Antidumpingverfahren: Vanillin
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT (im Folgenden „untersuchte Ware“). Die untersuchte Ware umfasst synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin ( 3 ), biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin. Die Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CASNummer) für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) lautet 121-33-5. Die CAS-Nummer für Ethylvanillin lautet 121-32-4.
Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten, fallen nicht unter die untersuchte Ware
Land
China
KN-Code
- ex 2912 41 00 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin
- ex 2912 42 00 für Ethylvanillin
Kläger
Syensqo
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2024/3241 vom 24. Mai 2024
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2716 vom 25. Oktober 2024
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im April 2024 erhielt die Europäische Kommission von Syensqo, dem größten EU-Hersteller von Vanillin, einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT (im Folgenden „untersuchte Ware“). Die untersuchte Ware umfasst synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin ( 3 ), biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin. Die Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CASNummer) für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) lautet 121-33-5. Die CAS-Nummer für Ethylvanillin lautet 121-32-4. Synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin, mit Ursprung China, wird derzeit unter KN-Code ex 2912 41 00 eingereiht. Ethylvanillin, mit Ursprung China, wird derzeit unter KN-Code ex 2912 42 00 (TARIC-Codes 2912410010 und 2912420010) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/3241 (Amtsblatt C vom 24. Mai 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vanillin, synthetischem Vanillin, biosynthetischem Vanillin und Ethylvanillin, mit Ursprung China, mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD708-VANILLIN-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD708-VANILLIN-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Vanilin an
Im Mai 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Vanilin aus China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2716 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetischen Vanillins, natürlichen Vanillins, biosynthetischen Vanillins (Biovanillins) und Ethylvanillins, das derzeit unter den KN-Codes ex 2912 41 00 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin und ex 2912 42 00 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912 41 00 10 und 2912 42 00 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Ausgenommen sind Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 25.10.2024