Nahaufnahme eines kleinen Haufens weißen Pulvers auf einem dunklem Untergrund
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Adipinsäure

Antidumpingverfahren

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Inhaltsverzeichnis

    Produkt

    Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemicals Abstract Services) 124-04-9 eingeordnet ist

    Land

    China

    KN-Code

    2917 12 00

    Kläger

    Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A

    Chronologie

    Einleitung Antidumpingverfahren:
    Bekanntmachung C/2025/1608 vom 14. März 2025

    Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt

    Im Januar 2025 erhielt die Europäische Kommission von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemicals Abstract Services) 124-04-9 eingeordnet ist. Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter dem KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht.

    Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/1608 (Amtsblatt C vom 14. März 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung China mit.

    Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

    Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

    Postanschrift der Kommission:

    Europäische Kommission, Generaldirektion Handel

    Direktion G, Büro: CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË

    TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

    E-Mail-Adresse 

    Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in dem betroffenen Land in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in dem betroffenen Land wird rechtzeitig veröffentlicht.

    Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.

    Stand: 14.03.2025

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