einfuhren von Sperrholz ausschließlich zum Furnieren mit einer Dicke von 6mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, der Tarifnummer ex 4412 31 10 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige AD-Maßnahmen. Im Jänner 2016 wurde auf Antrag der „European Panel Federation (EPF)“ eine Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen eingeleitet.

Die Analyse der Europäische Kommission hat gezeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage war. Die Unionsindustrie musste sich an die verschlechterten Marktbedingungen anzupassen, die sich erst im Überprüfungszeitraum (01-12/2015) verbesserten. Die Union reagierte mit Umstrukturierung und deutlichem Abbau, was zur Schließung einer Reihe von Unionsherstellern, bedeutenden Arbeitsplatzverlusten und einem wesentlichen Rückgang der Produktionskapazität und der Produktionsmenge im Vergleich zur vorausgegangenen Überprüfung führte. Zum Ende des Bezugszeitraums dieser Überprüfung zeigten diese Anstrengungen erste positive Auswirkungen in Form eines Anstiegs der Produktivität, der Verkäufe, des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Allerdings vollzieht sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union langsam und befindet sich noch immer in einem sehr frühen Stadium, da der im Überprüfungszeitraum erzielte Gewinn im Vergleich zum Gewinn des Bezugszeitraums der vorausgegangenen Überprüfung sehr niedrig war.

Außerdem werden in der Republik Korea, in Marokko und in der Türkei Antidumpingzölle auf Einfuhren von chinesischem Sperrholz erhoben, und die USA veröffentlichten im Januar 2017 ihre vorläufigen Feststellungen zu den Ausgleichsmaßnahmen gegenüber chinesischem Sperrholz. Daher werden chinesische ausführende Hersteller begrenzten Zugang zu diesen Märkten haben und bei der Ausfuhr ihrer Produktion oder der Umleitung ihrer Ausfuhren in diese Märkte eingeschränkt sein. Dadurch steigt die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Sperrholzeinfuhren weiter an.

Darüber hinaus geben die erheblichen Produktionskapazität Chinas den chinesischen Herstellern die Möglichkeit, die zur Ausfuhr bestimmter Produktionsmengen problemlos zu erhöhen. Die gedumpten Preise sowie die Attraktivität des Unionsmarktes sprechen dafür, dass eine Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen den Wiedereinstieg der chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen zur Folge hätte.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/647, Amtsblatt L 92 vom 6.4.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (66,7%) für weitere fünf Jahre bekannt. Für eine Reihe von Unternehmen werden auch die unternehmensspezifisch niedrigeren Antidumpingzölle bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung beibehalten.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt 

Für Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 31 10 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 7. April 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 7. Jänner 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 277/02 vom 12. Juli 2021).


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 31 10 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 7. April 2022 aus. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging im Dezember 2021 von European Panel Federation (EPF) ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller gibt an, dass die Dumpingpraktiken bei Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter zunehmen würden, mit entsprechend negativer Auswirkung auf die Unionsindustrie. Ohne die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen, könnte die Unionsindustrie, die sich in einem labilen Zustand befindet, den Angriffen der chinesischen Hersteller mittel- und langfristig nicht standhalten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 150/04 vom 5. April 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt.

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Am 5. April 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag der European Panel Federation (EPF) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus China führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings durch China, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159 (Amtsblatt L 153 vom 14. Juni 2023) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.

Es gelten für die aufgeführten Unternehmen nach wie vor folgende Antidumpingzölle:

  • Nantong Zongyi Plywood Co. Ltd Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu: 9,6%
  • Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co. Ltd Linhai Economic Development Zone, Zhejiang: 23,5%
  • Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co. Ltd Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323: 6,5%
  • Jiaxing Jinlin Lumber Co. Ltd North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang: 17%
  • Alle übrigen Unternehmen: 66,7% 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 15.06.2023

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